Systeme der sozialen Sicherheit – Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit* der EU-Länder und verbessert die Methoden des Informationsaustauschs zwischen den Trägern.

Die Verordnung gliedert sich in fünf Titel, von denen einige in verschiedene Kapitel unterteilt sind:

Titel I – Allgemeine Vorschriften

Kapitel I – Definition verschiedener in der Verordnung verwendeter Begriffe.

Kapitel II – Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der EU-Länder:

Kapitel III – Aspekte wie Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren EU-Ländern:

Titel II – Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

In Titel II werden genaue Vorschriften festgelegt, je nachdem, welcher Artikel (d. h. Artikel 12 bis 16) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für den Antragsteller gilt (Artikel 13 gilt z. B. für Personen, die in zwei oder mehreren EU-Ländern beschäftigt sind).

Titel III – Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel I – Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft (z. B. Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei „geplanten Behandlungen“, d. h. Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnland vornehmen lässt).

Kapitel II – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Kapitel III – Sterbegeld.

Kapitel IV – Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Kapitel V – Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Kapitel VI – Familienleistungen.

Titel IV — Finanzielle Aspekte

Kapitel I – Kostenerstattung für Leistungen im Zusammenhang mit Artikel 35 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die sich beide auf Erstattungen zwischen Trägern beziehen.

Kapitel II – Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Kapitel III – Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung.

Titel V – Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

In Titel V werden verschiedene Aspekte behandelt – von ärztlichen Gutachten und verwaltungsmäßigen Kontrollen in Fällen, in denen sich ein Antragsteller in einem anderen EU-Land als demjenigen aufhält, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, bis hin zum Inkrafttreten der Verordnung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Träger der sozialen Sicherheit: zuständig für die Zweige Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Renten, Arbeitsunfälle, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen und Vorruhestandsleistungen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1-42)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1-49).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2020