Statistiken zu Anlandungen von Fischereierzeugnissen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 – Vorschriften für die systematische Erstellung von EU-Statistiken über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll eine einheitliche europaweite Methode für die Erhebung und Verarbeitung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in nationalen Hoheitsgebieten sicherstellen. Diese Statistiken sind ein wichtiges Instrument der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit der Fangbeschränkungen festgelegt wurden, um die Nachhaltigkeit und langfristige Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten.

Sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Erlöspreis: der Wert beim Erstverkauf des Fischereierzeugnisses, geteilt durch die Menge, oder für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne, mithilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1-8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2018