Sie stellt sicher, dass Verdächtigte und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (nachfolgend „Bürger“) Zugang zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kommunikation während des Freiheitsentzugs haben.
Bürger müssen in folgenden Fällen unverzüglich zu einem Rechtsbeistand Zugang erhalten:
Insbesondere umfasst das Gesetz:
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, haben laut der Richtlinie ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im EU-Land der Vollstreckung sowie auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsland.
Bürger, denen die Freiheit entzogen wurde, haben unverzüglich das Recht:
Wird einem Bürger in einem EU-Land, das nicht sein eigenes ist, die Freiheit entzogen, hat er das Recht, die Konsularbehörden seines Landes zu informieren, das Recht auf Besuch durch seine Konsularbehörden, das Recht, mit ihnen zu kommunizieren sowie das Recht, dass diese für seine rechtliche Vertretung sorgen.
Die Richtlinie räumt die Möglichkeit ein, unter außergewöhnlichen Umständen und gemäß genau definierten Bedingungen von bestimmten Rechten vorübergehend abzuweichen (z. B. wenn zwingende Gründe im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer anderen Person geltend gemacht werden).
Die Richtlinie (EU) 2016/1919 legt gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen fest und gewährleistet die Wirksamkeit der Richtlinie (EU) 2013/48. Sie verpflichtet die EU-Länder zu gewährleisten, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sind, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die EU-Länder können eine Bedürftigkeitsprüfung (um zu beurteilen, ob der Person die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen), eine Prüfung der materiellen Kriterien (um zu beurteilen, ob die Bereitstellung eines Rechtsbeistands im Interesse der Rechtspflege liegt) oder beides vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Die Richtlinie (EU) 2016/1919 ist der letzte Rechtsakt, der als Bestandteil des im November 2009 durch den Rat angenommenen Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren eingeplant wurde.
Diese Richtlinie ist in den EU-Ländern bis in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom , S. 1-12)
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