Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Überprüfung der GFP-Verordnung

Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der GFP. Dieser Bericht bewertet das Funktionieren der GFP, zehn Jahre nach der letzten Reform im Jahr 2013. Es gibt einen Überblick darüber, was funktioniert und wo greifbare Ergebnisse erzielt wurden, wo die Umsetzung hinterherhinkt und welche Anstrengungen noch erforderlich sind, um das Potenzial der GFP voll auszuschöpfen. Gleichzeitig bietet er auch eine zukunftsorientierte Perspektive, die eine Vision und einen Weg zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Fischerei der Zukunft bietet.

Außerdem veröffentlicht die Kommission jedes Jahr eine Mitteilung über die Entwicklung der Fischbestände und leitet eine umfassende öffentliche Konsultation zur Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr ein. In dieser Mitteilung werden die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Fischerei in der EU bewertet und das Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten, die sozioökonomische Leistung des Sektors und die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung überprüft. Außerdem werden die Gründe für den Vorschlag über die Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde erstmalig im Jahr 1970 auf den Weg gebracht. Sie hat mehrere Reformen durchlaufen, die jüngste davon trat am in Kraft.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354, , S. 22-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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