Sicherere und umweltschonendere Ausrüstung auf EU-Schiffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/90/EG über Schiffsausrüstung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie zielt darauf ab,

Sie setzt zusätzliche Bedingungen für die nationalen Behörden fest, die für die Zertifizierung von Schiffsausrüstung unter der eigenen Flagge (im Rahmen von internationalen Abkommen) verantwortlich sind, wenn Zertifizierungen erstellt, bestätigt oder erneuert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission hat folgende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen:

Darüber hinaus erlässt die Kommission jedes Jahr gemäß den ihr vom Gesetzgeber übertragenen Durchführungsbefugnissen einen Durchführungsrechtsakt, der die neuesten Vorschriften zu Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung enthält.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146-185).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/90/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission vom 4. Juli 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission (ABl. L 180 vom 6.7.2022, S. 1-243)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64-67).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Schiffsausrüstungsgegenstände, die von der elektronischen Kennzeichnung profitieren können (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 3-17).

Letzte Aktualisierung: 14.09.2022