Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten

Lizenz für Stoffe der Kategorie 1

Registrierung für Stoffe der Kategorie 2

Detaillierte Regeln für die Vergabe von Lizenzen und Registrierungen sind in der Verordnung (EU) 2015/1011 enthalten.

Kundenerklärung

Benachrichtigung der Behörden

Die Wirtschaftsbeteiligten:

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – Befugnisse und Pflichten

Europäische Datenbank

Mit der Verordnung wird eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe geschaffen. Diese dient dazu,

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Aufhebung

Mit der Verordnung werden die Richtlinie 92/109/EWG, die Richtlinien 93/46/EWG, 2001/8/EG und 2003/101/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Drogenausgangsstoff. So werden chemische Stoffe bezeichnet, die zur unerlaubten Herstellung von Suchstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.
  2. Erfasster Stoff. Jeder Stoff, der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist und zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.
  3. Nutzer. Eine natürliche oder juristische Person außer einem Wirtschaftsbeteiligten (siehe nächster Eintrag), die einen erfassten Stoff besitzt und mit der Verarbeitung, Rezeptur, dem Verbrauch, der Lagerung, der Aufbewahrung, der Behandlung, dem Abfüllen in Behälter, dem Umfüllen von einem Behälter in einen anderen, dem Mischen und der Umwandlung oder irgendeiner anderen Verwendung von erfassten Stoffen befasst ist.
  4. Wirtschaftsbeteiligter. Jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt.
  5. Nicht erfasster Stoff. Jeder Stoff, der obwohl nicht im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom , S. 1-10).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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