Straßburg, den 12.9.2023

COM(2023) 533 final

2023/0323(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 313 final} - {SWD(2023) 312 final} - {SWD(2023) 313 final} - {SWD(2023) 314 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Jedes Jahr werden in der EU rund 18 Milliarden Rechnungen ausgestellt, das sind mehr als 500 pro Sekunde 1 . Zuverlässige Zahlungsströme sind notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken.

Die Lieferung von Waren und Dienstleistungen erfolgt häufig mit aufgeschobener Zahlung: der Lieferant (im Folgenden „Gläubiger“) gewährt dem Kunden (im Folgenden „Schuldner“) eine Zahlungsfrist zur Begleichung der Rechnung (Handelskredit), nachdem die Ware geliefert oder die vertraglich vereinbarte Dienstleistung erbracht wurde. Verspätete Zahlungen sind Zahlungen, die nicht innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist erfolgen. Sie betreffen Unternehmen in allen Sektoren 2 und Mitgliedstaaten 3 und wirken sich überproportional stark auf KMU 4 aus.

Die Hauptursache für Zahlungsverzug sind Asymmetrien in der Verhandlungsmacht zwischen einem großen Kunden (Schuldner) und einem kleineren Lieferanten (Gläubiger). Dies führt häufig dazu, dass der Lieferant unfaire Zahlungsbedingungen akzeptieren muss. Für Schuldner ist die verspätete Zahlung eine attraktive Form der Finanzierung, die den Schuldner nichts kostet, für den Gläubiger aber mit Kosten verbunden ist. Hinzu kommt die Unzulänglichkeit des derzeitigen EU-Rechtsrahmens, der Richtlinie 2011/7/EU (im Folgenden „Zahlungsverzugsrichtlinie“), die weder ausreichende Präventiv- noch geeignete Abschreckungsmaßnahmen enthält und deren Durchsetzungs- und Rechtsbehelfsmechanismen unzureichend sind. 5  

Mit der Überarbeitung der Zahlungsverzugsrichtlinie werden diese Mängel mit dem Ziel behoben, die Zahlungsdisziplin aller betroffenen Akteure (öffentliche Stellen, Großunternehmen und KMU) zu verbessern und die Unternehmen vor den negativen Auswirkungen von Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr zu schützen.

Die Überarbeitung der Zahlungsverzugsrichtlinie wurde in das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2023 unter dem Ziel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ aufgenommen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Verbesserung des Zahlungsverhaltens im Geschäftsverkehr ist eines der Ziele der Mitteilungen der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020 6 und „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 7 . Die Überarbeitung folgt auch den Empfehlungen der Plattform „Fit for Future“, die in der im Dezember 2021 verabschiedeten Stellungnahme 8 und der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2019 9 ausgesprochen wurden. Diese Initiative trägt auch zu den Zielen der Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus 10 bei. Diese Überarbeitung zielt in der Tat darauf ab, für mehr Fairness im Geschäftsverkehr zu sorgen, die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten zu erhöhen, eine umfassendere Nutzung der Digitalisierung zu fördern und das Finanzwissen von Unternehmern zu verbessern. Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist Teil des REFIT-Anzeigers 11 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Zahlungsverzugsrichtlinie steht in engem Zusammenhang mit der Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (im Folgenden „Richtlinie über unlautere Handelspraktiken“). Die Rechtsbeziehung zwischen den beiden Texten wird in den Erwägungsgründen 17 und 18 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie über unlautere Handelspraktiken erläutert. Die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken berührt nicht die in der Zahlungsverzugsrichtlinie festgelegten Regeln, Rechtsmittel und Folgen. Die Bestimmungen der Zahlungsverzugsrichtlinie wirken sich ferner nicht auf die Vorschriften aus, die im Agrar- und Lebensmittelsektor für Wertbeteiligungsvereinbarungen, Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms oder bestimmte Zahlungen beim Verkauf von Trauben, Most und Fasswein im Weinsektor gelten.

In der Zahlungsverzugsrichtlinie sind Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen öffentlichen Auftraggebern und Hauptauftragnehmern sowie zwischen Auftragnehmern und ihren Unterauftragnehmern geregelt. Artikel 71 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 88 Absatz 7 der Richtlinie 2014/25/EU über die öffentliche Auftragsvergabe sehen die Möglichkeit zum Erlass von Bestimmungen über Direktzahlungen an Unterauftragnehmer durch die Mitgliedstaaten vor.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Initiative, um ihre Ziele zu erreichen. Artikel 114 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 26 AEUV genannten Ziele (Angleichung der Vorschriften des nationalen Rechts).

Die EU muss tätig werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über die Mindestvorschriften zur Verhinderung von Zahlungsverzug, über die richtigen Durchsetzungs- und Abschreckungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug und über angemessene Rechtsmittel verfügen. In diesem Kontext entspricht ein zielgerichtetes Eingreifen der EU im Rahmen dieses Vorschlags dem Grundsatz der Subsidiarität.

Die aktuelle Zahlungsverzugsrichtlinie ist eine Neufassung der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG), die sich auf Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützt. Ihre Überarbeitung fällt daher in die gemeinsame Zuständigkeit (geteilte Zuständigkeit) der EU und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Thema Zahlungsverzug betrifft alle Mitgliedstaaten. Um eine zügige Zahlung zu ermöglichen, sind strenge und koordinierte Regeln erforderlich. Die Umsetzung von 27 nationalen Lösungen würde wahrscheinlich zu einem Mangel an einheitlichen Vorschriften, einer Zersplitterung des Binnenmarktes und höheren Kosten für diejenigen Unternehmen führen, die grenzüberschreitend tätig sind. Die Maßnahmen der EU sind gerechtfertigt, da Zahlungsverzug alle Geschäftsvorgänge im öffentlichen Auftragswesen und zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe betrifft. Eine Überarbeitung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Stärkung ihrer Bestimmungen kann nur auf EU-Ebene erfolgen.

EU-Maßnahmen sind erforderlich, um Bestimmungen über Zinsen und Entschädigungsgebühren festzulegen und klarere Zahlungsbedingungen für B2B-Geschäftsvorgänge festzulegen; um Bestimmungen für die Durchsetzung und Überwachung festzulegen und sicherzustellen, dass Synergien mit dem Rechtsrahmen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge erzielt werden.

Verhältnismäßigkeit

Die geplante Initiative wird nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Durch sie werden den Unternehmen nur die Kosten auferlegt, die notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen und den unmittelbaren Bedürfnissen derjenigen zu entsprechen, für die sie bestimmt ist (z. B. Unternehmen, insbesondere KMU), um Zahlungsverzug zu verhindern und eine pünktliche Zahlung zu erreichen.

Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Verordnung, die die derzeitige Zahlungsverzugsrichtlinie ersetzen soll. Eine Verordnung hat zahlreiche Vorteile, einschließlich der Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Aspekts des Zahlungsverzugs. Mit einer Verordnung werden Schlüsselaspekte wie die maximale Zahlungsfrist und die Überprüfungsverfahren, der Verzugszinssatz und die Höhe der pauschalen Entschädigungen EU-weit einheitlich und direkt anwendbar sein. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, für bestimmte Aspekte weitergehende Vorschriften zu erlassen. Die Verordnung enthält Verpflichtungen in Bezug auf Durchsetzungsstellen, Mediationssysteme, Kreditmanagement, Schulungen in Finanzwissen sowie unlautere Vertragspraktiken und ‑bestimmungen, die jedoch von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergänzen sind. Die neue Verordnung würde ferner die von der Überarbeitung nicht betroffenen Bestimmungen der Zahlungsverzugsrichtlinie übernehmen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2015 wurden in einer Ex-post-Bewertung der Zahlungsverzugsrichtlinie 12 ihre Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und der europäische Mehrwert bewertet. Es wurde festgestellt, dass die Richtlinie relevant und effizient ist und den Unternehmen und öffentlichen Stellen keine nennenswerten Kosten entstehen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Furcht vor einer Schädigung der Geschäftsbeziehungen Gläubiger, die verspätete Zahlungen erhalten, davon abhält, die ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Rechte geltend zu machen. In der Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ 13 aus dem Jahr 2021 wurden zehn Empfehlungen für kurz- und langfristige Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs vorgestellt. Zu den empfohlenen kurzfristigen Maßnahmen gehört die Definition des Ausdrucks „grob nachteilige Klauseln und Praktiken“; die Umkehrung der Beweislast für den Schuldner zu prüfen, um es den Gläubigern zu erleichtern, einen Missbrauch nachzuweisen; die Ermutigung der KMU zur Durchsetzung ihrer Rechte durch Beratung und Information über Zahlungsbedingungen, Transparenz der Zahlungsbedingungen und Selbstregulierung. Zu den empfohlenen langfristigen Maßnahmen gehören die Begrenzung der vertraglichen Zahlungsfristen auf maximal 30 Tage für Zahlungen eines Großunternehmens an ein KMU, die elektronische Rechnungsstellung und die staatliche Aufsicht.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat ein breites Spektrum von Interessenträgern konsultiert, darunter Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen, insbesondere KMU, Wirtschaftsverbände auf EU- und nationaler Ebene, Privatpersonen und wissenschaftliche Sachverständige. Die Konsultationstätigkeiten umfassten eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Konsultation, eine spezifische Konsultation von KMU (KMU-Panel), bilaterale Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern und Diskussionen mit Vertretern der Mitgliedstaaten. Die gewonnenen Informationen wurden als Anregungen für den Vorschlag verwendet.

