Europäische Struktur- und Investitionsfonds – partnerschaftliche Zusammenarbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 240/2014 – Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften legt Leitlinien für die partnerschaftliche Durchführung der ESI-Fonds fest. Zu den Hauptpunkten des Europäischen Verhaltenskodex zählen:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. März 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Relevante Interessenträger: zuständige regionale, lokale, städtische und andere Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner (z. B. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen), Handelskammern, Zivilgesellschaft (z. B. Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung).

Partnerschaftsvereinbarungen: Die EU-Länder müssen strategische Pläne erstellen und umsetzen, wobei die Investitionsprioritäten sämtliche Fonds und Programme im Zeitraum 2014-2020 abdecken. Partnerschaftsvereinbarungen werden im Anschluss an die Konsultation mit lokalen und regionalen Vertretern, Vertretern der Interessengruppen, der Zivilgesellschaft usw. zwischen der Europäischen Kommission und dem jeweiligen EU-Land ausgehandelt.

Operationelle Programme: Diese Programme präsentieren die Prioritäten des jeweiligen Landes und/oder decken die Prioritäten für das Land bzw. die Regionen des betroffenen Gebiets im siebenjährigen Planungszeitraum ab. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Einrichtungen der Zivilgesellschaft können sich alle an der Programmplanung und Verwaltung der operationellen Programme beteiligen.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.10.2016