Es handelt sich um die erste Rechtsvorschrift der Europäischen Union (EU), die sich gezielt auf Häfen bezieht. Sie legt Bestimmungen für die finanzielle Transparenz, die Erbringung von Hafendiensten und Infrastrukturentgelte fest.
Sie wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2020/697 in Bezug auf die Möglichkeit einer flexibleren Handhabung der Erhebung von Hafeninfrastrukturentgelten durch das Leitungsorgan eines Hafens oder eine zuständige Behörde vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs.
können von Hafendiensteanbietern verlangen, Mindestanforderungen wie fachliche Qualifikationen, geeignete Ausrüstung und ausreichende Finanzmittel zu erfüllen;
müssen sicherstellen, dass diese Mindestanforderungen transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für die Erbringung des jeweiligen Hafendienstes relevant sind;
dürfen die Anzahl der Anbieter eines bestimmten Hafendienstes aus bestimmten Gründen begrenzen, besonders, wenn das betroffene Gelände anderen Tätigkeiten vorbehalten ist;
müssen durch die Veröffentlichung aller geplanten Beschränkungen mindestens drei Monate vor der Fassung des Beschlusses potenziellen Hafendiensteanbietern Gelegenheit zur Stellungnahme geben;
können entscheiden, Hafendienste selbst oder durch ein Unternehmen bzw. eine Organisation, über das bzw. die sie ein Ausmaß an Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen.
Wird eine Begrenzung beschlossen, erfolgt dies nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren.
EU-Länder
können, z. B. aus Gründen der Sicherheit, Zuverlässigkeit und ökologischen Nachhaltigkeit, Hafendiensteanbietern gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, um ununterbrochene und erschwingliche Hafendienste zu gewährleisten;
müssen die Erhebung eines Hafeninfrastrukturentgelts gewährleisten – ungeachtet dessen können Hafendiensteanbieter eigene Hafendiensteentgelte erheben;
dürfen Häfen in den Gebieten in äußerster Randlage3 der EU von der Anwendung dieser Verordnung befreien;
müssen ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden sicherstellen und zu verhängende Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung erlassen.
Hafendiensteanbieter
müssen gewährleisten, dass die Beschäftigten die für ihre Arbeit notwendige Schulung, besonders in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, erhalten;
müssen die Schulung regelmäßig aktualisieren, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Die finanziellen Beziehungen zwischen den nationalen Behörden und Hafenbetreibern müssen transparent und folgende Angaben klar zu entnehmen sein:
die unmittelbare oder vermittelte Bereitstellung öffentlicher Mittel für das Leitungsorgan des betreffenden Hafens;
die Verwendung, für die diese öffentlichen Mittel zugewiesen wurden;
Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden.
Die Verordnung
berührt nicht die Anwendung nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften bzw. von EU-Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe oder die Konzessionsvergabe;
gilt nicht für vor dem geschlossene Hafendiensteverträge, die zeitlich begrenzt sind (unbefristete Verträge, die vor dem geschlossen wurden, müssen bis zum dieser Verordnung entsprechen).
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/697 wurde eine neue Übergangsbestimmung eingeführt, wonach der Betreiber eines Hafens oder die zuständige Behörde sich für das Erlassen, Aussetzen, Ermäßigen oder Stunden des Hafeninfrastrukturentgelts zwischen dem und dem entscheiden können.
Der Hafenbetreiber oder die zuständige Behörde haben dafür Sorge zu tragen, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer entsprechend informiert werden.
Der Erlass, die Aussetzung, Ermäßigung oder Stundung der Zahlung von Hafeninfrastrukturentgelten muss auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Art und Weise erfolgen.
Betankung: Bereitstellung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe für ein Wasserfahrzeug.
Schleppen: Unterstützung eines Wasserfahrzeugs beim Manövrieren durch einen Schlepper. So wird das sichere Navigieren eines Wasserfahrzeugs im und um den Hafen sichergestellt.
Gebiete in äußerster Randlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Réunion, Martinique, Mayotte und Saint-Martin (Frankreich), Azoren und Madeira (Portugal) sowie die Kanarischen Inseln (Spanien).
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom , S. 1-18)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/352 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.