Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Sportboote und Wassermotorräder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie baut auf der 2003 erlassenen Rechtsakte auf, in der Grenzwerte für Abgasemissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Partikel) und Geräuschpegel zur Anpassung an technologische Entwicklungen angegeben wurden, durch die eine bessere ökologische Leistung erzielt werden konnte.

Entwurfskategorien

Die neue Richtlinie definiert Entwurfskategorien (A, B, C und D) für Boote, die auf der Eignung für Navigationsbedingungen wie Windstärkenbereiche und signifikante Wellenhöhe basieren.

CE-Kennzeichnung

Alle Wasserfahrzeuge, bezeichneten Bauteile und Antriebsmotoren unterliegen der CE-Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass ein Produkt den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entspricht. Die CE-Kennzeichnung muss auf der Platte des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden und bei einem Antriebsmotor direkt auf dem Motor.

Zu den weiteren wesentlichen Anforderungen zählen:

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Durchführungsverordnung 2017/1 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen legt die Definitionen für die Bestandteile für diese Kennzeichnung fest. Sie führt außerdem die Verfahren für die Zuweisung und Verwaltung von Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummern ein. Die Durchführungsbeschlüsse über die Veröffentlichung der Liste der harmonisierten Normen* bezüglich Sportbooten und Wassermotorrädern werden regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert (siehe auch Normung).

Aufhebung

Sie hebt Richtlinie 94/25/EG mit Wirkung vom 18. Januar 2016 auf.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 18. Januar 2016 Anwendung.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Harmonisierte Normen. Europäische Normen, die auf Ersuchen der Kommission zur Anwendung der EU-Harmonisierungsvorschriften angenommen wurden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90-131).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2013/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder (ABl. L 1 vom 4.1.2017, S. 1-5).

Letzte Aktualisierung: 28.10.2022