Auf die Aufforderung zur Stellungnahme haben 137 Interessenträger geantwortet, und zur öffentlichen Konsultation gingen zwischen dem 12. Januar und dem 17. März 2023 117 Antworten ein. 14 Das KMU-Panel 15 fand zwischen dem 26. Januar und dem 16. März 2023 statt und erhielt 939 Antworten.

Die Kommission organisierte bilaterale Sitzungen mit wichtigen Interessenträgern von Unternehmen, insbesondere von KMU. 16 Der Zahlungsverzug wurde zudem am 21. März und am 31. Mai 2023 auf den Sitzungen des Netzwerks der KMU-Beauftragten erörtert. Am 10. Oktober 2022 und am 13. Januar 2023 fanden zwei Sitzungen mit der Expertengruppe für Zahlungsverzug 17 statt. Die große Mehrheit der Interessenträger, dass Zahlungsverzug die Unternehmen, insbesondere die KMU, stark belastet.

Fast alle konsultierten Interessenträger sprachen sich für eine Überarbeitung der Richtlinie aus. Einige wiesen jedoch darauf hin, dass strengere Vorschriften der Vertragsfreiheit der europäischen Unternehmen zuwiderlaufen würden. Die meisten sprachen sich für eine Begrenzung der Zahlungsfristen bei B2B-Geschäftsvorgängen aus, wobei sie 30 Tage bevorzugten. Nur wenige sprachen sich gegen eine Begrenzung der Zahlungsfristen aus. Viele Interessenträger befürworteten die Option, Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen anzubieten und eine Europäische Beobachtungsstelle für den Zahlungsverkehr einzurichten. Aus der Konsultation ging hervor, dass Verzugszinsen und Entschädigungen bei Zahlungsverzug nur selten gezahlt werden. Die Interessenträger sprachen sich für eine Automatisierung der Zahlung von Verzugszinsen aus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Einholung und Nutzung von Expertenwissen stützte sich die Kommission auf die Ergebnisse vorliegender Bewertungen und Berichte: die Ex-post-Bewertung der Zahlungsverzugsrichtlinie 18 , den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Zahlungsverzugsrichtlinie (und das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen) 19 , die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Durchführung der Zahlungsverzugsrichtlinie 20 und die Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ zur Zahlungsverzugsrichtlinie 21 .

Ferner wurden die Ergebnisse von Studien und Umfragen berücksichtigt: die Europäischen Berichte über den Zahlungsverkehr 22 , die Berichte über die KMU-Leistungsüberprüfung 23 , die GFS-Studien über Zahlungsverzug und Unternehmen 24 und über die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen schnellerer Zahlungen bei B2B-Geschäftsvorgängen 25 sowie die Studien der Europäischen Kommission über B2B-Geschäftsvorgängen 26 und über den Aufbau einer verantwortungsvollen Zahlungskultur 27 .

Die Kommission berücksichtigte zudem mehrere aktuelle Urteile des Gerichtshofs. Im vorgeschlagenen Verordnungstext wird präzisiert, dass die pauschale Entschädigung pro Rechnung und nicht pro Vertrag zu zahlen ist, wie in der Vorabentscheidung in der Rechtssache C-585/20 vom 20. Oktober 2022 28 festgestellt. In demselben Urteil hat der Gerichtshof ferner präzisiert, dass das Verfahren der Überprüfung oder Abnahme von Waren oder Dienstleistungen nur dann in den Vertrag aufgenommen werden darf, wenn die Art der Waren oder Dienstleistungen ein solches Verfahren rechtfertigt. In der vorgeschlagenen Verordnung wird zudem das Urteil in der Rechtssache C-122/18 vom 28. Januar 2020 berücksichtigt, wonach die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung sich auf die tatsächliche Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Zahlungsbedingungen durch ihre öffentlichen Stellen bezieht. 29 Schließlich wird der Zeitpunkt geklärt, bis zu dem die Verzugszinsen gemäß der Vorabentscheidung in der Rechtssache C-256/15 vom 15. Dezember 2016 30 nicht mehr anfallen.

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte den Bericht über die Folgenabschätzung am 10. Mai 2023 und gab am 12. Mai 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten 31 ab. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. In der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen zur Erreichung von drei spezifischen Zielen analysiert. Im Rahmen des ersten Ziels, der „Verhinderung von Zahlungsverzug“, konzentrieren sich die ermittelten politischen Maßnahmen (Option 1) auf die Verhandlungsphase eines Geschäftsvorgangs, da Zahlungsverzögerungen häufig auf unangemessene oder unfaire Zahlungsbedingungen im Vertrag zurückzuführen sind. Es wurden verschiedene Optionen für die maximale Zahlungsfrist bei B2B-Geschäftsvorgängen bewertet, einschließlich der maximalen Dauer des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit den Vertragsanforderungen. Ferner wurde die Möglichkeit geprüft, die Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen als Präventivmaßnahme für KMU breiter zugänglich zu machen und ihnen den Zugang dazu zu erleichtern. Im Rahmen des zweiten Ziels, der „Förderung fristgerechter Zahlungen“, zielen die ermittelten politischen Maßnahmen (Option 2) darauf ab, Zahlungsverzug zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Zahlungsbedingungen und die Einhaltung der Zahlungsfristen gewährleistet werden, indem die Zahlung von Zinsen und Entschädigungen verbindlich vorgeschrieben und die Höhe der pauschalen Entschädigungen überprüft wird. Außerdem wurden Optionen für die Durchsetzung der Vorschriften und Synergien mit Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe geprüft. Für das dritte Ziel der „Stärkung der Rechtsbehelfsmechanismen, Gewährleistung fairer Zahlungsbedingungen und Stärkung der Unternehmen“, konzentrieren sich die ermittelten politischen Maßnahmen (Option 3) auf Fairness und die Verfügbarkeit wirksamer Rechtsbehelfsmechanismen.

Die bevorzugte Option: Die Bewertung zeigt, dass jede Option potenzielle Vorteile mit sich bringt, jedoch auch einige Risiken birgt, wenn sie isoliert umgesetzt wird. Das bevorzugte Maßnahmenpaket umfasst daher die wirksamsten Unteroptionen aus den Optionen 1, 2 und 3. Das Paket weist im Vergleich zu jeder isolierten Option mehrere Vorteile auf und eliminiert weitgehend die mit jeder einzelnen Option verbundenen Risiken. Eine Begrenzung der Zahlungsfristen, wie in Option 1a vorgesehen, ist wahrscheinlich wesentlich wirksamer, wenn sie mit strengen Durchsetzungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen Zahlungsverzug, wie in Option 2a vorgesehen, einhergeht. Die abschreckende Wirkung der automatischen Zahlung von Zinsen und Entschädigungen nimmt zu, wenn die Möglichkeit, diese Bestimmungen durch Aushandlung unlauterer langer Zahlungsfristen zu umgehen, beseitigt wird. Die Maßnahmen der Option 3b stärken das Paket zusätzlich. In der Folgenabschätzung wird konservativ davon ausgegangen, dass eine Verringerung des Zahlungsverzugs um 35 % realistisch ist, indem die Verringerung der Zahlungsverzögerungen um 23,4 % durch Option 1, 17,8 % durch Option 2 und 5,5 % durch Option 3 addiert wird, wobei davon ausgegangen wird, dass es gewisse Überschneidungen zwischen den verschiedenen Optionen gibt. Die Bewertung der Option in Bezug auf die Form des Rechtsakts führt zu dem Schluss, dass eine Verordnung die bevorzugte Form ist.

