Abkommen zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der Statistik

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Beschluss 2006/233/EG – Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der Statistik

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Durch das Abkommen soll

Mit dem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union (EU)) ein Abkommen über die Zusammenarbeit mit der Schweiz im Bereich der Statistik geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Parteien vereinbaren,

Die Schweiz muss die europäische Rechtsgebung zu Statistiken im Sinne von Anhang A des Abkommens, wie geändert durch Beschluss Nr. 2/2019 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz, einhalten. Dies beinhaltet die Achtung statistischer Grundsätze und die Wahrung von Geheimhaltung sowie die Anwendung statistischer Nomenklaturen. Darüber hinaus enthält Anhang A Rechtsakte zu Statistiken in Bezug auf:

Wie die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die ebenfalls Daten an Eurostat übermitteln, unterliegen die von der Schweiz übermittelten Statistiken den Vorschriften über das Statistische Programm der EU. Alle statistischen Themen und Bereiche des Statistischen Programms sind auch für die Schweiz relevant.

In jedem Jahr wird parallel zum übergeordneten Statistischen Programm der EU ein statistisches Jahresprogramm EU/Schweiz erstellt.

Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, ist für die Verwaltung und die Umsetzung des Abkommens zuständig. Der Ausschuss kann

In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen können zwar mit denselben Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der EU an den Statistischen Programmen der EU teilnehmen, sie haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat. Um die Kosten ihrer Teilnahme zu decken, leistet die Schweiz jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm. Die Regeln für diesen Beitrag sind in Anhang B des Abkommens festgelegt, wie geändert durch Beschluss Nr. 3/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2-20).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2006/233/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 1).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.09.2021