Der Weg zu einer Bankenunion

Die Europäische Union richtet eine Bankenunion ein, um ein sicheres Bankensystem zu ermöglichen und zu vermeiden, dass öffentliche Gelder zur Rettung gescheiterter Banken genutzt werden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Fahrplan für die Bankenunion (COM(2012) 510 final vom 12.9.2012 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Finanzkrise von 2008 hat die EU dazu veranlasst, einige größere Finanzregulierungsreformen zu beschließen. Diese allein sind jedoch nicht ausreichend. Um ein solides System garantieren und das Geld der Steuerzahler schützen zu können, sind gemeinsame europäische Systemeerforderlich.

Die nun eingerichtete Bankenunion ist sowohl für Mitgliedstaaten des Euroraums als auch andere EU-Länder, die sich beteiligen möchten, konzipiert.

Sie basiert auf 3 grundlegenden Säulen:

Bankenaufsicht

Die seit November 2013 geltende EU-Gesetzgebung zur Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus(Single Supervisory Mechanism, SSM) überträgt der Europäischen Zentralbank (EZB) die Verantwortung für die Bankenaufsicht - in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

Die EZB wird die größten Banken direkt beaufsichtigen. Die nationalen Aufsichtsbehörden bleiben für die restlichen Banken zuständig - die EZB wird jedoch in der Lage sein, diese, falls notwendig, ebenfalls zu beaufsichtigen.

Die EZB wird sicherstellen, dass die neuen Vorschriften des Aufsichtsrechts im Hinblick auf Banken, die beispielsweise von den Banken fordern, mehr Kapital von besserer Qualität vorzuhalten, konsequent angewandt werden. Diese gelten für alle Banken in den 28 EU-Mitgliedstaaten.

Momentan führt die EZB eine Bewertung der Finanzlage von Banken durch, ergänzt durch einen Stresstest, der in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführt wird.

Bankenumstrukturierung

Diese wird auf einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus(Single Resolution Mechanism, SRM) basieren, mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2015. Er soll sicherstellen, dass Gläubiger und Anteilseigner bei der Umstrukturierung von in Schieflage geratenen Banken zuerst zahlen - als Bail-in-Mechanismus im Gegensatz zu einem Bail-out (bei dem Banken mit Steuergeldern gerettet werden).

Dies umfasst:

Grundlage des SRM werden zwei Rechtsinstrumente sein: eine SRM-Verordnung, die die wichtigsten Aspekte des Mechanismus regelt, und eine zwischenstaatliche Vereinbarung über bestimmte spezifische Aspekte des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds (Single Resolution Fund - SRF).

Schutz für das Geld der Einleger

Zurzeit gibt es keine Pläne zur Schaffung eines gemeinsamen Einlagensicherungssystems. Stattdessen wird von der Gesetzgebung gefordert, dass jeder EU-Mitgliedstaat einen nationalen Einlagensicherungsfonds einrichtet, der im Voraus von den Banken finanziert wird. Die Fonds dürfen auf freiwilliger Basis einander Kredite gewähren.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013).

Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013).

Vorschläge

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013) 520 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (KOM(2010) 368 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012) 280 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Letzte Änderung: 09.03.2014