Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Änderung

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Auftraggeber. Eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet oder, wenn kein Konto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt.
  2. Begünstigter. Natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhält.
  3. Geldtransfer. Jeder Vorgang, der im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei Auftraggeber und Begünstigter ein und dieselbe Person sein können.
  4. Terrorismusfinanzierung. Die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit dem Vorsatz, dass sie dazu verwendet werden, Straftaten zu begehen.
  5. Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF). Zwischenstaatliche Einrichtung, die Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene entwickelt und fördert.
  6. Zahlungsdienstleister. Eine natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdienstleistungen gehört.
  7. Zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister. Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an Geldtransfers beteiligt ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom , S. 1–18).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/847 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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