Erforderliche Angaben zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union
Die Verordnung legt die Vorschriften fest, gemäß derer die EU-Mitgliedstaaten die Kommission über Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in verschiedenen Energiesektoren in der EU in Kenntnis setzen müssen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Ab dem 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre müssen die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission über Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den folgenden Sektoren informieren:
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Erdöl;
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Erdgas;
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Elektrizität (einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität aus Steinkohle und Braunkohle sowie Kraft-Wärme-Kopplung für die Erzeugung von Elektrizität und Nutzwärme);
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Erzeugung von Biokraftstoffen;
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Abscheidung, Transport und Speicherung von in diesen Sektoren erzeugtem Kohlendioxid.
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Die Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.
Diese Daten werden die Kommission dabei unterstützen, ein umfassendes Bild von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der EU zu erstellen. Die Verfügbarkeit regelmäßig eingehender und aktueller Daten und Informationen sollte es der Kommission ermöglichen, Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen sowie die einschlägigen Maßnahmen vorzuschlagen.
Gemäß Artikel 5 sind der Kommission folgende Arten von Informationen zu übermitteln:
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Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazität;
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Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazität, gegebenenfalls einschließlich des Standorts grenzüberschreitender Übertragungs- oder Fernleitungsvorhaben;
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voraussichtliches Jahr der Inbetriebnahme;
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Art der verwendeten Energieträger;
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die zur Reaktion auf Krisenfälle bei der Versorgungssicherheit geeigneten Anlagen, beispielsweise Ausrüstungen, die die Gegenläufigkeit oder die Umstellung auf andere Brennstoffe ermöglichen; und
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vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.
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BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 256/2014 |
9.4.2014 |
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ABl. L 84 vom 20.3.2014 |
Letzte Änderung: 08.08.2014