Restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

Beschluss 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union bilden den allgemeinen Rahmen für EU-Sanktionen in Bezug auf den Iran.

Beschluss 2010/413/GASP und Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Der Beschluss und die Verordnung setzen die Sanktionen der Vereinten Nationen als Folge der Resolution des UN-Sicherheitsrates um, wonach der Iran die Anreicherung von Uran zu nuklearen Proliferationszwecken einstellen muss. Sie verhängen auch eine Reihe autonomer wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen der EU gegen den Iran, darunter die folgenden.

Handel mit diversen Waren:

Finanzsektor:

Verkehrssektor:

Am 20. Juli 2015 wurde die Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates vom Iran und der „E3/EU+3*“ erlassen und angenommen. Diese Resolution

Am 16. Januar 2016 (Umsetzungstag) hoben die Vereinten Nationen einige ihrer mit der Atomkraft zusammenhängenden restriktiven Maßnahmen auf, wie in der Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates festgelegt, und der Rat hob alle mit der Atomkraft zusammenhängenden wirtschaftlichen und finanziellen EU-Sanktionen gegen den Iran auf. Einige Restriktionen bleiben jedoch weiter in Kraft.

Beschluss 2011/235/GASP und Verordnung (EU) Nr. 359/2011

Der Beschluss 2011/235/GASP sieht ein Reiseverbot und das Einfrieren von Geldern* und Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen* für Personen vor, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind, sowie für diejenigen, die mit ihnen in Verbindung stehen. Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 setzt den Beschluss 2011/235/GASP insoweit in Kraft, als sie Folgendes betrifft.

Maßnahmen im Kampf gegen interne Repressionen

Finanzielle Sanktionen

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

E3/EU+3: Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und EU+, China, Russland und die Vereinigten Staaten.
Einfrieren von Geldern: Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen (Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können) für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen auf jede Art, einschließlich dem Verkauf, dem Vermieten oder dem Verpfänden.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39-73)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2010/413/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1-112)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51-57)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Letzte Aktualisierung: 23.01.2023