Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Nordmazedonien

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Beschluss 2004/239/EG, Euratom, über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Beschluss Nr. 1/2018 über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?

Mit dem Beschluss 2004/239/EG wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Nordmazedonien eingerichtet.

Ziel dieses Abkommens ist es,

Beschluss Nr. 1/2018 stellt den Übergang zur zweiten Phase des Assoziierungsabkommens dar.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst zehn Positionen.

  1. Allgemeine Grundsätze

    Das Abkommen basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Nordmazedonien erklärt sich bereit,

    • die Grundsätze der Demokratie zu wahren und die Menschenrechte zu achten, das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft zu befolgen;
    • den Terrorismus zu bekämpfen und die internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen;
    • Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region zu fördern, unter anderem:
      • durch die Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse;
      • durch angemessene gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs.
  2. Politischer Dialog

    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

    • eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen;
    • regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
    • gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fallenden Bereichen.
  3. Regionale Zusammenarbeit

    Nordmazedonien wird aufgefordert,

    • die regionale Zusammenarbeit aktiv zu fördern;
    • mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, die das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU bereits unterzeichnet haben – im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Abkommen über regionale Zusammenarbeit;
    • die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fortzusetzen;
    • mit den EU-Beitrittskandidaten nach Möglichkeit Kooperationsabkommen zu unterzeichnen.

    Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.

  4. Freier Warenverkehr
    • Die beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, schrittweise eine bilaterale Freihandelszone zu errichten.
    • In dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird ein Verfahren zur Senkung und Abschaffung von Zolltarifen und -kontingenten auf Waren sowohl aus der EU als auch aus Nordmazedonien festgelegt.
  5. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
    • Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, ist eine Behandlung zu gewähren, die keine Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Landes bewirkt.
    • Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Nordmazedoniens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben, sind Bestimmungen festzulegen.
    • Unternehmen (sowie Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen), die im Gebiet der einen Vertragspartei ansässig sind, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen eine Geschäftstätigkeit aufnehmen wie Unternehmen, die in diesem Gebiet ansässig sind.
    • Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
    • Sämtliche Leistungszahlungen und Transfers zwischen der EU und Nordmazedonien sind in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
  6. Angleichung der Rechtsvorschriften des Landes an diejenigen der EU
    • Nordmazedonien erklärt sich bereit, sicherzustellen, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand der EU vereinbart werden und dass solche Rechtsvorschriften und Gesetze ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
    • Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.
  7. Justiz und Inneres
    • Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen betont die Wichtigkeit des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen.
    • Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf eine Reihe spezifischer Bereiche, unter anderem:
      • auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung;
      • Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration;
      • Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, Rückübernahme;
      • Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, Korruption, Terrorismus und anderen illegalen Aktivitäten.
  8. Kooperationspolitik

    Die EU und Nordmazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Landes geleistet werden soll.

  9. Finanzielle Zusammenarbeit

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Nordmazedonien von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.

  10. Beaufsichtigung

    Mit dem Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Beschluss 2004/239/EG ist am und das Abkommen am in Kraft getreten. Beschluss Nr. 1/2018 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In ihrem Erweiterungspaket 2018 hat die Kommission mit Blick auf die Aufrechterhaltung und Verstärkung der derzeitigen Reformdynamik der Reformprioritäten, die ausschlaggebend für weitere Fortschritte sein werden, empfohlen, dass der Rat beschließt, Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien aufzunehmen. Im Juni 2018 hat der Europäische Rat den Weg zur Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits – Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung – Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse – Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte (ABl. L 84 vom , S. 13-197)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom , S. 1-2)

Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (ABl. L 18 vom , S. 51-54)

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