Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea

Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Guinea im Nachgang der Vorfälle am 28. September 2009 geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden, enthalten u. a.:

Die Personen, für die diese Maßnahmen gelten, sind in den Anhängen der Verordnung und des Beschlusses aufgeführt. Der Rat entscheidet über Änderungen dieser Liste.

Ausnahmen

Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10-17).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2010/638/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26-38).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023