Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) gehört gemeinsam mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) zu den vorrangigen Verträgen der Europäischen Union (EU). Er
bildet die Grundlage des EU-Rechts, da hier der Zweck der EU und die Politik
ihrer zentralen Organe festgelegt sind.
Der EUV basiert auf dem Vertrag von Maastricht, der eine neue Stufe in der
europäischen Integration bedeutete, da er über die ursprüngliche wirtschaftliche
Zielsetzung (eines gemeinsamen Marktes) hinausging. Er ebnete mit dem Übergang
von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zur Europäischen Union (EU)
den Weg für die politische Integration.
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde eine Reihe erheblicher Veränderungen für
die Struktur, die Organe und die Beschlussfassung sowie die Politikbereiche und
die Zuständigkeit der neuen EU eingeführt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Grundzüge des Vertrags von Maastricht
Eine Europäische Union, die auf drei „Säulen“ beruht:
Die Entwicklung der sozialen Dimension der Europäischen
Gemeinschaft durch das dem Vertrag beigefügte Protokoll über die
Sozialpolitik, das die Befugnisse der Gemeinschaft auf die sozialen Bereiche
ausweitet.
Die Einführung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen so
bürgernah wie möglich getroffen werden und sich darauf beschränken, was zur
Erreichung der verfolgten Ziele notwendig ist.
Einführung des Konzepts der Unionsbürgerschaft, die zur nationalen Staatsbürgerschaft
hinzutritt und diese ergänzt.
Änderungen des Vertrags
Der Vertrag von Maastricht wurde nachfolgend durch die folgenden Verträge
geändert:
Der Vertrag von Amsterdam (1997) erlaubte der EU eine
Erweiterung ihrer Zuständigkeiten durch Einführung einer gemeinschaftlichen
Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten, die zuvor
lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der EU, durch die
Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit bestimmter EU-Länder (verstärkte Zusammenarbeit). Außerdem kommen das Mitentscheidungsverfahren und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen häufiger zur
Anwendung. Zudem beinhaltet der Vertrag eine Vereinfachung und Neunummerierung
der Vertragsartikel.
Der Vertrag von Nizza (2001) diente hauptsächlich der Regelung
derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997
noch offengelassen wurden: die Zusammensetzung der Kommission, die
Stimmengewichtung im Rat und die Ausdehnung der Bereiche, in denen die
qualifizierte Mehrheitsentscheidung zum Einsatz kommt. Er hat auch den Rückgriff
auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vereinfacht und die
Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems verbessert.
Der Vertrag von Lissabon (2007) enthält umfangreiche Reformen.
Er beendet die Europäische Gemeinschaft – der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft wird als „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ neu
benannt. Er löst die bisherige auf drei Säulen beruhende Architektur der EU auf
und nimmt eine Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Ländern vor.
Auch die Arbeitsweise der europäischen Organe und das Beschlussfassungsverfahren
wurden überarbeitet, um einer auf 28 Länder erweiterten EU gerecht zu werden.
Gemäß Vertrag wurden verschiedene Bereiche der EU-Innen- und Außenpolitik
reformiert. So können die Organe in neuen Politikbereichen tätig werden. Die
demokratische Dimension der EU wurde weiter gestärkt.
Nach 1992 wurde der EUV durch mehrere Beitrittsverträge
geändert, mit denen die Anzahl der EU-Länder schrittweise von 12 auf 28 erhöht
wurde.
WANN TRITT DIE DERZEITIGE FASSUNG DES VERTRAGS IN KRAFT?
Der am unterzeichnete Vertrag
von Lissabon, der den EUV und den AEUV umfasst, ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) geht auf den Vertrag von
Maastricht, der am
unterzeichnet wurde, zurück. Seine derzeitige Fassung ergibt sich, nach mehreren
Änderungen, aus dem Vertrag von Lissabon (2007).
Vertrag von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am (ABl. C 306 vom , S. 1-271)