Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis von acht statistischen Einheiten festgelegt:
Die statistischen Einheiten werden auf der Grundlage dreier Kriterien definiert:
Die Beziehung zwischen den verschiedenen statistischen Einheiten kann wie folgt zusammengefasst werden:
| Unternehmen | X | X | X | X |
| Institutionelle Einheit | X | X | X | X |
| Örtliche Einheit | X | X | X | |
| FE | X | X | X | |
| HPE | X | X | X | |
| Örtliche FE | X | X | ||
| Örtliche HPE | X |
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom , S. 1-11)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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