Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung deckt alle Schlüsselbereiche der Luftfahrt ab, einschließlich:

Die Verordnung:

Wichtigste Änderungen und Ergänzungen

Zivile Drohnen

Von Nicht-EU-Ländern erteilte Pilotenlizenzen

Umweltschutz

In Bezug auf Lärm und Emissionen müssen Luftfahrzeuge, abgesehen von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Feuerwaffen, Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen, ab dem die Umweltschutzanforderungen erfüllen, die in Anhang 16 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt erwähnt werden.

Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Vorfeldmanagementdienst. Ein Dienst, der die Aktivitäten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld regelt. Das Vorfeld ist der Flughafenbereich, der dafür bestimmt ist, Luftfahrzeuge und Flugplätze zum Be- oder Entladen von Fluggästen, Gepäck, Post oder Fracht, zur Betankung, zum Abstellen oder zur Instandhaltung aufzunehmen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom , S. 1-122).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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