Bevorzugtes Maßnahmenpaket 1a+2a+3b

Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage bei B2B-Geschäftsvorgängen.

Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren mit einer Höchstdauer von 30 Tagen (keine Ausnahmeregelungen)

Die EU-Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen, einschließlich digitaler Zahlungsinstrumente für KMU. 

Verzugszinsen werden automatisch erhoben (das Konzept des „Anspruchs“ wird abgeschafft); der Endtag, an dem die Zinsen anfallen, wird präzisiert.

Pauschale Entschädigungen für jede verspätet durchgeführte Transaktion und Erhöhung auf 50 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Die EU-Mitgliedstaaten benennen Stellen, die für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig sind, von Amts wegen oder infolge von Beschwerden Untersuchungen durchführen und befugt sind, Verwaltungssanktionen zu verhängen und die Namen von Zuwiderhandelnden zu veröffentlichen. Einsatz digitaler Werkzeuge für eine wirksamere Durchsetzung.

Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber überprüfen, ob die Zahlungen an den Hauptauftragnehmer an die direkten Unterauftragnehmer weitergeleitet wurden.

Die EU-Mitgliedstaaten richten ein nationales Mediationssystem zur Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr ein.

Die EU-Mitgliedstaaten regeln das Problem der unlauteren Vertragsklauseln und ‑praktiken im nationalen Recht.

Das bevorzugte Paket verursacht einige einmalige Kosten für die Unternehmen. Die Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage und die obligatorische Zahlung von Zinsen führen zu einmaligen Anpassungskosten für die Aktualisierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an die maximalen Zahlungsfristen (56,1 Mio. EUR) und für die Anpassung der Entschädigungsgebühren (243 Mio. EUR). Wenn jedoch beide Optionen gleichzeitig angenommen werden, können beide Änderungen mithilfe einer einzigen Anpassung (243 Mio. EUR) vorgenommen werden. Das bevorzugte Paket erlegt den Schuldnern wiederkehrende Durchsetzungskosten für die automatische Zahlung von Entschädigungen (228,3 Mio. EUR Zinsen, 3,23 Mrd. EUR Gebühren) auf – ein direkter Vorteil für die Gläubiger – sowie wiederkehrende Durchsetzungskosten für direkte Bußgelder (136,8 Mio. EUR). Diese Kosten werden vollständig vermieden, wenn die Unternehmen die Vorschriften einhalten und pünktlich zahlen. Der gesamtwirtschaftliche Nettonutzen fällt positiv aus, da die Zahlungsströme für die Unternehmen vorhersehbarer und leichter zu verwalten werden. Die Verwaltungskosten, die den Hauptauftragnehmern bei öffentlichen Bauaufträgen durch die Erbringung von Zahlungsnachweisen für Unterauftragnehmer entstehen, belaufen sich EU-weit auf 2,2 Mio. EUR.

Die bevorzugte Option wird für die öffentlichen Stellen in mehrfacher Hinsicht von Vorteil sein. Der Hauptnutzen ergibt sich aus der erwarteten Reduzierung verspäteter Zahlungen, wodurch weniger Insolvenzen und damit verbundene Kosten für die öffentliche Hand entstehen. Die Bußgelder, die die nationalen Durchsetzungsstellen von Unternehmen mit Zahlungsverzug erheben können und die auf bis zu 136,8 Mio. EUR geschätzt werden, können ferner zur Deckung der Kosten der Durchsetzungsstellen beitragen. Die öffentlichen Stellen sollten zudem von den in Option 3b vorgesehenen Mediationssystemen profitieren, und zwar sowohl direkt (wenn die öffentliche Stelle eine Streitigkeit mit einem Lieferanten beilegen möchte) als auch indirekt (durch Entlastung des Justizsystems).

Die öffentlichen Stellen werden einige Kosten zu tragen haben. Der Zugang zu Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen/digitale Kompetenzen ist mit gewissen Anpassungskosten verbunden, die davon abhängen, wie die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung strukturieren, weshalb keine endgültige Kostenschätzung vorgenommen werden kann. Die wiederkehrenden Durchsetzungskosten für die automatische Zahlung von Entschädigungszinsen und ‑gebühren bei Transaktionen zwischen dem Staat und Unternehmen (G2B) werden auf 37,2 Mio. EUR bzw. 0,53 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Diese Kosten können durch fristgerechte Zahlung vermieden werden. Bei der Überarbeitung der Standardvertragsbedingungen zur Aufnahme neuer Entschädigungsgebühren wird von Kosten in Höhe von 10 EUR pro Stelle ausgegangen, wie in Option 2. Die Mitgliedstaaten, die nicht über Durchsetzungsstellen oder Mediationssysteme verfügen, müssen diese einrichten und in Betrieb nehmen, wodurch der EU wiederkehrende Durchsetzungskosten in Höhe von schätzungsweise 60–65 Mio. EUR pro Jahr (Durchsetzungsstellen) und 10–40 Mio. EUR pro Jahr (Mediationsdienste) entstehen. Die Überprüfung der fristgerechten Bezahlung von Unterauftragnehmern bei öffentlichen Bauaufträgen im Rahmen der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten; in diesem Fall würden mögliche wiederkehrende Durchsetzungskosten keine zusätzlichen Ressourcen erfordern.

Diese Initiative trägt zur Verwirklichung mehrerer Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) bei. Indem sie indirekt zum Wirtschaftswachstum beiträgt, wird sie ein besseres Unternehmensumfeld im Binnenmarkt schaffen (SDG 8). Die Konsultationen der Interessenträger haben bestätigt, dass Zahlungsverzug die Hauptursache für Angst und Stress ist und das Vertrauen in den Markt untergräbt. Durch die Verbesserung der Verfügbarkeit von und den leichteren Zugang zu Kreditmanagement und Finanzwissen wird die Qualität der Bildung verbessert (SDG 4). Diese Überarbeitung trägt zur Verwirklichung von SDG 9 bei, indem sie für mehr Gerechtigkeit sorgt, den Zugang von KMU zu Finanzdienstleistungen, einschließlich erschwinglicher Kredite, verbessert und ihnen die Integration in Wertschöpfungsketten und Märkte erleichtert. Diese Überarbeitung steht im Einklang mit den Zielen der Klimaneutralität der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagene Verordnung wird die Situation durch einen einheitlichen und verbindlichen Ansatz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs vereinfachen, der für Unternehmen aller Größenordnungen gilt und keine Ausnahmeregelung für KMU vorsieht. Alle Maßnahmen wurden im Hinblick auf KMU entwickelt, werden aber letztlich Unternehmen aller Größenordnungen zugutekommen. Da jedoch Kleinstunternehmen stärker von Zahlungsverzug betroffen sind als andere KMU, dürften sich die erwarteten Vorteile eher in einer besseren Leistungsfähigkeit von Unternehmen mit null bis neun Beschäftigten niederschlagen.

Die Vorteile der Vereinfachung ergeben sich aus der Festlegung strenger und einheitlicher Zahlungsbedingungen, die zu weniger zeitaufwendigen Verhandlungen führen. Die Begrenzung der Zahlungsfristen wird den „Angstfaktor“ kleinerer Marktteilnehmer verringern, die derzeit bei Geschäften mit größeren Marktteilnehmern oft unfaire Zahlungsbedingungen akzeptieren. Es wird erwartet, dass mindestens 30 % der europäischen KMU direkt von dieser Bestimmung profitieren werden. Die Kombination der Begrenzung der Zahlungsfristen mit Abschreckungsmaßnahmen wie der automatischen Fälligkeit von Zinsen und (erhöhten) Entschädigungen dürfte die Zahl der verspätet gezahlten Rechnungen verringern und die Kosten für den Aufwand und die Zeit, die mit der Verfolgung von säumigen Schuldnern verbunden sind, deutlich senken. Die Zahl der Personentage, die ein Unternehmen pro Jahr für die Verfolgung verspäteter Zahlungen aufwendet, wird auf 5 Tage in Deutschland und über 15 Tage in Spanien geschätzt. 32 Selbst bei sehr konservativen Annahmen könnte die Wirtschaft der EU-27 durch die Verhinderung von Zahlungsverzug jährlich insgesamt 27,4 Mio. Arbeitsstunden einsparen, was einem Gegenwert von 5845,4 Mio. EUR entspricht.

