Der Zweck der Verordnung (EU) 2018/1805 besteht darin, die grenzüberschreitende Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu erleichtern und zu einer effektiveren Sicherstellung und Einziehung von Finanzmitteln illegalen Ursprungs in der EU zu führen.
Die Verordnung ist Bestandteil eines Aktionsplans, der von der Europäischen Kommission erarbeitet wurde, um den Kampf gegen die Finanzierung von Terroristen zu stärken. Sie trägt zum Abschluss einer Sicherheitsunion bei, indem sie sicherstellt, dass die Vermögenswerte der Straftäter eingezogen werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, denen zufolge ein EU-Land die Sicherstellungsentscheidungen1 und Einziehungsentscheidungen2, die von einem anderen EU-Land im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt.
Merkmale
Die Verordnung hat die folgenden Hauptmerkmale.
Die Lösung der Probleme, die mit der Umsetzung der bestehenden rechtlichen Instrumente durch den Erlass einer einzigen Verordnung zusammenhängen – die sowohl die Sicherstellungsentscheidungen als auch die Einziehungsentscheidungen abdeckt – die in der EU direkt anwendbar ist.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, was bedeutet, dass sämtliche Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, die in einem EU-Land gefällt wurden, in der Regel direkt von einem anderen EU-Land anerkannt und vollstreckt werden. Es gibt nur eine begrenzte Zahl von Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung.
Standardzertifikate und Verfahren zur Ermöglichung einer schnelleren und effizienteren Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahme.
Eine Frist von 45 Tagen für die Anerkennung einer Einziehungsentscheidung und, in dringenden Fällen, eine Frist von 48 Stunden für die Anerkennung und 48 Stunden für die Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen. Die Fristen können unter strengen Bedingungen ausgesetzt werden.
Die Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Opfer auf Entschädigung und Restitution in grenzüberschreitenden Rechtssachen geachtet werden.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Verordnung fügt den bereits bestehenden Rechtsvorschriften zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU Folgendes bei:
Sicherstellungsentscheidung. Eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern.
Einziehungsentscheidung. Eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom , S. 1-38).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844 vom ).
Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom , S. 1-8).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/1919 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom , S. 1-20).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat – Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion (COM(2016) 230 final vom ).
Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom , S. 1-11).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung (COM(2016) 50 final vom ).
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom , S. 39-50).
Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom , S. 1-12).
Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom , S. 1-10).
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom , S. 1-7).
Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom , S. 59-78).
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom , S. 45-55).
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom , S. 1-36).