EU-Wirtschaft – statistische Einheiten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 – statistische Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis von acht statistischen Einheiten festgelegt:

  1. Unternehmen: eine Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen, die insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt, z. B. ein Kleingewerbe;
  2. institutionelle Einheit: eine Einheit, die Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzt und über eine vollständige Rechnungsführung verfügt, z. B. Gesellschaften oder Genossenschaften, Personengesellschaften, öffentliche Unternehmen oder Organisationen ohne Erwerbscharakter mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  3. Unternehmensgruppe: vereinigt Unternehmen, die rechtlich-finanzielle Bedingungen untereinander haben. In der Unternehmensgruppe kann es – insbesondere, was die Produktions-, Verkaufs-, Gewinnpolitik usw. anbetrifft – mehrere Entscheidungszentren geben, und sie kann gewisse Aspekte der finanziellen Unternehmensleitung und des Steuerwesens vereinen;
  4. fachliche Einheit (FE): fasst innerhalb eines Unternehmens sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Tätigkeit auf der Ebene der (vierstelligen) Klasse der NACE2 Rev. 1 beitragen; es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht;
  5. homogene Produktionseinheit (HPE): eine Einheit, die durch eine einheitliche Tätigkeit, nämlich durch Gütereingänge, einen Produktionsprozess und durch einen Produktionsausstoß homogener Güter gekennzeichnet ist. Die Güter, die die Eingänge und den Produktionsausstoß darstellen, sind in Bezug auf eine Gütersystematik gleichzeitig durch ihre Beschaffenheit, ihren Verarbeitungsgrad und die angewandte Produktionstechnik gekennzeichnet. Die homogene Produktionseinheit kann einer institutionellen Einheit oder einem Teil einer solchen entsprechen; sie kann jedoch nie zwei verschiedenen institutionellen Einheiten angehören;
  6. örtliche Einheit: ein an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Werk, Verkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die – mit Ausnahmen – eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten;
  7. fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (örtliche FE): der Teil einer fachlichen Einheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet;
  8. homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene (örtliche HPE): der Teil einer homogenen Produktionseinheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet.

Definition der statistischen Einheiten

Die statistischen Einheiten werden auf der Grundlage dreier Kriterien definiert:

Beziehung zwischen den verschiedenen statistischen Einheiten

Die Beziehung zwischen den verschiedenen statistischen Einheiten kann wie folgt zusammengefasst werden:

UnternehmenXXXX
Institutionelle EinheitXXXX
Örtliche EinheitXXX
FEXXX
HPEXXX
Örtliche FEXX
Örtliche HPEX

Ausschuss

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Statistische Einheit: die Einheit, für die die erforderlichen Statistiken erstellt werden. Es kann sich um eine Beobachtungseinheit, in der Informationen eingehen und Statistiken erstellt werden, oder um eine Analyseeinheit handeln, die von Statistikern durch die Teilung oder Zusammenlegung von Beobachtungseinheiten mithilfe von Schätzungen oder Imputationen geschaffen werden, um genauere und/oder homogenere Daten als andernfalls möglich bereitzustellen.
  2. NACE: Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union; das Akronym NACE geht auf die französische Bezeichnung Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne zurück.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom , S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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