Die Begrenzung der Länge der Zahlungsfrist und des Überprüfungsverfahrens wird dazu beitragen, dass die Zahlungsströme besser vorhersehbar sind. Der Vorschlag sieht ferner eine gerechte Verteilung der finanziellen Belastung und Kosten vor, indem sichergestellt wird, dass jedes Unternehmen für die von ihm benötigte Liquidität aufkommt. Gegenwärtig ist es für kleinere Unternehmen oder Unternehmen mit einer schwächeren Marktposition mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, eine Finanzierung zu Preisen zu erhalten, die ihr Risikoniveau berücksichtigen. Gleichzeitig verschaffen verspätete Zahlungen Unternehmen, die sich in einer weniger risikoreichen Lage befinden und für die es einfacher und kostengünstiger ist, eine Finanzierung zu erhalten, einen unkomplizierten Handelskredit.

Darüber hinaus wird der Vorschlag den Unternehmen die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern, indem er den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen im Wege der Mediation erleichtert, wo derzeit nur ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, das häufig kostspieliger und zeitaufwendiger ist. Durch die durch Mediation vermiedenen Gerichtsverfahren könnten die Unternehmen 27 Mio. EUR pro Jahr einsparen.

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit

Der Vorschlag dürfte sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Preise/Kosten und Innovation auswirken. Mit einem höheren, stabileren und besser vorhersehbaren aggregierten Cashflow verfügen die Unternehmen über mehr Liquidität, um in Innovationen zu investieren oder Kostensenkungen an die Verbraucher weiterzugeben. Die Finanzierungskosten sinken, da die Banken die Risiken ihrer eigenen Kunden direkt finanzieren. Die vorgeschlagene Initiative würde zudem die Bedingungen für Geschäftstätigkeiten berechenbarer machen, was zu einem positiveren Unternehmensumfeld führen würde. Es wird erwartet, dass sie allen Marktteilnehmern zugutekommt, sich aber auf KMU stärker auswirkt als auf Großunternehmen. Großunternehmen zahlen eher mit Verzug als KMU, sodass sie wahrscheinlich einen Teil der in der bevorzugten Option genannten Kosten tragen werden. 

Unter dem Gesichtspunkt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sind Unternehmen, die ein- und ausführen, zwangsläufig mit Diskrepanzen bei der Länge der Zahlungsfristen (zwischen ihren Verbindlichkeiten und Forderungen) konfrontiert. Die Unternehmen müssen die Risiken, die sich aus diesen Diskrepanzen ergeben, bewältigen, indem sie zum Beispiel mit ihren internationalen Partnern das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmen, das festlegt, welche Partei diese Risiken übernimmt. Es obliegt dann dieser Partei, einen angemessenen Weg zu finden, um die Diskrepanz zu finanzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Risiken, einschließlich des Risikos der Nichterfüllung, von den Anbietern von Handelsfinanzierungen zu Marktbedingungen übernommen werden (z. B. durch Barvorschuss, Akkreditiv, offene Konten oder Kommissionsgeschäfte 33 ). Diese Handelsfinanzierungslösungen begrenzen die Auswirkungen der Einführung einer obligatorischen Obergrenze für die Zahlungsbedingungen erheblich.

Das Risiko, dass Unternehmen bei internationalen Transaktionen systematisch lange Zahlungsfristen nach dem Recht von Drittländern wählen, um Unternehmen zu unterbieten, die auf EU-Vorschriften bestehen, wird ebenfalls als gering eingeschätzt. Viele EU-Partnerländer, wie Kanada, die USA, die Türkei und das Vereinigte Königreich, haben bereits Rechtsvorschriften gegen Zahlungsverzug erlassen. Dieses Szenario hat sich in der EU nicht wirklich bewahrheitet, wo einige Länder wie die Niederlande strengere Zahlungsvorschriften erlassen haben als andere.

Berücksichtigung von IKT-Entwicklungen

Die Zahlungsverzugsrichtlinie trat in einer Welt in Kraft, die deutlich weniger digital war. In den zehn Jahren seit ihrer Einführung hat sich die Digitalisierung tiefgreifend auf alle Aspekte der Gesellschaft ausgewirkt – auch auf die Art und Weise, wie Unternehmen geführt werden, kommunizieren oder ihre Erzeugnisse und Dienstleistungen vermarkten. Die Maßnahmen dieses Vorschlags passen in diese zeitgemäße Umgebung und sind daher „standardmäßig digital“.

Digitale Werkzeuge und Lösungen spielen bei einigen der vorgeschlagenen Maßnahmen eine wichtige Rolle und werden deren Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit beeinflussen. Dies gilt für die Verpflichtung, Stellen zu benennen, die für die Durchsetzung der Zahlungsvorschriften zuständig sind. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die KMU zu ermutigen, digitale Werkzeuge zu nutzen, die es ihnen ermöglichen, schneller bezahlt zu werden, und ihnen den Zugang zu Schulungen in den Bereichen Finanzwissen und Kreditmanagement zu erleichtern, einschließlich Schulungen zur Nutzung digitaler Zahlungsinstrumente.

Grundrechte

Der Vorschlag wird die Umsetzung von Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die unternehmerische Freiheit unterstützen. Rasche Zahlungen stärken das Vertrauen in den Markt und fördern das Unternehmertum.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird voraussichtlich gewisse Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten haben. Diese Auswirkungen werden im entsprechenden Abschnitt der Folgenabschätzung beschrieben.

Es wird nicht erwartet, dass sich der Vorschlag in irgendeiner Weise auf den EU-Haushalt auswirkt. Die derzeitige EU-Beobachtungsstelle für den Zahlungsverkehr 34 könnte die Überwachung des Vorschlags mithilfe vorhandener Ressourcen unterstützen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Erfolg der Initiative wird an der Erreichung der folgenden Ziele gemessen:

·Verringerung des Anteils der Unternehmen, die Zahlungsverzug als Problem angeben, um 35 % (die Fortschritte werden anhand des Referenzwerts aus der Umfrage über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln für alle Unternehmen aus dem Jahr 2022 gemessen; das Ziel liegt bei 28 %, ausgehend von einem Ausgangswert von 43 %);

·Verringerung des Anteils der Unternehmen in den einzelnen Größenklassen, die Zahlungsverzug als Problem angeben, um 35 % (die Fortschritte werden anhand der Ausgangswerte der Umfrage über den Zugang der Unternehmen zu Finanzmitteln nach Größenklassen im Jahr 2022 gemessen; das Ziel liegt bei 26–31 %, ausgehend von einem Ausgangswert von 40–47 %).

Die Kommission wird die Auswirkungen der Optionen auf den Zahlungsverzug für vier Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung überwachen und bewerten. Die Anwendung der EU-Vorschriften und ihre Auswirkungen könnten in Jahresberichten überwacht werden, die von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative erstellt und durch Berichte des Privatsektors ergänzt werden, die von Dritten erstellt werden. Diese Berichte enthalten in der Regel Einzelheiten zum Zahlungsverhalten bei B2B-Geschäftsvorgängen in den Mitgliedstaaten und zur Einhaltung der EU-Vorschriften sowie zur Tätigkeit der Durchsetzungsbehörden, z. B. in Bezug auf die Zahl der eingegangenen Beschwerden und die Zahl der eingeleiteten Untersuchungen. Die Jahresberichte sollten von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden erörtert werden. Auch die derzeitige EU-Beobachtungsstelle für den Zahlungsverkehr könnte bei Bedarf Unterstützung in Form von thematischen Berichten leisten.

Weitere Informationen, einschließlich einer nicht erschöpfenden Liste möglicher Überwachungsindikatoren, sind in Anhang 24 der Folgenabschätzung aufgeführt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 (Anwendungsbereich) wird der derzeitige Anwendungsbereich bestätigt und präzisiert, dass die Verordnung nicht für Zahlungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen mit Verbrauchern, für Schadenersatzzahlungen und für Zahlungen im Zusammenhang mit Schulden, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, einschließlich Verfahren zur Umschuldung, gelten wird. In der derzeitigen Zahlungsverzugsrichtlinie werden alle diese Ausnahmen erwähnt, doch der neue Text sorgt für mehr Klarheit, indem er sie alle in Artikel 1 zusammenfasst.

In Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) werden die meisten Begriffsbestimmungen der geltenden Richtlinie beibehalten und neue Begriffsbestimmungen für das „Abnahme- oder Überprüfungsverfahren“, den „Schuldner“ und den „Gläubiger“ hinzugefügt.

Artikel 3 (Zahlungsfristen) ist strenger als die Artikel 3 und 4 der geltenden Richtlinie, indem er die Zahlungsfrist und die Dauer des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens auf höchstens 30 Tage begrenzt und jeden Verweis auf das Konzept der grob nachteiligen Klauseln und Praktiken streicht.

