Recycling von Schiffen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Mit dieser Verordnung über das Recycling von Schiffen und die Entfernung der gefährlichen Abfälle, die sie enthalten, sollen Unfälle, Verletzungen und andere Schäden für Mensch und Umwelt verhindert, verringert bzw. minimiert werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Diese Rechtsvorschriften beziehen sich auf Schiffe unter der Flagge eines EU-Landes und auf Schiffe mit Nicht-EU-Flaggen, die einen EU-Hafen oder Ankerplatz anlaufen. Ausgenommen sind lediglich Kriegsschiffe oder Schiffe, die für nichtgewerbliche staatliche Dienste genutzt werden, sowie Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500. Die Verordnung legt die Verantwortlichkeiten für Reeder und für Abwrackeinrichtungen innerhalb und außerhalb der EU fest.
- Jedes neue Schiff hat an Bord über ein Gefahrstoffinventar (wie Asbest, Blei oder Quecksilber) zu verfügen, das die in Struktur oder Ausrüstung enthaltenen Gefahrstoffe auflistet. Der Einsatz bestimmter Gefahrstoffe ist verboten.
- Bevor ein Schiff recycelt werden kann, muss der Schiffseigner dem Recyclingunternehmen detaillierte Informationen über das Schiff zur Verfügung stellen und einen Schiffsrecyclingplan erstellen. Auf diese Weise können die Art und die Menge der durch das Altschiff anfallenden Gefahrstoffe und Abfälle erfasst werden.
- Das Recycling kann nur in Einrichtungen stattfinden, die sich auf der EU-Liste von Abwrackeinrichtungen befinden, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 aufgestellt wurde. Diese Einrichtungen können sich innerhalb oder außerhalb der EU befinden. Sie haben eine Reihe von Anforderungen an die Sicherheit und den Umweltschutz in Schiffsrecyclinganlagen zu erfüllen.
- Diese Vorschriften sollen Gesundheitsrisiken für Arbeitnehmer und die umliegende Bevölkerung verhindern sowie nachteilige Auswirkungen des auf die Umwelt. Sie enthalten auch Vorschriften zur fachlichen Ausbildung von und Schutzausrüstungen für die mit dem Abwracken des Schiffes beauftragten Arbeitnehmer sowie zur Dokumentation aller Zwischenfälle oder Unfälle.
- Die Rechtsvorschriften enthalten ein Zulassungsverfahren für Schiffsrecyclinganlagen innerhalb der EU. Nicht-EU-Länder müssen bei der Europäischen Kommission einen Zulassungsantrag stellen und nachweisen können, dass sie sämtliche Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen.
- Im Jahr 2014 wurde der Beschluss 2014/241/EU des Rates angenommen, der EU-Länder autorisiert, Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren oder unter ihrer Flagge registriert sind, das Hongkonger Übereinkommen über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Das Übereinkommen umfasst die Bauart und die Konstruktion von Schiffen, um das sichere und umweltverträgliche Recycling zu vereinfachen, ohne die Sicherheit des Schiffs und seinen effizienten Betrieb zu beeinträchtigen. Es fordert zudem Schiffsrecyclinganlagen dazu auf, sicher und auf umweltschonende Weise zu arbeiten und Mechanismen einzurichten, die sicherstellen, dass Schiffsrecyclingvorschriften eingehalten werden.
- Die EU-Länder müssen alle drei Jahre Berichte über das Schiffsrecycling übermitteln, die unter anderem eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sowie Informationen über illegales Schiffsrecycling enthalten. Der Änderungsbeschluss (EU) 2018/853 legt fest, dass die Berichte sich auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am 31. Dezember 2014 in Kraft getreten. Einige Vorschriften gelten jedoch erst ab 31. Dezember 2020.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1-20)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 155-161)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119-128)
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 2014/241/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen durch die Mitgliedstaaten bzw. den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 45-46)
Letzte Aktualisierung: 04.01.2023