Flexibilität der EU-Länder beim Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/412 – über die Einräumung der Möglichkeit für die EU-Länder, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie ändert Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO)* in die Umwelt, damit einzelne EU-Länder den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet untersagen oder beschränken können. Gemäß den alten Vorschriften war dies möglich, wenn das EU-Land neue Nachweise darüber vorlegen konnte, dass der jeweilige GVO die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durch die neue Richtlinie werden Textteile in die Richtlinie von 2001 eingefügt. Sie steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, wonach sie den EU-Ländern mehr Flexibilität beim Anbau von GVO gewährt, ohne die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berühren, die Teil des Systems der EU zur Zulassung von GVO in Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Richtlinie 2001/18/EG ist. Sie gestattet einzelnen Ländern, den Anbau von GVO unter bestimmten Bedingungen zu untersagen oder zu beschränken:

Die von den EU-Ländern ergriffenen Maßnahmen müssen im Einklang mit dem EU-Recht stehen und begründet, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Die EU-Länder können ihre Entscheidungen später überdenken und sich wieder in den geografischen Geltungsbereich einer GVO-Zulassung aufnehmen lassen.

EU-Länder, in denen GVO angebaut werden, müssen in Grenzgebieten Maßnahmen treffen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen in benachbarten EU-Ländern, in denen der Anbau dieser GVO untersagt ist, zu vermeiden.

Berichte

Bis 3. April 2019 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor, einschließlich über ihre Anwendung durch die EU-Länder, um den Anbau von GVO zu beschränken oder zu untersagen, sowie über jegliche Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt. In dem Bericht können weitere Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden.

Die Kommission legt zudem einen Bericht über die tatsächliche Beseitigung der aufgrund des Anbaus von GVO möglicherweise entstandenen Umweltschäden vor.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 2. April 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Genetisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus (mit Ausnahme des Menschen), dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Dies ermöglicht die Züchtung von Pflanzen und Tieren, die zum Beispiel einen höheren Ertrag bieten oder Krankheiten widerstehen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1-8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.03.2018