Finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der nuklearen Sicherheit (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Umsetzung

Grundlage ist ein jährliches Aktionsprogramm, das für jedes Land aufgestellt wird, das Hilfe benötigt. Dieses Programm enthält Einzelheiten wie beispielsweise die zu ergreifenden Maßnahmen, die auszuführenden Projekte, die Höhe der Förderung und die erwarteten Ergebnisse.

Politik der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit

Das Instrument ist ein Bestandteil der Außenpolitik der EU im Bereich der internationalen Zusammenarbeit. Die meisten Vorschriften zu seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Finanzierung des auswärtigen Handelns enthalten. Diese Zusammenarbeit zielt nicht darauf ab, die Kernenergie außerhalb der EU zu fördern.

Förderfähigkeit

Wenngleich alle Länder förderberechtigt sind, erhalten Länder Vorrang, die die EU-Mitgliedschaft beantragt haben, sowie Länder, die an die EU angrenzen, und Länder, die die Anforderungen der internationalen Verträge zur nuklearen Sicherheit einhalten, wie beispielsweise das Übereinkommen für nukleare Sicherheit von 1994.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind auf den folgenden Internetseiten zu finden:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109-116)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95-108)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 03.08.2016