IPA II: das EU-Instrument für Heranführungshilfe 2014-2020

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ziel der zweiten Phase des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) ist es, Länder, die der EU beitreten möchten, als Vorbereitung für ihre Mitgliedschaft bei der Umsetzung umfassender Reformen zu unterstützen. Dies geschieht in erster Linie durch die Anpassung ihrer Regeln und Politik an die Standards und Praxis der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Hauptziel des Instruments für Heranführungshilfe IPA II ist die Unterstützung der Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen mit Blick auf eine künftige EU-Mitgliedschaft.

Unterstützung

Durch Fokussierung auf ausgewählte Politikbereiche sollte die Hilfe dazu dienen, den Begünstigten die schrittweise Erfüllung der EU-Beitrittskriterien zu ermöglichen.

Die Unterstützung hilft den Ländern dabei,

Empfänger

Das Instrument für Heranführungshilfe sieht eine anhaltende Unterstützung von Bewerberländern und potenziellen Bewerbern vor, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo*, Montenegro, Serbien und die Türkei.

Effizienter und flexibler Ansatz

Haushalt und Umsetzung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 wird der IPA II-Haushalt für 2014-2020 auf 11,699 Mrd. Euro festgelegt. Viele der Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung dieses Programms finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (siehe Zusammenfassung), einer Querschnittsverordnung, die die Umsetzung aller externen EU-Instrumente in Einklang bringt und vereinfacht.

Die Europäische Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 verabschiedet. Sie enthält einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und detaillierte Regeln für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 in Bezug auf

Die Verordnung (EU) Nr. 447/2014 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/891 geändert, um die Regeln für die Umsetzung der im Rahmen des IPA II finanzierten grenzüberschreitenden Kooperationsprogramme an spezifische Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anzupassen. Sie ermöglicht

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 447/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95-108)

Siehe konsolidierte Fassung.


*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 20.08.2020