Die Ausnahmen für eine maximale Zahlungsfrist von 60 Tagen für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, und öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, wie in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der derzeitigen Richtlinie festgelegt, werden gestrichen.

In dem Artikel wird erläutert, dass die Bestimmungen dieser Verordnung kürzere Fristen, die im nationalen Recht vorgesehen sein können, unberührt lassen.

Bei Artikel 4 (Zahlungen an Unterauftragnehmer im öffentlichen Auftragswesen) handelt es sich um eine neue Bestimmung, mit der die Weitergabe von Zahlungen in der Lieferkette bei öffentlichen Bauaufträgen unterstützt werden soll, indem der Hauptauftragnehmer nachweisen muss, dass seine direkten Unterauftragnehmer bezahlt wurden.

Artikel 5 (Verzugszinsen) stellt eine neue Bestimmung dar. Er stützt sich auf die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der geltenden Richtlinie und stellt klar, dass Verzugszinsen automatisch fällig werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muss der Schuldner dem Gläubiger alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um eine Rechnung akzeptieren zu können. In diesem neuen Artikel 5 wird ferner präzisiert, dass die Verzugszinsen im Einklang mit der Rechtsprechung bis zur Zahlung der Hauptforderung anfallen.

Artikel 6 (Höhe der Verzugszinsen) ist neu. Durch ihn wird der Zinssatz für Zahlungsverzug vereinheitlicht.

Artikel 7 (Ratenzahlungen) entspricht Artikel 5 der geltenden Richtlinie.

Artikel 8 (Entschädigung für Beitreibungskosten) entspricht Artikel 6 der geltenden Richtlinie. Damit wird die pauschale Entschädigung an die Inflation angepasst und klargestellt, dass dieser Pauschalbetrag für jeden einzelnen verspätet bezahlten Geschäftsvorgang zu zahlen ist.

Artikel 9 (Nichtige Vertragsklauseln und ‑praktiken) ist neu. Er ersetzt Artikel 7 der geltenden Richtlinie. Das Konzept „grob nachteilig“ wird gestrichen, und es wird eine Liste von Praktiken aufgestellt, die im Sinne der Verordnung nichtig sind.

Artikel 10 (Eigentumsvorbehalt) entspricht dem Artikel 9 der geltenden Richtlinie.

Artikel 11 (Transparenz) entspricht Artikel 8 der geltenden Richtlinie.

Artikel 12 (Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen) entspricht Artikel 10 der geltenden Richtlinie.

Artikel 13 (Durchsetzungsbehörden) ist neu. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nationale Behörden zu benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sind und mit der Kommission und anderen einschlägigen nationalen Durchsetzungsbehörden zusammenarbeiten.

Artikel 14 (Befugnisse der Durchsetzungsbehörden) ist neu. Darin sind die Befugnisse aufgeführt, über die die Durchsetzungsbehörden verfügen müssen, um die Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 15 (Beschwerden und Vertraulichkeit) ist neu. In ihm sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Gläubiger und Gläubigervereinigungen sich über Zahlungsverzug beschweren können, sowie die Pflichten der Durchsetzungsbehörden im Zusammenhang mit Beschwerden.

Artikel 16 (Alternative Streitbeilegung) ist neu. Er fördert die freiwillige Inanspruchnahme wirksamer und unabhängiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen für eine schnellere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Gläubigern und Schuldnern, ohne deren Geschäftsbeziehungen zu schädigen.

Artikel 17 (Digitale Werkzeuge, Kreditmanagement und Schulungen in Finanzwissen) ist neu. Sein Ziel ist es, den Einsatz digitaler Werkzeuge für die Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten und die Förderung von Instrumenten für das Kreditmanagement und die Vermittlung von Finanzwissen für KMU zu gewährleisten, um den Zahlungsverzug zu verringern.

Artikel 18 (Bericht) entspricht Artikel 11 der geltenden Richtlinie und sieht vor, dass die Kommission vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vorlegt.

Artikel 19 (Aufhebung) entspricht Artikel 13 der geltenden Richtlinie, die in eine Verordnung umgewandelt wurde.

Artikel 20 (Inkrafttreten und Anwendung) entspricht Artikel 14 der geltenden Richtlinie, die in eine Verordnung umgewandelt wurde.

2023/0323 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 35 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für die meisten Waren und Dienstleistungen erfolgen die Zahlungen im Binnenmarkt zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits im Wege des Zahlungsaufschubs, wobei gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien, der Lieferantenrechnung oder den gesetzlichen Bestimmungen der Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt.

(2)Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten oder gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt getätigt.

(3)Verspätete Zahlungen wirken sich unmittelbar auf die Liquidität und die Vorhersehbarkeit der Zahlungsströme aus, wodurch sich der Bedarf an Betriebskapital erhöht und der Zugang des Unternehmens zu externer Finanzierung beeinträchtigt wird. Dies beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit, verringert die Produktivität, führt zu Entlassungen, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Insolvenzen und Konkursen und stellt ein entscheidendes Wachstumshemmnis dar. Die schädlichen Auswirkungen verspäteter Zahlungen erstrecken sich über die gesamte Lieferkette, da die Zahlungsverzögerungen häufig an die Lieferanten weitergegeben werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die auf regelmäßige und vorhersehbare Geldströme angewiesen sind, sind von diesen negativen Folgen stark betroffen. Zahlungsverzug stellt somit ein Problem für die Wirtschaft der Union dar, da er negative wirtschaftliche und soziale Folgen hat.

(4)Obwohl gerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Zahlungsverzug bereits durch die Verordnungen (EG) Nr. 805/2004 36 , (EG) Nr. 1896/2006 37 , (EG) Nr. 861/2007 38 und (EU) Nr. 1215/2012 39 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden, ist es notwendig, ergänzende Bestimmungen festzulegen, um von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr abzuschrecken.

(5)Die Unternehmen sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnenhandel und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.

(6)In der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 werden Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt. Im Jahr 2019 hat das Europäische Parlament mehrere Mängel dieser Richtlinie festgestellt. In der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa 41 wird gefordert, ein Umfeld ohne Zahlungsverzug für KMU zu schaffen und die Durchsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zu verbessern. Im Jahr 2021 wies die Plattform „Fit for Future“ in ihrer Stellungnahme auf entscheidende Probleme bei der Durchführung dieser Richtlinie hin. Die wichtigsten bei diesen Initiativen festgestellten Mängel beziehen sich auf folgende Punkte: die unklaren Bestimmungen des Begriffs „grob nachteilig“ in Bezug auf die Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (B2B), die unlauteren Zahlungspraktiken und die Fristen für die Abnahme- und Überprüfungsverfahren, die pauschalen Entschädigungen, die Asymmetrie der Regeln für die Zahlungsbedingungen zwischen G2B- und B2B-Geschäftsvorgängen, das Fehlen einer maximalen Zahlungsfrist für den Geschäftsverkehr bei B2B-Geschäftsvorgängen, die fehlende Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung, das Fehlen von Instrumenten zur Bekämpfung der Informationsasymmetrien sowie von Instrumenten für Gläubiger, um gegen ihre Schuldner vorzugehen, und das Fehlen von Synergien mit dem Rahmen für das öffentliche Auftragswesen.

(7)Um diese Mängel zu beheben, sollte die Richtlinie 2011/7/EU ersetzt werden.

(8)Es sollten Bestimmungen zur Vermeidung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt werden, der in der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt besteht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern bzw. Auftraggebern erfolgt, wenn letztere die Schuldner sind, da diese öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen ein erhebliches Volumen an Zahlungen an Unternehmen abwickeln.

(9)Bei öffentlichen Aufträgen und bei Bau- und Ingenieurleistungen kommt es häufig zu übermäßig langen Zahlungsfristen und Verzögerungen. Daher sollte diese Verordnung auch für diese Tätigkeiten gelten.

(10)Geschäftsvorgänge mit Verbrauchern, Schadenersatzzahlungen, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften, und Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder einem Restrukturierungsverfahren, einschließlich präventiver Restrukturierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 42 des Europäischen Parlaments und des Rates, aufgehoben, verschoben oder erlassen werden können, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11)Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen nichtig ist, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Folglich sollten die vertraglichen Zahlungsfristen sowohl bei B2B-Geschäftsvorgängen als auch bei G2B-Geschäftsvorgängen, bei denen die öffentliche Stelle der Schuldner ist, auf 30 Kalendertage begrenzt werden.

