EU-Haushalt: Durchführung des Eigenmittelsystems

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 zur Durchführung des Eigenmittelsystems der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Eigenmittel der EU stellen ihre Haupteinnahmen dar. Die jährlichen Ausgaben der EU müssen durch ihre jährlichen Einnahmen vollständig gedeckt werden.

Es werden drei Arten von Eigenmitteln unterschieden:

Kontrolle und Überwachung

Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel müssen die EU-Länder:

Die Kommission kann sich in diese Kontrollen einbringen und selbst Kontrollen vor Ort vornehmen.

Hinsichtlich der Eigenmittel auf der Grundlage des BNE muss die Kommission:

Kontrollen der Kommission

Berichte

Die EU-Länder müssen:

Die Kommission verfasst:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Haushaltssaldo: in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf die Berechnung des Betrags, den ein EU-Land aus dem EU-Haushalt bezieht bzw. in den EU-Haushalt einzahlt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29-38)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2019