Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (bis 2026)

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2011/95/EU – gemeinsame Normen für die Anerkennung und den internationalen Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Richtlinie 2011/95/EU bemüht sich darum:

Auf diese Weise soll die Migration der betroffenen Personen zwischen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften eingedämmt werden.

Die Richtlinie ändert und ersetzt Richtlinie 2004/83/EG, um die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung2 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zweck und Begriffsbestimmungen

Prüfung von Anträgen

Anerkennung als Flüchtling

Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz

Der „ernsthafte Schaden“, den ein betroffener Nicht-EU-Bürger erleiden könnte, wenn er in das Herkunftsland zurückkehrte oder – im Fall eines Staatenlosen – in das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, beinhaltet:

Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz: Erlöschen oder Ausschluss

Die Richtlinie benennt:

Inhalt des internationalen Schutzes

Die Inhalte des Status eines Anspruchsberechtigten auf subsidiären Schutz werden denen von Flüchtlingen angeglichen und so die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einige Rechte nur Flüchtlingen zugänglich zu machen, weitestgehend eingeschränkt.

Die Gewährung von internationalem Schutz durch einen Aufnahmemitgliedstaat schließt die folgenden Rechte ein:

Länder, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Irland und das Vereinigte Königreich* beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, so wie es ihnen gemäß dem Protokoll Nr. 21, das dem Lissabon-Vertrag beigefügt ist, zusteht. Dementsprechend sind sie weiterhin an die Richtlinie 2004/83/EG gebunden.

Dänemark beteiligt sich weder an dieser noch an der vorhergehenden Richtlinie gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Lissabon-Vertrag beigefügt ist.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2024/1347 (siehe Zusammenfassung) wird Richtlinie 2011/95/EU ab dem aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Richtlinie 2011/95/EU ändert und ersetzt Richtlinie 2004/83/EG. Die meisten Artikel der Richtlinie 2011/95/EU, die sich auf Aspekte beziehen, die nicht von der Richtlinie 2004/83/EG abgedeckt wurden, sind seit in Kraft. Die neuen, in der Richtlinie 2011/95/EU enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Diese als „Anerkennungsrichtlinie“ bekannte Richtlinie ist, ebenso wie die Asylverfahrensrichtlinie, die Richtlinie über Aufnahmebedingungen, die Dublin-Verordnung und die Eurodac-Verordnung, eines der wichtigsten Instrumente innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Genauso wichtig ist die Stärkung der finanziellen Solidarität, weshalb die Richtlinie einen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds einrichtet. Im Jahr 2016 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung, die den Prozess zur Reformierung des GEAS in Gang setzte.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Subsidiärer Schutz. Internationaler Schutz für Personen, die Asyl beantragen und keine Flüchtlingseigenschaft besitzen. Gemäß der Richtlinie sind dies Personen, die tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (wie im Text definiert), wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren würden.
  2. Rechtsprechung. Recht, das sich durch den Ausgang früherer Fälle ergibt.
  3. Zurückweisung. Zwingt Flüchtlinge oder Asylsuchende (Personen, über deren Antrag auf Flüchtlingsstatus noch nicht entschieden wurde), in ein Land zurückzukehren, in dem ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom , S. 9-26).

* Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zum 1. Februar 2020 zu einem Drittland (Nicht-EU-Land).

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