Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2008/0853 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, 12.12.2008 KOM(2008) 853 endgültig 2008/0248 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG 1. Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits: 1. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens, 2. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens. 2. Die Beziehungen Syriens zur Europäischen Gemeinschaft sind derzeit Gegenstand des am 18. Juli 1977 unterzeichneten (am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen) und später durch Protokolle geänderten Kooperationsabkommens. Am 18. Dezember 1997 erteilte der Rat seine Richtlinien für die Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen, die von der Kommission am 14./15. Mai 1998 förmlich eingeleitet wurden. In den ersten vier Jahren wurden nur sehr langsam Fortschritte erzielt. Das Tempo der Verhandlungen beschleunigte sich nach der Umbildung der syrischen Regierung im Dezember 2001, so dass in der achten Runde vom 5./6. Juni 2002 eine Einigung über die ersten Kapitel des Abkommens erzielt werden konnte. Nachdem Syrien einen umfassenden Zolltarif vorgelegt hatte, konnten im September 2003 intensive Verhandlungen über den Zollabbau beginnen, die zum Abschluss der Verhandlungen in der zwölften Runde vom 8./9. Dezember 2003 führten; es folgte noch eine Reihe von Fachberatungen, nach denen das Abkommen am 19. Oktober 2004 [und am 14. Dezember 2008] in Brüssel von der Kommission und der syrischen Regierung paraphiert wurde. 3. Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2004 dem Rat übermittelt [KOM(2004) 808 endgültig]. Dieser konnte jedoch aus politischen Erwägungen keine Einigung über seine Unterzeichnung erzielen. Angesichts der jüngsten positiven Entwicklungen in der syrischen Regionalpolitik, insbesondere hinsichtlich der Beziehungen zu Libanon und Israel, herrscht in der EU nun Einigkeit darüber, dass das im Entwurf vorliegende Abkommen im Hinblick auf seinen baldigen Abschluss aktualisiert werden sollte. Die Kommission und Syrien haben sich daraufhin über die für eine Aktualisierung des Assoziationsabkommens erforderlichen technischen Anpassungen verständigt, so dass das überarbeitete Abkommen am 14. Dezember 2008 paraphiert werden konnte. Die vorgenommenen Anpassungen sind rein technischer Art und tragen den Entwicklungen seit 2004 Rechnung, die sich auf die Umsetzung des Abkommens auswirken, insbesondere der letzten Erweiterung der EU, der Reform des syrischen Zolltarifs sowie den Änderungen im Harmonisierten System und in der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft. 4. Mit dem vorgeschlagenen überarbeiteten Assoziationsabkommen zwischen der EU und Syrien werden neue, engere Beziehungen im Rahmen der 1995 mit der Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer aufgenommen. Das Abkommen wird einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Region leisten und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Syrien und der EU sowie zwischen Syrien und seinen Partnern im Mittelmeerraum fördern. Das vorgeschlagene Abkommen ist das letzte noch fehlende Stück für die in der Erklärung von Barcelona vorgesehene Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer bis 2010. Die Erklärung von Barcelona unterstreicht den hohen Stellenwert, den die EU der Intensivierung der sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zu ihren Partnern im südlichen Mittelmeerraum beimisst. Abkommen mit Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, der Palästinensischen Behörde (PLO), Jordanien und Libanon sind bereits unterzeichnet; es fehlt nur noch Syrien. 5. Das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Syrien wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und ermöglicht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft eine Vertiefung der Beziehungen in einer ganzen Reihe von Bereichen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte sind wesentlicher Bestandteil des Abkommens. Im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält das Abkommen als wesentlichen Bestandteil auch die Zusage, dass die bestehenden Verpflichtungen aus den Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften erfüllt werden. 6. Das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Syrien ist ähnlich aufgebaut wie die anderen Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen, enthält jedoch in einer Reihe von Bereichen weitergehende Bestimmungen: Nichtverbreitung, Bekämpfung des Terrorismus, umfassender Abbau der Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Erleichterung des Handels, Niederlassungsrecht und Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen, Rechte des geistigen Eigentums und Mechanismen für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten. Die vorläufige Anwendung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen ist ebenfalls vorgesehen. 7. Das Abkommen umfasst hauptsächlich Folgendes: - einen regelmäßigen politischen Dialog, u. a. über die Zusammenarbeit bei der Nichtverbreitung; - einen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Dialog und eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen; - die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone Europäische Gemeinschaft-Syrien während eines Zeitraums von höchstens zwölf Jahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Freihandels an, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO garantiert wird; - die erneute Bestätigung des Syrien mit dem Kooperationsabkommen von 1978 gewährten freien Zugangs für Ausfuhren gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Syrien seine Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren so, dass die Zölle am Ende der zwölfjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens auf Null gesenkt sind; - spezifische gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse; - die Liberalisierung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Syrien in die Gemeinschaft im Einklang mit den Zielen des Barcelona-Prozesses (schrittweise Liberalisierung mit Überprüfungsklausel). Für eine Liste empfindlicher Erzeugnisse gelten Zollkontingente. Die Zölle auf die aus der Gemeinschaft nach Syrien ausgeführten Erzeugnisse werden linear abgebaut, so dass sie am Ende der zwölfjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens Null erreichen; - die Liberalisierung der Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen aus Syrien in die Gemeinschaft über einen Zeitraum von zwei Jahren, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Erzeugnissen. Für die Erzeugnisse, für die eine Liberalisierung nicht vorgesehen ist, sind im Abkommen Zollkontingente festgelegt. Die Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse, die aus der Gemeinschaft nach Syrien ausgeführt werden, werden über einen Zeitraum von zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens linear abgebaut; - eine Regelung des Niederlassungsrechts und der Erbringung von Dienstleistungen, mit der europäischen Investoren für die Niederlassung in Syrien die Meistbegünstigung oder die Inländerbehandlung gewährt wird (je nachdem, welche Behandlung günstiger ist) und nahezu alle Sektoren für Investitionen geöffnet werden, mit Ausnahme einiger Sektoren, für die zurzeit ein staatliches Monopol besteht. Der Telekommunikationsbereich wird spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens geöffnet; - Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten im Einklang mit dem Streitbeilegungsmechanismus der WTO; - Bestimmungen über die Freizügigkeit; - Bestimmungen über Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums sowie über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren; - Verpflichtungen und Zusammenarbeit in den Bereichen Migration (einschließlich Rückübernahme), Rechtsstaatlichkeit, Bekämpfung von Drogen und organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Bekämpfung des Terrorismus; - institutionelle Bestimmungen für die Verwaltung des Abkommens, u. a. Einsetzung eines Assoziationsrats auf Ministerebene, der die Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses; - der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der syrischen Volksversammlung zu erleichtern. Mit dem Abkommen wird angestrebt, die politischen und wirtschaftlichen Reformen in Syrien zu unterstützen, Syrien auf die Integration in die Weltwirtschaft vorzubereiten und die regionale Integration zu fördern. Im Wege eines regelmäßigen politischen Dialogs kann die Gemeinschaft mit Syrien Gespräche über alle Themen von beiderseitigem Interesse führen, insbesondere Menschenrechte und Grundsätze der Demokratie, Terrorismus und Nichtverbreitung. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Dezember 1997 erteilte der Rat die Richtlinien für die von der Kommission einzuleitenden Verhandlungen über ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits. (2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen ist am 19. Oktober 2004 [und am 14. Dezember 2008] paraphiert worden. (3) Die Europäische Gemeinschaft und die Arabische Republik Syrien haben sich verpflichtet, einige Bestimmungen des Assoziationsabkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.1 (4) Die zur Durchführung der vorläufigen Anwendung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[2] zu erlassen. (5) Das Assoziationsabkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Die folgenden Bestimmungen des Assoziationsabkommens werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt: Artikel 2, die Artikel 7 bis 42, Artikel 61, die Artikel 63 bis 89, Artikel 97, die Artikel 99 bis 102, Artikel 107, Artikel 120, die Artikel 132 bis 138 sowie die Artikel 140 und 141. Artikel 3 Die zur Durchführung der vorläufigen Anwendung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren erlassen. Artikel 4 3. Die Kommission wird unterstützt von dem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren[3] eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission vom 19. April 2002[5], eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker und gegebenenfalls den mit den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen sowie von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6] eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2008/0248 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits ist nach dem Beschluss …/…/EG des Rates vom … am […] in […] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens, der Protokolle und der Schlussakte sind Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 2 Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt. Den Vorsitz im Assoziationsrat nach den Artikeln 124 und 127 des Abkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission. Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrats und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 142 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN ANDERERSEITS DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT , nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT , nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN , nachstehend „Syrien“ genannt, andererseits, IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Syrien andererseits sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Syrien andererseits diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der gemeinsamen Entwicklung aufnehmen wollen, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, IN ANBETRACHT der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die in den vergangenen Jahren in Europa und in Syrien stattgefunden haben, und eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung der Zusammenarbeit sowohl innerhalb eines umfassenden Rahmens Europa-Mittelmeer als auch auf subregionaler Ebene zu vereinen, EINGEDENK der Entschlossenheit Syriens, die Interaktion seiner Volkswirtschaft mit der Weltwirtschaft und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auszubauen, EINGEDENK der Bedeutung, die diesem Abkommen, das auf Zusammenarbeit und Dialog gründet, für die Erreichung ständiger Sicherheit und Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zukommt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, IN DEM WUNSCH, bei der Bekämpfung der Gefahr zusammenzuarbeiten, die von der illegalen Verwendung von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und Technologien und dem illegalen Handel mit diesen Gütern und Technologien ausgeht, und in der Erkenntnis, dass die Einrichtung eines wirksamen innerstaatlichen Systems von Ausfuhr-, Durchfuhr- und Endverwendungskontrollen auch den Erwerb von Gütern und Technologien für die Entwicklung Syriens erleichtern wird, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das internationale Verbrechen und der internationale Terrorismus