(12)Die Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit den Anforderungen des Vertrags sowie die Überprüfung der Richtigkeit und Konformität der Rechnung werden häufig genutzt, um die Zahlungsfrist absichtlich zu verlängern. Ihre Aufnahme in den Vertrag sollte daher objektiv durch die besondere Natur des betreffenden Vertrags oder durch einige seiner Merkmale gerechtfertigt sein 43 .. Es sollte daher möglich sein, ein solches Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren in einem Vertrag nur dann vorzusehen, wenn dies aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen im nationalen Recht vorgesehen ist. Um zu vermeiden, dass das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Verlängerung der Zahlungsfrist genutzt wird, sollte der Vertrag die Einzelheiten eines solchen Verfahrens, einschließlich seiner Dauer, klar beschreiben. Aus demselben Grund sollte der Schuldner das Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren unverzüglich einleiten, sobald er die Waren und/oder Dienstleistungen vom Gläubiger erhalten hat, die Gegenstand des Geschäftsvorgangs sind, unabhängig davon, ob der Gläubiger eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht zu gefährden, ist es angebracht, eine Höchstdauer für ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren festzulegen.

(13)Diese Verordnung sollte kürzere Fristen, die im nationalen Recht vorgesehen sein können und für den Gläubiger vorteilhafter sind, unberührt lassen.

(14)Die öffentliche Auftragsvergabe kann eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Zahlungsverhaltens spielen. Daher sollten verstärkte Synergien zwischen der Politik und den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und den Zielen in Bezug auf die Beseitigung des Zahlungsverzugs geschaffen werden. Vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben werden Unterauftragnehmer oft nicht rechtzeitig vom Hauptauftragnehmer bezahlt, selbst wenn die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Zahlungen an sie geleistet haben, wodurch ein schädlicher Domino-Effekt in der Lieferkette entstehen kann. Es ist daher angebracht, dass die Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggebern oder den Auftraggebern Nachweise über die Zahlungen an ihre direkten Unterauftragnehmer vorlegen.

(15)Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts sollten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen „öffentlicher Auftraggeber“ und „Auftraggeber“ der Richtlinien 2014/23/EU 44 , 2014/24/EU 45 , 2014/25/EU 46 und 2009/81/EG 47 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

(16)Die Verzugszinsen sollten in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis berechnet werden. Die Verzugszinsen werden zusätzlich zum fälligen Betrag erhoben. Die Verpflichtungen des Schuldners gelten erst dann als erfüllt, wenn der Gläubiger den fälligen Betrag, einschließlich der entsprechenden Zinsen und der pauschalen Entschädigung, erhalten hat. Die Verzugszinsen sollten bis zur Zahlung des fälligen Betrags an den Gläubiger weiter anfallen.

(17)Es sollte dem Gläubiger nicht möglich sein, auf sein Recht auf Verzugszinsen zu verzichten, da Verzugszinsen eine doppelte Funktion haben: einen Teil des Schadens auszugleichen, der dem Gläubiger durch den Verzug entstanden ist, und den Schuldner für den Vertragsbruch zu sanktionieren. Um den Erhalt von Zinsen und Entschädigungen bei Zahlungsverzug des Gläubigers zu erleichtern, sollte der Gläubiger automatisch einen Anspruch darauf haben, es sei denn, die Zahlungsverzögerung ist nicht auf das Verschulden des Schuldners zurückzuführen.

(18)Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Diese Kosten sollten die Erstattung von Verwaltungskosten und die Entschädigung für interne Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind, umfassen und sollten mit Verzugszinsen für jeden einzelnen Geschäftsvorgang, der verspätet bezahlt wurde, kumuliert werden, wie vom Gerichtshof festgelegt 48 . Der festgelegte Mindestbetrag für die Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.

(19)Es sollte möglich sein, Raten- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Jedoch sollte jede einzelne Rate oder Zahlung nach den vereinbarten Bedingungen gezahlt werden und den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Zahlungsverzug unterliegen.

(20)Neben dem Festbetrag für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten beispielsweise diejenigen zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

(21)Ein Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte vermieden werden. Folglich sollte eine Vertragsklausel oder eine Praktik, die sich auf das Datum oder die Zahlungsfrist, die Zahlung oder den Verzugszinssatz, die Entschädigung für Beitreibungskosten, die Verlängerung des Überprüfungs- oder Abnahmeverfahrens oder die absichtliche Verzögerung oder Verhinderung der Übermittlung der Rechnung bezieht, nichtig sein, wenn sie nicht mit dieser Verordnung übereinstimmt.

(22)Um Anstrengungen zur Vermeidung des Missbrauchs der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger zu verstärken, sollten die Organisationen, die offiziell als Vertreter von Gläubigern anerkannt sind, und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, Unternehmen zu vertreten, die nationalen Gerichte oder die Verwaltungsbehörden anrufen können, um Zahlungsverzug zu verhindern.

(23)Um die vollständige Bezahlung des fälligen Betrages zu gewährleisten, ist es wichtig, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der Ware behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Ware ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist.

(24)Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, für Transparenz hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die richtigen Zinssätze angewandt werden, ist es wichtig, dass sie von den Mitgliedstaaten und der Kommission veröffentlicht werden.

(25)Die Sanktionen für Zahlungsverzug können jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den Gläubiger schnell und wirksam sind. Daher sollten allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zügige Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen zur Verfügung stehen.

(26)Um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern und sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzung zuständige öffentliche Stellen benennen, die ihre Aufgaben und Aufgaben objektiv und fair wahrnehmen und die Gleichbehandlung von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen gewährleisten. Diese Durchsetzungsbehörden sollten auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, auf Beschwerden reagieren und unter anderem befugt sein, Sanktionen zu verhängen und ihre Entscheidungen regelmäßig zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren Durchsetzung der Vorschriften digitale Werkzeuge einsetzen, soweit dies möglich ist.

(27)Um einfache und zugängliche Rechtsmittel zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die freiwillige Nutzung wirksamer und unabhängiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen zur Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr fördern.

(28)Rechnungen erzeugen Zahlungsaufforderungen und sind wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, unter anderem zur Festlegung der Zahlungsfrist. Es ist wichtig, Systeme zu fördern, die Rechtssicherheit hinsichtlich des genauen Datums des Eingangs von Rechnungen bei den Schuldnern schaffen, auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung, in dem der Eingang von Rechnungen elektronisch nachgewiesen werden könnte und der teilweise durch die Bestimmungen über die Rechnungsstellung, die in der Richtlinie 2006/112/EG 49 des Rates und der Richtlinie 2014/55/EU 50 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sind, geregelt wird.

(29)Ein wirksamer Zugang von Unternehmen, insbesondere von KMU, zu Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen kann sich erheblich auf die Verringerung von Zahlungsverzögerungen, die Aufrechterhaltung eines optimalen Cashflows, die Verringerung des Ausfallrisikos und die Steigerung des Wachstumspotenzials auswirken. Dennoch fehlt den KMU oft die Kapazität, in solche Schulungen zu investieren, und es gibt derzeit nur sehr wenige Schulungen und Schulungsmaterialien, die sich auf die Verbesserung der Kenntnisse der KMU im Bereich Kreditmanagement und Rechnungsverwaltung konzentrieren. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen für KMU verfügbar und zugänglich sind, auch in Bezug auf die Nutzung digitaler Werkzeuge für fristgerechte Zahlungen.

(30)Einige Bestimmungen dieser Verordnung sind mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 verknüpft. Der Zusammenhang zwischen Richtlinie 2011/7/EU und Richtlinie (EU) 2019/633 wird in den Erwägungsgründen 17 und 18 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 erläutert. Da die vorliegende Verordnung die Richtlinie 2011/7/EU ersetzt, sollte sie nicht die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/633 berühren, einschließlich der Bestimmungen, die für Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms 52 , für Wertaufteilungsvereinbarungen 53 und für bestimmte Zahlungen für den Verkauf von Trauben, Most und nicht Fasswein im Weinsektor 54 gelten, mit Ausnahme der bei der Lieferung nicht verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gültigen maximalen Zahlungsfristen. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, für den Agrar- und Lebensmittelsektor geltende nationale Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, die strengere Zahlungsbedingungen oder eine andere Berechnung von Zahlungsfristen, Tag des Fristbeginns und Abnahmeverfahren für Lieferanten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorsehen, die für den Gläubiger vorteilhafter sind.

