Statistiken über Wertpapierbestände

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)

Leitlinie 2013/215/EU über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DER LEITLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EZB erfasst Statistiken über Wertpapierbestände auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen. Diese Daten bieten Informationen über Wertpapiere, die von ausgewählten Kategorien von Anlegern des Euro-Währungsgebiets gehalten werden, gegliedert je nach Instrumententyp, Land des Emittenten, Land des Anlegers, Nominalwährung und anderen Klassifizierungen.

Mit der Verordnung:

Die Verordnung hat drei Anhänge:

Änderungen der Verordnung

Die Hauptänderungen, die durch die Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1384 und (EU) 2018/318 eingeführt wurden, erweiterten die Datenerfassung um weitere Bankengruppen und weitere Attribute, angefangen bei Daten im Hinblick auf den Referenzzeitraum ab Ende September 2018. Der Kreis der Berichtspflichtigen wurde ebenfalls erweitert, und zwar um alle Bankengruppen, die von der EZB unmittelbar beaufsichtigt werden.

Die Leitlinie umfasst:

Änderungen der Leitlinie

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE LEITLINIE IN KRAFT?

Die Verordnung ist am Mittwoch, 21. November 2012 in Kraft getreten. Die Leitlinie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Erfassung von Statistiken über Wertpapierbestände helfen dabei, die Finanzstabilität und die finanzielle Integration in das Euro-Währungsgebiet und in die EU als Ganzes zu überwachen, da vergleichbare Indikatoren für alle EU-Länder verfügbar sind.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Berichtspflichtige für Sektordaten: gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen (bei denen es sich um Subjekte handelt, die Verwahr- und Verwaltungsleistungen von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden leisten).
Berichtspflichtige für Gruppendaten: Berichtspflichtige, die vom EZB-Rat als Teil des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen identifiziert und über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (per Brief, siehe Leitlinie, Anhang II).
Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN): ein Code, der den Wertpapieren zugeordnet wird, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, mit denen eine Wertpapieremission eindeutig identifiziert wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Leitlinie 2013/215/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7) (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36-76)

Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung) (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73-93)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107-121)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2019