Wirtschaftsprognosen für Europa
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Artikel 134 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS UND DER PROGNOSEN?
Durch Artikel 134 wird der Wirtschafts-und Finanzausschuss (WFA) eingerichtet. Ziel des WFA ist die Förderung der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den EU-Ländern, wobei eine seiner Hauptaufgaben in der Prüfung der Wirtschafts- und Finanzlage der EU und der EU-Länder besteht.
Prognosen analysieren aktuelle und mögliche künftige makroökonomische Entwicklungen und fließen in den politischen Entscheidungsprozess der EU ein.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Prognosen werden in der Reihe „Institutional Papers“ veröffentlicht. Sie
- werden von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) der Europäischen Kommission erstellt;
- beziehen sich auf die EU, die EU-Länder, das Euro-Währungsgebiet, andere wichtige Volkswirtschaften der Welt, wie die USA, Japan, China, Russland, und die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation und die Kandidatenländer der EU (Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und die Türkei);
- analysieren Themen wie
- das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und seine Ursachen;
- Arbeitsmarkt, Inflation sowie Löhne und öffentliche Finanzen;
- betrachten makroökonomische Strategien dahin gehend, dass diese die Prognose für das Wachstum des BIP und die Inflation beeinflussen;
- konzentrieren sich auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren;
- umfassen ca. 180 Variablen;
- werden im Einklang mit dem jährlichen Zyklus von wirtschaftspolitischen Überwachungsverfahren, die als Europäisches Semester bekannt sind, viermal jährlich veröffentlicht (zwei vollständige Prognosen im Mai und November und zwei Zwischenprognosen im Februar und Juli).
Die GD ECFIN veröffentlicht außerdem:
- wirtschaftspolitische Schriftsätze, um über politische Diskussionen und Debatten zu informieren;
- Diskussionspapiere, um das Bewusstsein für die fachliche Arbeit der GD zu stärken;
- Fachbeiträge zu Berichten und Daten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen – Artikel 134 (ex-Artikel 114 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 105-106)
Letzte Aktualisierung: 18.05.2018