Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten, ausgenommen die Artikel, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bereits seit dem in Kraft sind.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Organismen für gemeinsame Anlagen. Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom , S. 18-38).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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