Überarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Richtlinie 2007/64/EG mit Wirkung vom aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie setzt Vorschriften folgender Art fest:

Die Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 ergänzt, die eine Obergrenze für die von Banken erhobenen Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festsetzt. Damit sollen die Kosten gesenkt werden, die den Unternehmen durch die Annahme von Verbraucherdebit- und -kreditkarten entstehen.

Für eine bessere Integration des Zahlungsmarktes in der EU

Die Richtlinie setzt klare und umfassende Vorschriften fest, die auf bestehende und neue Anbieter innovativer Zahlungsdienste Anwendung finden. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass diese Anbieter zu gleichen Bedingungen in Wettbewerb treten können. Dadurch soll mehr Effizienz, Auswahl und Transparenz bei Zahlungsdiensten möglich und zugleich das Verbrauchervertrauen in den harmonisierten Zahlungsmarkt gestärkt werden.

Öffnung des EU-Marktes für neue Dienste und Dienstanbieter

Die Richtlinie bezweckt außerdem die Öffnung des EU-Zahlungsverkehrsmarkts für Anbieter von verbraucher- oder unternehmensorientierten Zahlungsdiensten, die auf dem Zugriff auf das Zahlungskonto basieren, insbesondere

Verbraucherrechte

Zulassung für Zahlungsinstitute

Die Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung der Zulassung als Zahlungsinstitut, im Vergleich zur Richtlinie 2007/64/EG. Zahlungsinstitute, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste bereitstellen, müssen als Voraussetzung für ihre Zulassung bzw. Eintragung jedoch über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine ähnliche Garantie verfügen.

Die Richtlinie umfasst ferner Vorschriften über die Beaufsichtigung zugelassener Zahlungsinstitute sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung.

Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde wird auf folgende Aufgaben ausgeweitet:

Echtzeitüberweisungen

Mit der Verordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 im Hinblick auf bestimmte Regelungen geändert, die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute vor der Beantragung der Teilnahme an einem Zahlungssystem und, falls Zugang gewährt wird, während der Teilnahme an gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungsverkehrssystemen umsetzen müssen. Diese Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben folgende Aufgaben:

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hinsichtlich der Umsetzung oder der technischen Regulierungsnormen erlassen:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften fanden ab demselben Datum Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zahlungsdienste. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom , S. 35-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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