Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, auch bekannt als Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), legt die Bedingungen fest, die es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ermöglichen, erhebliche staatliche Beihilfen für eine Vielzahl von Projekten und Tätigkeiten zu gewähren, ohne dass vorab die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden muss.

Sie bestätigt, dass Beihilferegelungen sowie Einzel- und Ad-hoc-Beihilfen, die diese Bedingungen erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und bei der Kommission nicht gemäß Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angemeldet werden müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Gemeinsame Vorschriften

Die Verordnung legt die folgenden gemeinsamen Regeln fest, um von der AGVO zu profitieren:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Grundsätzlich müssen staatliche Beihilfen, mit Ausnahme sehr kleiner Beträge, vor ihrer Gewährung bei der Kommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Die Gruppenfreistellungsverordnung zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die nationalen und lokalen Behörden zu verringern und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Beihilfen gezielt für Tätigkeiten einzusetzen, die das wirtschaftliche Wachstum fördern, ohne dass dabei ein unlauterer Wettbewerbsvorteil für die Begünstigten entsteht. Gleichzeitig hilft sie der Kommission, ihre Ex ante-Prüfung staatlicher Beihilfen auf jene Beihilfen zu konzentrieren, bei denen ein größeres Risiko der Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten besteht.

Die Verordnung ist seit ihrer ursprünglichen Verabschiedung sechsmal geändert worden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fonds „InvestEU“. Damit werden private und öffentliche Investitionen in vier strategischen Politikbereichen unterstützt: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.
  2. Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen, das nicht mehr in der Lage ist, seine Gläubiger zu bezahlen.
  3. Einziehungsanordnung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe rechtswidrig ist, weist sie einen Mitgliedstaat an, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom , S. 1-78).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: