Beihilfen von geringem Umfang („De-minimis“-Beihilfen) im Agrarsektor

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, die die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/3118 aufgreift, sieht Folgendes vor.

Ausschlüsse

Bestimmte Arten von Beihilfen kommen nicht als De-minimis-Beihilfe infrage:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1408/2013 vom über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom , S. 9-17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: