Mit dem Beschluss 2004/239/EG wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Nordmazedonien eingerichtet.
Ziel dieses Abkommens ist es,
Beschluss Nr. 1/2018 stellt den Übergang zur zweiten Phase des Assoziierungsabkommens dar.
Das Abkommen umfasst zehn Positionen.
Das Abkommen basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Nordmazedonien erklärt sich bereit,
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:
Nordmazedonien wird aufgefordert,
Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.
Die EU und Nordmazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Landes geleistet werden soll.
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Nordmazedonien von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
Mit dem Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
Beschluss 2004/239/EG ist am und das Abkommen am in Kraft getreten. Beschluss Nr. 1/2018 ist am in Kraft getreten.
In ihrem Erweiterungspaket 2018 hat die Kommission mit Blick auf die Aufrechterhaltung und Verstärkung der derzeitigen Reformdynamik der Reformprioritäten, die ausschlaggebend für weitere Fortschritte sein werden, empfohlen, dass der Rat beschließt, Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien aufzunehmen. Im Juni 2018 hat der Europäische Rat den Weg zur Eröffnung von Beitrittsverhandlungen im Juni 2019 geebnet.
Weiterführende Informationen:
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits – Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung – Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse – Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte (ABl. L 84 vom , S. 13-197)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom , S. 1-2)
Beschluss Nr. 1/2018 des Stabilitäts- und Assoziationsrates vom über den Übergang zur zweiten Phase der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits nach Artikel 5 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (ABl. L 18 vom , S. 51-54)
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