Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1805 – die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Der Zweck der Verordnung (EU) 2018/1805 besteht darin, die grenzüberschreitende Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu erleichtern und zu einer effektiveren Sicherstellung und Einziehung von Finanzmitteln illegalen Ursprungs in der EU zu führen.

Die Verordnung ist Bestandteil eines Aktionsplans, der von der Europäischen Kommission erarbeitet wurde, um den Kampf gegen die Finanzierung von Terroristen zu stärken. Sie trägt zum Abschluss einer Sicherheitsunion bei, indem sie sicherstellt, dass die Vermögenswerte der Straftäter eingezogen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, denen zufolge ein EU-Land die Sicherstellungsentscheidungen1 und Einziehungsentscheidungen2, die von einem anderen EU-Land im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt.

Merkmale

Die Verordnung hat die folgenden Hauptmerkmale.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung fügt den bereits bestehenden Rechtsvorschriften zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU Folgendes bei:

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sicherstellungsentscheidung. Eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern.
  2. Einziehungsentscheidung. Eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom , S. 1-38).

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