(31)Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Umsetzung nationaler Lösungen voraussichtlich zu einem Mangel an einheitlichen Vorschriften, einer Zersplitterung des Binnenmarktes und höheren Kosten für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, führen würde. Daher können diese Ziele besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)Um allen Beteiligten genügend Zeit einzuräumen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen, sollte ihre Anwendung verschoben werden. Um jedoch einen besseren Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Geschäftsvorgänge, die nach ihrem Inkrafttreten zu zahlen sind, selbst wenn der betreffende Vertrag vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet wurde —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei denen die öffentliche Stelle der Schuldner ist, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (im Folgenden „Geschäftsverkehr“).

2.Die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 umfasst die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten.

3.Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Zahlungen:

a)Zahlungen für Geschäftsvorgänge mit Verbrauchern;

b)Schadenersatzzahlungen, einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften;

c)Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder einem Restrukturierungsverfahren, einschließlich präventiver Restrukturierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 55 des Europäischen Parlaments und des Rates, aufgehoben, verschoben oder erlassen werden können.

4.Mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 1 lässt die vorliegende Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/633 unberührt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Unternehmen“ jede Organisation, die – ungeachtet ihrer Rechtsform und Finanzierungsweise – ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit unabhängig ausführt;

2.„öffentliche Stelle“ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 und Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;

3.„Zahlungsverzug“, dass die Zahlung nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 erfolgt;

4.„fälliger Betrag“ die Summe, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden;

5.„vollstreckbarer Titel“ Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, Privaturkunden und sonstige ausgestellte Dokumente – auch vorläufig vollstreckbare –, nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und mit denen der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann.

6.„Eigentumsvorbehalt“ die vertragliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands bleibt;

7.„Abnahme- oder Überprüfungsverfahren“ das Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit den Anforderungen des Vertrags;

8.„Schuldner“ jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Stelle, die eine Zahlung für eine gelieferte Ware oder eine erbrachte Dienstleistung schuldet;

9.„Gläubiger“ jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Stelle, die dem Schuldner Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat.

Artikel 3
Zahlungsfristen

1.Im Geschäftsverkehr darf die Zahlungsfrist 30 Kalendertage nicht überschreiten, gerechnet ab dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner, sofern dieser die Waren oder Dienstleistungen erhalten hat. Diese Frist gilt sowohl für Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen als auch zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen. Derselbe Zahlungszeitraum gilt auch für die regelmäßige und unregelmäßige Lieferung nicht verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (EU) 2019/633, es sei denn, die Mitgliedstaaten sehen für diese Erzeugnisse eine kürzere Zahlungsfrist vor.

2.Ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren kann nur dann ausnahmsweise im nationalen Recht vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall sind im Vertrag die Einzelheiten des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, einschließlich seiner Dauer, zu beschreiben.

3.Sieht der Vertrag ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gemäß Absatz 2 vor, so darf die Dauer dieses Verfahrens 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder Dienstleistungen beim Schuldner nicht überschreiten, auch wenn diese Waren oder Dienstleistungen vor Ausstellung der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung geliefert bzw. erbracht wurden. In diesem Fall leitet der Schuldner das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren unverzüglich ein, sobald er die Waren und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Geschäftsvorgangs sind, vom Gläubiger erhalten hat. Die Zahlungsfrist darf 30 Kalendertage nach Durchführung eines solchen Verfahrens nicht überschreiten.

4.Die in Absatz 1 genannte Zahlungsfrist ist die maximale Zahlungsfrist und lässt eine kürzere Frist, die im nationalen Recht vorgesehen sein kann unberührt.

Artikel 4
Zahlungen an Unterauftragnehmer im öffentlichen Auftragswesen

1.Bei öffentlichen Bauaufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG 56 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, erbringen die Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggebern oder den Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien den Nachweis, dass sie gegebenenfalls ihre an der Ausführung des Auftrags beteiligten direkten Unterauftragnehmer innerhalb der Fristen und gemäß den Bedingungen dieser Verordnung bezahlt haben. Der Nachweis kann in Form einer schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers erbracht werden und ist dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber vor oder spätestens zusammen mit einer Zahlungsaufforderung vorzulegen.

2.Hat der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber die Nachweise gemäß Absatz 1 nicht erhalten oder liegen ihm Informationen über eine verspätete Zahlung des Hauptauftragnehmers an seine direkten Unterauftragnehmer vor, so unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unverzüglich die Durchsetzungsbehörde seines Mitgliedstaats darüber.

Artikel 5
Verzugszinsen 

1.Bei Zahlungsverzug ist der Schuldner verpflichtet Verzugszinsen zu zahlen, es sei denn, der Schuldner ist nicht für die Zahlungsverzögerung verantwortlich.

2.Verzugszinsen sind vom Schuldner automatisch an den Gläubiger zu zahlen, ohne dass der Gläubiger eine Zahlungserinnerung versenden muss, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt;

b)der Schuldner hat die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung erhalten;

c)der Gläubiger hat den in der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung genannten fälligen Betrag nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß Artikel 3 erhalten.

3.Der Gläubiger darf nicht auf sein Recht verzichten, Verzugszinsen zu verlangen.

4.Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung darf nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger sein.

5.Der Schuldner übermittelt dem Gläubiger alle sachdienlichen Informationen, um sicherzustellen, dass die Rechnung des Gläubigers oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vom Schuldner akzeptiert und bearbeitet wird, sobald sie eingeht.

6.Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so beginnen die Verzugszinsen ab dem letzten der folgenden Ereignisse anzufallen:

a)Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner;

b)Erhalt der Waren oder Dienstleistungen durch den Schuldner.

7.Die Verzugszinsen fallen bis zur Begleichung des fälligen Betrags an.

Artikel 6
Höhe der Verzugszinsen

1.Die Verzugszinsen belaufen sich auf den Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkte.

2.Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen sicher, dass der Bezugszinssatz einem der folgenden Werte entspricht:

a)dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz;

b)dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt.

3.In den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte Satz als Bezugszinssatz.

4.Der Bezugszinssatz für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres ist der am 1. Januar des betreffenden Jahres ermittelte Zinssatz. Der Bezugszinssatz für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres ist der am 1. Juli des betreffenden Jahres ermittelte Zinssatz.

Artikel 7
Ratenzahlungen

Erfolgt die Zahlung in Raten und wird eine der Raten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt, so werden die in Artikel 5 genannten Verzugszinsen auf der Grundlage des überfälligen Betrags berechnet. Die Entschädigung wird ebenfalls gemäß Artikel 8 gezahlt.

Artikel 8
Entschädigung für Beitreibungskosten

1.Werden gemäß Artikel 5 Verzugszinsen fällig, so hat der Schuldner dem Gläubiger automatisch eine pauschale Entschädigung für die Beitreibungskosten zu zahlen, die sich auf einen Festbetrag von 50 EUR für jeden einzelnen Geschäftsvorgang beläuft.

2.Die pauschale Entschädigung nach Absatz 1 ist vom Schuldner an den Gläubiger als Ausgleich für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen, ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf.

3.Der Gläubiger kann nicht auf sein Recht in Bezug auf die in Absatz 1 vorgesehene pauschale Entschädigung verzichten.

4.Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten pauschalen Entschädigung einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diese pauschale Entschädigung überschreiten.

5.Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte des Gläubigers auf anderweitige Entschädigung.

Artikel 9
Nichtige Vertragsklauseln und ‑praktiken

1.Die folgenden Vertragsklauseln und praktiken sind nichtig:

a)Festsetzung der Zahlungsfrist unter Verstoß gegen Artikel 3;

b)Ausschluss oder Einschränkung des Rechts des Gläubigers auf Verzugszinsen gemäß Artikel 5 oder des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten gemäß Artikel 8;

c)Verlängerung der Dauer des Überprüfungs- oder Abnahmeverfahrens über die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegte Frist hinaus;

d)absichtliche Verzögerung oder Behinderung des Zeitpunkts der Übermittlung der Rechnung.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die in Absatz 1 genannten Vertragsklauseln und praktiken zu beenden.

3.Zu den in Absatz 2 genannten Mitteln gehört ferner die Möglichkeit, dass eine Organisation, die offiziell als Vertretung von Gläubigern anerkannt ist, oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, vor den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsorganen Klage erheben können.

Artikel 10
Eigentumsvorbehalt

Der Gläubiger behält das Eigentum an einer Sache bis zu deren vollständiger Bezahlung, wenn ein Eigentumsvorbehalt zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vor der Lieferung der Ware ausdrücklich vereinbart wurde.

