Sie errichtet ein System, das es der EU ermöglicht, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von bestimmten Nicht-EU-Ländern zu verabschieden, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen.
Diese Maßnahmen wurden entwickelt, um zur Erhaltung des Fischbestands von gemeinsamem Interesse1 in den betreffenden EU- und Nicht-EU-Ländern beizutragen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn
es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des VN-Übereinkommens über Fischbestände von 1995 oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet, und
entweder
nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder
Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der EU verabschiedet und diese, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der EU betrachtet, zu einem Fischfang führen, der zu nicht nachhaltigen Fischbeständen führen könnten.
Zu ergreifende Maßnahmen der EU
Die Europäische Kommission kann gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:
Kontingente bezüglich der Einfuhren von Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht dieses Landes gefangen wurde, und bezüglich der Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch;
Einschränkungen für die Nutzung der EU-Häfen durch Fischereifahrzeuge
unter der Flagge dieses Landes, die den Bestand von gemeinsamem Interesse und/oder vergesellschaftete Arten befischen oder diese Fische und Fischereierzeugnisse befördern,
die von diesem Land zugelassen unter anderer Flagge agieren;
Verbot des Erwerbs eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge dieses Landes führt, durch Fischereiunternehmen in der EU;
Verbot der Umflaggung von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines EU-Landes führen, auf die Flagge dieses Landes;
Verbot der Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines EU-Landes führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in dieses Land;
Verbot privater Handelsabsprachen zwischen Fischereibetrieben aus der EU und diesem Land, die es einem die Flagge eines EU-Landes führenden Fischereifahrzeug ermöglichen, die Fangmöglichkeiten dieses Landes zu nutzen;
Verbot gemeinsamer Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines EU-Landes führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Landes führen.
Alle ergriffenen Maßnahmen müssen:
im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse stehen;
in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der EU für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der EU von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die Maßnahmen ergriffen wurden, gelten;
den verfolgten Zielen angemessen und mit den Verpflichtungen vereinbar sein, die sich aus internationalen Übereinkommen, bei denen die EU Vertragspartei ist, und aus anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.
Vor der Ergreifung von Maßnahmen setzt die Kommission das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Bestand von gemeinsamem Interesse: ein Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der EU als auch Nicht-EU-Ländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der EU in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom , S. 34-37)