Bestandserhaltung in Ländern mit nicht nachhaltigem Fischfang

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 – Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn

Zu ergreifende Maßnahmen der EU

Die Europäische Kommission kann gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:

Alle ergriffenen Maßnahmen müssen:

Vor der Ergreifung von Maßnahmen setzt die Kommission das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Bestand von gemeinsamem Interesse: ein Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der EU als auch Nicht-EU-Ländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der EU in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom , S. 34-37)

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