Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Genehmigung nationaler Programme durch die Europäische Kommission

Partnerorganisationen auf nationaler Ebene

Um das Programm vor Ort umzusetzen, bestimmt jeder Mitgliedstaat Partnerorganisationen – öffentliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen – anhand objektiver und transparenter Kriterien, die auf nationaler Ebene definiert werden.

Durchführung

Mittelausstattung

Revision der Finanzverordnung (Omnibus-Verordnung) – erste Änderung der Verordnung

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (siehe Zusammenfassung) wird die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 geändert, um die Umsetzung des Fonds zu vereinfachen, insbesondere durch:

COVID-19-Pandemie: zweite Änderung der Verordnung

COVID-19-Pandemie: dritte Änderung der Verordnung

Durch Verordnung (EU) 2021/177 zur Änderung wird den Mitgliedstaaten gestattet, zusätzliche Mittel zu nutzen, die für die Erholung nach COVID-19 im Rahmen der Initiative REACT-EU 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen rasch durchzuführen, können sie einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für diese zusätzlichen Mittel in Anspruch nehmen. Dies verringert die Belastung der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten und erleichtert Organisationen, die auf die COVID-19-Notlage reagieren, eine kontinuierliche Erbringung ihrer Hilfeleistungen.

Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa: vierte Änderung der Verordnung

Mit der Verordnung (EU) 2022/562 zur Änderung werden Vorschriften eingeführt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, den Hilfsfonds leichter zu nutzen, um auf die Krise infolge des russischen Einmarsches in der Ukraine zu reagieren und der wachsenden Zahl von Menschen, die Hilfe benötigen, zu helfen. Sie:

Aufstockung der Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln als Ergänzung zum Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa: fünfte Änderung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2022/613 zur Änderung sieht eine zusätzliche Vorschusszahlung im Rahmen von REACT-EU für vom Hilfsfonds unterstützte operationelle Programme vor, die durch REACT-EU-Mittel aufgestockt wurden, um zusätzliche Finanzmittel für die Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise infolge des Einmarsches Russlands in der Ukraine bereitzustellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1-41).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/594 der Kommission vom 18. April 2016 zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 13-21).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 11-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 26-28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1386 der Kommission vom 12. August 2015 mit genauen Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht (ABl. L 214 vom 13.8.2015, S. 9-23).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 1-30).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/212 der Kommission vom 11. Februar 2015 mit Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus OP II kofinanzierten Vorhaben, aufgezeichnet und gespeichert werden (ABl. L 36 vom 12.2.2015, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54-69).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 32-36).

Letzte Aktualisierung: 13.05.2022