Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Netzwerks sind:

Der Beschäftigungsausschuss, der die Arbeits- und Sozialminister im Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ in Beschäftigungsfragen berät, fungiert als Beobachter.

Zuständigkeiten

Nach den Änderungen durch den Änderungsbeschluss (EU) 2020/1782 umfasst das ÖAV-Netzwerk folgende Zuständigkeitsbereiche.

Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern und die Unterstützung:

Initiativen zu folgenden Zwecken:

Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsmarktstellen, etwa mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten und sozialen Diensten, mit den Sozialpartnern, mit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Geschlechtergleichstellung sowie allgemeine und berufliche Bildung tätigen Agenturen der EU, mit Gleichstellungsgremien, mit im Bereich der beruflichen Bildung tätigen Organisationen, mit regionalen und lokalen Behörden, nichtstaatlichen Organisationen und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten.

Das Netzwerk kann sich gegebenenfalls mit einschlägigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen aus Nicht-EU-Ländern austauschen.

Arbeitsweise des Netzwerks

Das Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus Vertretern nationaler öffentlicher Arbeitsverwaltungen sowie einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das bei der Kommission angesiedelt ist und eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammenarbeitet.

Das Netzwerk erstattet dem Vorstand jährlich über die durchgeführten Initiativen Bericht.

Die zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Mittel werden gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bereitgestellt.

Die Kommission:

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Öffentliche Arbeitsverwaltungen: nationale Behörden, die Arbeitssuchende mit Arbeitgebenden in Kontakt bringen. Sie können dazu beitragen, das Angebot und die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt mittels Informationen, Vermittlung und aktiver Unterstützung auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene in Einklang zu bringen.
Vergleichender Lernprozess: Verknüpfung von Leistungsvergleichen und wechselseitigem Lernen, um bewährte Verfahren zu ermitteln.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32-39)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 573/2014/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Anwendung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (COM(2017) 287 final vom 6.6.2017)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final vom 26.4.2017)

Letzte Aktualisierung: 13.01.2021