Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen

Im Juli 2014 verabschiedete die EU ein Gesetz, das die Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung für den Zeitraum von 2014 bis 2020 garantiert.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Juli 2014 verabschiedete die EU ein Gesetz, das die Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung für den Zeitraum von 2014 bis 2020 garantiert.

Die EMSA wurde ursprünglich gegründet, um eine hohe Sicherheit des Seeverkehrs zu gewährleisten und die Verschmutzung durch Schiffe, wie z. B. durch Öllecks und gefährliche Stoffe, zu verhindern und zu verfolgen. Im Jahr 2013 wurden die Aufgaben der Agentur in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen erweitert.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung enthält die Regelung für die Finanzierung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung. Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung entbinden die Länder ausdrücklich nicht von ihrer Verantwortung, angemessene Mechanismen zu ergreifen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Finanzmittel erlauben es der EMSA, in folgenden Bereichen zu investieren:

Spezialschiffe und Ausrüstung, die für den Einsatz abrufbereit sind;

Satellitenbilder und Ausrüstung zur Erkennung von Verschmutzungen und Unterstützung der Planung, diese anzugehen.

Die wichtigsten Ziele der EMSA sind:

enge Zusammenarbeit sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der EU-Länder und der Kommission bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung;

Analyse und Verbreitung von bewährten Verfahren und Fachkenntnissen;

Koordination der eigenen Tätigkeiten mit einschlägigen regionalen Kooperationsabkommen;

Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet) für die Überwachung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe oder Öl- und Gasanlagen.

Die betroffenen Länder beantragen die Unterstützung der EMSA über das EU-Verfahren für den Katastrophenschutz.

Die EMSA veranlasst auch Drittländer, die ein Regionalmeer mit der EU teilen, Informationen über ihre Schiffe und Ausrüstungen untereinander auszutauschen und Angaben über ihre Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und Eingreifkapazitäten zu machen.

FINANZIERUNG

160,5 Mrd. EUR. Die EMSA zahlt die Verträge für abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen. Die betroffenen Länder sind für die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung in ihren Gewässern verantwortlich.

WANN GILT DIESE VERORDNUNG?

Vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020.

HINTERGRUND

Siehe EMSA-Webseite.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 911/2014

29.8.2014

-

ABl. L 257, 28.8.2014, S. 115-120

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).

Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1-5).

Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30-40)).

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947).

Letzte Änderung: 08.12.2014