Schutz vor Missbrauch der Finanzmärkte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbot des Missbrauchs der Finanzmärkte

Marktmissbrauch verhindert vollständige Transparenz, die für den Handel auf modernen integrierten Finanzmärkten erforderlich ist. Es sind drei Arten von Marktmissbrauch zu unterscheiden:

Die Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung gelten für Personen oder Unternehmen, die während ihres Handels mit Finanzinstrumenten, der entweder über Handelsplattformen oder in Form von privat ausgehandelten Transaktionen außerbörslich abgeschlossen wird, Marktmissbrauch begehen, sofern dies Folgendes beeinflussen kann:

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Die Marktmissbrauchsrichtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie festgelegte verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

Gestärkte Untersuchungsbefugnisse der Regulierungsbehörden

Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung werden die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der von jedem Mitgliedstaat benannten Regulierungsbehörden gestärkt, um das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Finanzmärkte sicherzustellen. Die zuständigen Behörden verfügen beispielsweise über die Befugnis, Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen und das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen.

Eigengeschäfte

Im Jahr 2016 erfolgte eine Klärung der Vorschriften bezüglich der Notwendigkeit für Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen, den Emittenten und die zuständige Behörde über Eigengeschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente zu informieren, die ihrerseits mit Anteilen und Schuldtiteln ihres Emittenten verbunden sind.

Mindestschwelle für Umsätze

Die Verordnung sieht vor, dass jedes Geschäft mit Finanzinstrumenten über einer Mindestschwelle dem Emittenten und der zuständigen Behörde gemeldet werden muss, aber eine Ausnahme wird gemacht, wenn entweder das verbundene Finanzinstrument ein Engagement von 20 % oder weniger gegenüber den Anteilen des Emittenten bietet oder Schuldtitel, oder die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder die Person, die mit ihnen in enger Verbindung steht, die Anlagezusammensetzung des verknüpften Finanzinstruments nicht kennt und nicht kennen konnte.

Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab verpflichtet der Änderungsrechtsakt den Emittenten oder den Marktteilnehmer für Emissionszertifikate, bei der Veröffentlichung von Insider-Informationen, die einen Emittenten oder Emissionszertifikate direkt betreffen, zusammen mit Informationen, die in einer Mitteilung über bestimmte auf eigene Rechnung durchgeführte Transaktionen enthalten sind, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschrieben, diese Informationen gleichzeitig an die zuständige Sammelstelle zu übermitteln, damit sie im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen die Informationen entsprechen müssen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Seit der Verabschiedung der Marktmissbrauchsverordnung hat die Europäische Kommission eine Reihe von Rechtsakten angenommen, die bestimmte Aspekte der Verordnung ergänzen oder klarer fassen. Dazu gehören:

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ersetzt zusammen mit der Richtlinie 2014/57/EU, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften über Straftaten wegen Marktmissbrauchs zu harmonisieren (siehe Zusammenfassung), die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt, mit Ausnahme bestimmter Vorschriften, seit dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Marktmanipulation. Abschlüsse von Geschäften oder Handlungen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder die ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist. Marktmanipulation kann auch vorliegen bei einem Geschäft oder einer Handlung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Formen der Täuschung; der Verbreitung irreführender Informationen; der Übermittlung falscher oder irreführender Angaben; der Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten oder jeglichen Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
  2. Insidergeschäfte. Ein Insidergeschäft liegt vor, wenn eine Person für eigene oder fremde Rechnung Insiderinformationen nutzt, um ein Geschäft mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen beziehen, zu tätigen. Insiderinformationen bezeichnen nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die Emittenten von Finanzinstrumenten betreffen und, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs erheblich beeinflussen würden.
  3. Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt, diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt (beispielsweise durch die Weitergabe vertraulicher Dokumente, die Insiderinformationen enthalten), es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
  4. Marktsondierungen. Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potenzielle Anleger, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen.
  5. Rückkaufprogramme. Ein Rückkaufprogramm liegt vor, wenn Unternehmen ihre eigenen Aktien vom Markt zurückkaufen, entweder selbst oder durch eine Person, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des Unternehmens handelt. Dies kommt vor allem dann vor, wenn Unternehmen ihre Aktien für unterbewertet halten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom , S. 1-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: