Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Lizenzerteilung und Regulierung

Notfalleinsatzpläne

Information der Öffentlichkeit

Rolle der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (siehe Zusammenfassung) errichtet wurde, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Notfalleinsatzpläne und bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls.

Änderung der Definition im Hinblick auf die Schädigung der Gewässer

Mit der Richtlinie 2013/30/EU wird die Definition der Schädigung der Gewässer in der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung (siehe Zusammenfassung) geändert, wodurch sie an die Definition in der Richtlinie 2000/60/EG (die Wasserrahmenrichtlinie der EU – siehe Zusammenfassung) und der Richtlinie 2008/56/EG (siehe oben) angeglichen wird. Somit wird die Schädigung der Gewässer als Schaden definiert, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den (ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen) Zustand der betreffenden Gewässer und Meeresgewässer hat.

Verordnung (EU) 2018/1999 zur Änderung

Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz hat Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU ersetzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Jahresbericht vorzulegen, der gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens die folgenden Informationen enthalten muss:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2013/30/EU musste in den Mitgliedstaaten bis 19. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66-106).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2013/30/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.12.2021