Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen
In dieser Mitteilung befasst sich die Kommission mit der Situation von Unionsbürgern, denen das Wahlrecht bei nationalen Wahlen in ihrem Heimatland entzogen wird, sobald sie eine bestimmte Zeit lang im Ausland leben.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Umgang mit den Konsequenzen des Entzugs des Wahlrechts von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (COM(2014) 33 final vom 29.1.2014).
ZUSAMMENFASSUNG
EU-Bürgern bestimmter Mitgliedstaaten wird das Wahlrecht bei nationalen Wahlen in ihrem Heimatland entzogen, sobald sie eine bestimmte Zeit lang im Ausland leben, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Damit können diese Bürger an keiner nationalen Wahl mehr teilnehmen, weder in ihrem Heimat- noch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat.
Fünf Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Zypern, Malta und das Vereinigte Königreich (1)) sind in Sorge aufgrund der Tatsache, dass ihre Bürger ihr Wahlrecht verlieren können, nur weil sie eine bestimmte Zeit lang im Ausland leben. In zwei anderen Mitgliedstaaten (Österreich und Deutschland) wird die Beibehaltung des Wahlrechts für nationale Wahlen an bestimmte andere Voraussetzungen gebunden.
Maßnahmen, die zu einem Wahlrechtsentzug führen, könnten als Einschränkung der Ausübung von mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Grundrechten, wie des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU, betrachtet werden. Ferner beschneidet der Wahlrechtsentzug die EU-Bürger in ihren politischen Rechten, was den Bemühungen widerspricht, die Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern.
Einerseits schlägt die Kommission kurzfristige Lösungen für diese Situation vor. Die Mitgliedstaaten sollten Staatsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, mindestens die Beibehaltung ihres Wahlrechts ermöglichen, wenn diese ein fortdauerndes Interesse am politischen Leben des Mitgliedstaats, dessen Angehörige sie sind, nachweisen. Dies kann beispielsweise durch einen Antrag auf Verbleib im Wählerverzeichnis geschehen. Dieser Antrag könnte in angemessenen Zeitabständen erneuert werden, und die Antragstellung könnte auf elektronischem Wege erfolgen.
Andererseits empfiehlt die Kommission längerfristige Überlegungen, wie die mangelnden Teilhabemöglichkeiten von in anderen Mitgliedstaaten wohnenden EU-Bürgern verbessert werden können und die aktuelle Diskussion zur Zuerkennung des Wahlrechts im Aufnahmeland zu berücksichtigen.
Letzte Aktualisierung: 18.06.2014
(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).