Humanitäre Soforthilfe innerhalb der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/369 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2016/369:

Infolge des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2020/521 zur Aktivierung der Soforthilfemaßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2016/369. Der Aktivierungszeitraum erstreckt sich vom bis .

WICHTIGE ECKPUNKTE

Besondere COVID-19-Maßnahmen

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Der Hauptgrund für den Erlass dieser Verordnung im Jahr 2016 war die Migrations- und Flüchtlingsproblematik, der die EU gegenüberstand. Die EU, und insbesondere Griechenland, wurde zu dem Zeitpunkt von dem großen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten, die dringende humanitäre Hilfe benötigten, überwältigt. Die Europäische Kommission wies von 2016 bis 2019 den Partnerorganisationen nahezu 650 Mio. EUR zu, um Flüchtlinge und Migranten in Griechenland zu unterstützen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Humanitäre Hilfe: kann unter anderem in Form von Nahrungsmitteln, Unterkünften, Wasserversorgung, medizinischer Versorgung und Schutzmaßnahmen an betroffene Bevölkerungsgruppen gerichtet werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/369 vom über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom , S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/369 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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