Europäische Risikokapitalfonds

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bezeichnung EuVECA

Interessenkonflikte

Änderung der Rechtsvorschriften

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 5, der bereits seit Anwendung findet.

HINTERGRUND

Das Wirtschaftswachstum der EU hängt in hohem Maße von den dort angesiedelten 23 Millionen KMU ab, die zudem in den letzten Jahren 80 % aller neuen Arbeitsplätze geschaffen haben. Da der Zugang zu konventionellen Bankdarlehen zunehmend erschwert wird, gehen viele KMU dazu über, ihre Forschung, Produktentwicklung oder die Erschließung neuer Märkte über Risikokapitalgeber zu finanzieren. Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Organismen für gemeinsame Anlagen. Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
  2. Pre-Marketing. Die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der EU, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1–17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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