Europäisches Solidaritätskorps
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2018/1475 — Vorschriften bezüglich des Europäischen Solidaritätskorps
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Mit der Verordnung wird das Europäische Solidaritätskorps eingerichtet, dessen Ziel darin besteht, die Solidarität in der europäischen Gesellschaft durch die Einbeziehung junger Menschen und Gesellschaften in zugängliche und hochwertige Aktivitäten zu fördern.
Das Korps bietet jungen Menschen Möglichkeiten, bei der Lösung schwieriger Situationen in Europa zu helfen und ihr Engagement in ihren Gemeinden zu zeigen und dabei nützliche Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen für ihre persönliche, pädagogische, soziale, zivile und berufliche Entwicklung zu sammeln.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Europäische Solidaritätskorps:
- hat das Ziel
- jungen Menschen die Chance zu bieten, der Gesellschaft insgesamt zu helfen und dabei ihre eigenen persönlichen Fähigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern,
- hochwertige und ordnungsgemäß validierte Aktivitäten anzubieten,
- Demokratie, Bürgerschaft und Beteiligung zu fördern, und das mit besonderem Nachdruck auf soziale Integration und Chancengleichheit,
- die Zusammenarbeit zwischen jungen Europäern zu stärken;
- Chancen anzubieten für innerstaatliche und grenzübergreifende Aktivitäten
- Freiwilligentätigkeit*,
- Berufspraktika* und Jobs*,
- Solidaritätsprojekte und Netzwerkaktivitäten,
- Qualitäts- und Fördermaßnahmen, einschließlich Schulungen, Sprachunterstützung und Zusatzversicherung;
- verwaltet
- ein Budget von 375,6 Millionen Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Davon sind 90% für Freiwilligentätigkeiten und Solidaritätsprojekte und 10% für Berufspraktika oder Jobs bestimmt.
Die Teilnahme ist offen für:
- junge Menschen zwischen 18 und 30, die sich in das Portal des Europäischen Solidaritätskorps eintragen müssen, bevor sie eine Freiwilligentätigkeit, ein Berufspraktikum, einen Job oder ein Solidaritätsprojekt beginnen;
- öffentliche oder private, gemeinnützige oder profitorientierte Gesellschaften, die die notwendigen Anforderungen erfüllen in den:
- EU-Ländern (bezüglich der Freiwilligentätigkeit, der Berufspraktika, der Jobs, der Solidaritätsprojekte und der Netzwerkaktivitäten),
- Kandidatenländern (Albanien, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Serbien, die Republik Türkei) und potentiellen Kandidatenländern (Bosnien und Herzegowina und Kosovo*), Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz und den 16 Nachbarschaftsländern*, und in Russland (bezüglich der Freiwilligentätigkeit, der Solidaritätsprojekte und der Netzwerkaktivitäten).
Gemäß der Verordnung ist die Europäische Kommission dazu verpflichtet:
- die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps regelmäßig zu kontrollieren, und das in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, Agenturen und Organisationen;
- im Jahre 2020 einen Bericht zur Bestandsaufnahme zu veröffentlichen;
- die bestehenden Rechtsvorschriften zu bewerten und bis zum 6. Oktober 2022 Empfehlungen zur Zukunft des Programms vorzulegen;
- Informationen über die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps zu verbreiten und diesbezüglich für Publizität zu sorgen.
Die Teilnehmerländer müssen eine nationale Agentur benennen, die die Aktivitäten des Korps verwaltet.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 5. Oktober 2018 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Freiwilligentätigkeit: eine freiwillige unbezahlte Tätigkeit über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten.
Berufspraktika: ein zwei- bis sechsmonatiges bezahltes Berufspraktikum, das einmal verlängert werden kann, wobei die Gesamtdauer 12 Monate nicht überschreiten darf.
Job: eine drei- bis 12-monatige bezahlte Arbeit auf der Grundlage eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags.
Nachbarschaftsländer: diese umfassen 16 der nächsten südlichen und östlichen Nachbarn der EU:
- im Osten: Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Moldawien und die Ukraine;
- im Süden: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina**, Syrien und Tunesien.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1-20)
VERBUNDENES DOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50-73)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185-208)
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.01.2019