Europäisches Solidaritätskorps

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1475 — Vorschriften bezüglich des Europäischen Solidaritätskorps

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung wird das Europäische Solidaritätskorps eingerichtet, dessen Ziel darin besteht, die Solidarität in der europäischen Gesellschaft durch die Einbeziehung junger Menschen und Gesellschaften in zugängliche und hochwertige Aktivitäten zu fördern.

Das Korps bietet jungen Menschen Möglichkeiten, bei der Lösung schwieriger Situationen in Europa zu helfen und ihr Engagement in ihren Gemeinden zu zeigen und dabei nützliche Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen für ihre persönliche, pädagogische, soziale, zivile und berufliche Entwicklung zu sammeln.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Europäische Solidaritätskorps:

Die Teilnahme ist offen für:

Gemäß der Verordnung ist die Europäische Kommission dazu verpflichtet:

Die Teilnehmerländer müssen eine nationale Agentur benennen, die die Aktivitäten des Korps verwaltet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. Oktober 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Freiwilligentätigkeit: eine freiwillige unbezahlte Tätigkeit über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten.
Berufspraktika: ein zwei- bis sechsmonatiges bezahltes Berufspraktikum, das einmal verlängert werden kann, wobei die Gesamtdauer 12 Monate nicht überschreiten darf.
Job: eine drei- bis 12-monatige bezahlte Arbeit auf der Grundlage eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags.
Nachbarschaftsländer: diese umfassen 16 der nächsten südlichen und östlichen Nachbarn der EU:

**Diese Bezeichnung hat nicht die Anerkennung des Staates Palästina zur Folge und berührt nicht die individuellen Standpunkte der EU-Länder in dieser Angelegenheit.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1-20)

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50-73)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947)

Siehe konsolidierte Fassung.


*Diese Bezeichnung betrifft nicht die Standpunkte zum Status und entspricht der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1244/1999 und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019