Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2002/620/EG über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der EU-Organe

Beschluss 2002/621/EG über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der EU-Organe

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

Auswahlverfahren

Zusätzliche Leistungen

Das EPSO kann zudem Folgendes tun:

Leitungsausschuss

Ernennung von EPSO-Personal

Die Europäische Kommission ernennt den Leiter des EPSO nach befürwortender Stellungnahme des Leitungsausschusses in Bezug auf den Kandidaten. Der Leiter ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des EPSO und für die Ernennung von Personal für das Amt verantwortlich. Die Amtszeit des Leiters beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Haushaltsplan und Rechnungsführung

Der Haushalt des EPSO fällt unter den Einzelplan der Europäischen Kommission des EU-Haushaltsplans. Die Rechnungsführung des EPSO basiert auf den Rechnungsführungsvorschriften und -methoden der Kommission. Einnahmen aus gegen Entgelt erbrachten Leistungen sind vom EPSO getrennt zu verbuchen.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse 2002/620/EG und 2002/621/EG sind am 26. Juli 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften – Erklärung des Präsidiums des Europäischen Parlaments (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53-55)

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56-59)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2002/621/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017