Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der EU und Neuseeland
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung* zielt darauf ab, den Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern.
Im Rahmen des bilateralen Abkommens, das die EU-Länder am 18. Juni 1998 abgeschlossen haben, akzeptieren die EU und Neuseeland die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen*, die die benannten Konformitätsbewertungsstellen der jeweils anderen Partei für bestimmte gewerbliche Waren durchführen.
Durch den Beschluss wird das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Neuseeland im Namen der EU verabschiedet.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Abkommen erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Das Abkommen:
WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?
Es ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
In ihrer Entschließung vom 21. Dezember 1989 einigten sich die EU-Länder auf die Grundsätze der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Am 21. September 1992 bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62-110).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61)
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1-2)
Letzte Aktualisierung: 24.07.2018