Artikel 11
Transparenz

1.Die Mitgliedstaaten stellen die Transparenz in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten sicher; dazu gehört auch die Veröffentlichung des anwendbaren Verzugszinssatzes.

2.Die Kommission macht die in den Mitgliedstaaten geltenden Verzugszinssätze im Internet öffentlich zugänglich.

Artikel 12
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

1.Die Gläubiger erhalten einen vollstreckbaren Titel – auch durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung – binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde, sofern die Geldforderung und das Verfahren nicht bestritten werden.

2.Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist sind folgende Zeiträume nicht zu berücksichtigen:

a)die Fristen für Zustellungen,

b)etwaige vom Gläubiger verursachte Verzögerungen.

3.Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

Artikel 13
Durchsetzungsbehörden

1.Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere öffentliche Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind (im Folgenden „Durchsetzungsbehörden“).

2.Die Durchsetzungsbehörden treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zahlungsfristen eingehalten werden.

3.Die Durchsetzungsbehörden arbeiten untereinander und mit der Kommission wirksam zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben.

4.Die Durchsetzungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten mit anderen öffentlichen Stellen, die für die Durchsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zuständig sind, unter anderem durch Verpflichtungen zum Informationsaustausch.

5.Die Durchsetzungsbehörden leiten die eingegangenen Beschwerden über Zahlungsverzug im Agrar- und Lebensmittelsektor gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 an die zuständigen Durchsetzungsbehörden weiter.

Artikel 14
Befugnisse der Durchsetzungsbehörden

1.Die Durchsetzungsbehörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel und Fachkenntnisse und haben folgende Befugnisse:

a)die Befugnis, Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen;

b)die Befugnis, von Gläubigern und Schuldnern alle erforderlichen Informationen zu verlangen, um Untersuchungen im Zusammenhang mit Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durchzuführen;

c)die Befugnis, im Rahmen ihrer Untersuchungen unangekündigte Nachprüfungen vor Ort durchzuführen;

d)die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, mit denen ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt und der Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 5 oder zur Leistung von Entschädigung an den Gläubiger gemäß Artikel 8 verpflichtet wird;

e)die Befugnis, gegen die für den Verstoß verantwortlichen Personen Bußgelder und andere Sanktionen sowie einstweilige Verfügungen zu verhängen oder diesbezügliche Verfahren zu veranlassen;

f)die Befugnis, vom Schuldner die Beendigung der Zuwiderhandlung zu verlangen;

g)die Befugnis zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen gemäß den Buchstaben d, e und f.

2.Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen [bis zum …/unverzüglich] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 15
Beschwerden und Vertraulichkeit

1.Der Gläubiger kann Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder bei der Durchsetzungsbehörde der Mitgliedstaaten einreichen, in denen der Schuldner niedergelassen ist. Die Durchsetzungsbehörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, ist für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig.

2.Organisationen, die offiziell als Vertreter von Gläubigern anerkannt sind, oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung von Unternehmen haben, haben das Recht, auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei den in Artikel 13 genannten Durchsetzungsbehörden einzureichen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind.

3.Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Identität des Beschwerdeführers angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.

4.Die Durchsetzungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, teilt dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mit, wie sie mit der Beschwerde zu verfahren gedenkt.

5.Ist eine Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe für ihre Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eingang der Beschwerde mit.

6.Ist eine Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass ausreichend Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, so leitet sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Untersuchung der Beschwerde ein, führt sie durch und schließt sie ab.

7.Stellt eine Durchsetzungsbehörde fest, dass ein Schuldner gegen diese Verordnung verstoßen hat, so fordert sie den Schuldner auf, die rechtswidrige Praxis einzustellen.

Artikel 16
Alternative Streitbeilegung

1.Unbeschadet des Rechts der Gläubiger, Beschwerden gemäß Artikel 15 einzureichen, und unbeschadet der in den Artikeln 13, 14 und 15 festgelegten Pflichten und Befugnisse der Durchsetzungsbehörden, fördern die Mitgliedstaaten die freiwillige Inanspruchnahme wirksamer und unabhängiger alternativer Streitbeilegungsmechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Schuldnern und Gläubigern.

2.Alternative Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsverzug sollen die Streitparteien ermutigen, selbst eine Lösung zu finden, und müssen gleichzeitig schnell, effizient und kostengünstig sein und das Vertrauen zwischen den Parteien erhalten.

Artikel 17
Digitale Werkzeuge, Kreditmanagement und Schulungen in Finanzwissen

1.Die Mitgliedstaaten nutzen so weit wie möglich digitale Werkzeuge zur wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkzeuge für das Kreditmanagement und Schulungen in Finanzwissen für kleine und mittlere Unternehmen verfügbar und zugänglich sind, auch im Hinblick auf die Nutzung digitaler Werkzeuge für fristgerechte Zahlungen.

Artikel 18
Bericht

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum einfügen: 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 19
Aufhebung 

Die Richtlinie 2011/7/EU der Kommission wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20
Inkrafttreten und Anwendung

1.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. 

3.Geschäftsvorgänge, die nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)

   Europäische Kommission (2019). Studie über die Bewertung der Rechnungsstellungsregeln der Richtlinie 2006/112/EG. Abschlussbericht.

(2)    Europäischer Bericht über Zahlungen 2022.
(3)    Europäischer Bericht über Zahlungen 2022.
(4)

   T., Nicolas, Short-term financial constraints and SMEs’ investment decision: evidence from the working capital channel , Small Business Economics (2021).

(5)     Final opinion 2021_SBGR2_06 Late payments_fup_0.pdf (europa.eu) .
(6)    COM(2021) 350 final.
(7)    COM(2020) 103 final.
(8)     Final opinion 2021_SBGR2_06 Late payments_fup_0.pdf (europa.eu) .
(9)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0042_DE.html
(10)    COM(2023) 168 final.
(11)

   https://op.europa.eu/webpub/com/refit-scoreboard/en/policy/10/10-6.html

(12)     https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/400ecc74-9a54-11e5-b3b7-01aa75ed71a1
(13)

    Final opinion 2021_SBGR2_06 Late payments_fup_0.pdf (europa.eu) .

(14)    Die Rückmeldungen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13665-Zahlungsverzug-Aktualisierung-der-EU-Vorschriften_de .  
(15)    Das KMU-Panel ermöglicht der Kommission, zielgerichtet die Meinung der KMU einzuholen, und wird in Zusammenarbeit mit den Partnern der Kommission im Enterprise Europe Network organisiert.
(16)    Eine Auflistung dieser Sitzungen ist der Folgenabschätzung beigefügt.
(17)     Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (europa.eu) .
(18)

    https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/400ecc74-9a54-11e5-b3b7-01aa75ed71a1

(19)

    COM(2016) 534 final .

(20)

    https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0042_DE.html

(21)

    Final opinion 2021_SBGR2_06 Late payments_fup_0.pdf (europa.eu) .

(22)

    https://www.intrum.com/publications/european-payment-report/  

(23)

    KMU-Leistungsüberprüfung (europa.eu).

(24)

    https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC121059

(25)

    https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC130205

(26)

    https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/c8b7391b-9b80-11e8-a408-01aa75ed71a1

(27)

    https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/cb4bc1bd-1467-11ed-8fa0-01aa75ed71a1

(28)    Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, ECLI:EU:C:2022:806, Rn. 42 und 53.
(29)    Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2020, Europäische Kommission/Italien, C-122/18, ECLI:EU:C:2020:41, Rn. 53.
(30)    Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, ECLI:EU:C:2016:954, Rn. 59.
(31)    Ein Link zur befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle und zur Zusammenfassung der Folgenabschätzung wird hinzugefügt, sobald der Vorschlag von der Kommission angenommen wurde.
(32)    https://www.sage.com/en-gb/blog/wp-content/uploads/sites/10/2017/12/Domino-Effect-Late-Payments-Research-Sage.pdf
(33)    https://www.trade.gov/methods-payment
(34)

   https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-strategy/late-payment-directive/eu-payment-observatory_de

(35)    ABl. C vom , S. .
(36)    Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
(37)    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1). 
(38)    Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).
(39)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(40)    Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).
(41)    COM(2020) 103 final.
(42)    Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).
(43)

   Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, ECLI:EU:C:2022:806, Rn. 53.

(44)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(45)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(46)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(47)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(48)    Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C-585/20, ECLI:EU:C:2022:806.
(49)

   Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(50)

   Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

(51)

   Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

(52)

   Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(53)

   Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(54)

   Artikel 147a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(55)    Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).
(56)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.