eine Gefahr für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Stabilität der Region darstellen, IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Syrien in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Reformen und die soziale Entwicklung durch wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit zu unterstützen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Syriens und in dem Wunsch, zusammenzuarbeiten, um diese Unterschiede zu überwinden und die Ziele dieser Assoziation mithilfe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen, IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, umweltpolitischen, technologischen, audiovisuellen, sozialen und kulturellen Fragen zu intensivieren und dies durch einen regelmäßigen Dialog zu unterstützen, um das Wissen auf beiden Seiten zu verbessern und um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen, IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und für Syrien, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) garantiert wird, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Assoziationsabkommen Rahmenbedingungen schafft, die für die Weiterentwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich sind, insbesondere in den Bereichen Handel, Investitionen, technologische Modernisierung und Zusammenarbeit, einschließlich einer geeigneten Umstrukturierung der Wirtschaft, BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Syrien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Syrien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, a) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie als für einen solchen Dialog von Interesse erachten; b) die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; c) insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit zur Erhöhung des Wohlstands und zur Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Syrien den Austausch zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln und ausgewogene wirtschaftliche und soziale Beziehungen zwischen ihnen zu fördern; d) durch Integration zwischen Syrien und seinen Partnern in der Region die Zusammenarbeit sowohl innerhalb eines umfassenden Rahmens Europa-Mittelmeer als auch auf subregionaler Ebene zu fördern; e) die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen sowie in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sein könnten. Artikel 2 Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. TITEL I POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT Artikel 3 Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit aufgenommen, um feste Kooperationsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern und um einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen. Artikel 4 Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Ziel eines Nahen Ostens, der von beiden Seiten wirksam überprüfbar frei von Massenvernichtungswaffen, Atomwaffen, biologischen Waffen, chemischen Waffen und Trägermitteln ist. Sie kommen überein, gemeinsam die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung aller Nichtverbreitungsübereinkünfte, einschließlich des Atomwaffensperrvertrags, des Atomteststoppvertrags, des B-Waffen-Übereinkommens und des C-Waffen-Übereinkommens, durch alle Partner im Mittelmeerraum zu fördern. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Atomwaffen, biologischen Waffen, chemischen Waffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen bestehenden einschlägigen internationalen Verpflichtungen sowie die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und ihre wirksame Umsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Sie kommen ferner überein, dadurch zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des genannten Ziels zu leisten, dass sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und in vollem Umfang durchzuführen; dass sie wirksame innerstaatliche Systeme von Ausfuhr-, Durchfuhr- und Endverwendungskontrollen für mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter und Technologien, einschließlich Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, einrichten, die Vollzugsverfahren mit geeigneten Sanktionen umfassen. (3) Der politische Dialog nach Artikel 6 begleitet und festigt die in den Artikeln 4 und 5 genannten Elemente. Artikel 6 (1) Der politische Dialog umfasst Themen von beiderseitigem Interesse, insbesondere Frieden, Achtung des Völkerrechts und der territorialen Unversehrtheit, Stabilität und Sicherheit in der Region, Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung, und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele in diesen Bereichen ermöglichen. (2) Mit dem politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, a) den Prozess der Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und Förderung der Annäherung ihrer Standpunkte durch regelmäßige Konsultationen über internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern; b) jeder Vertragspartei Gelegenheit zu geben, die Standpunkte und Interessen der anderen Vertragspartei besser zu verstehen und ihnen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen; c) die internationale Nichtverbreitung zu stärken und die beiderseitige Sicherheit und die Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu erhöhen; d) zur Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf der Basis der Grundsätze beizutragen, die Richtschnur dieses Abkommens sind. (3) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Syrien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. TITEL II FREIER WARENVERKEHR GRUNDSÄTZE Artikel 7 Während einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Syrien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, mit späteren Änderungen, (nachstehend „GATT“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone. KAPITEL I BESEITIGUNG DER ZÖLLE Artikel 8 Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 erhoben werden; b) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 28 bzw. 29 erhoben werden; c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel VIII des GATT erhoben werden; diese Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie müssen auf spezifischen Sätzen beruhen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen. Artikel 9 (1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 beseitigt. (2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Für jede Ware ist der Ausgangssatz, auf den die Bestimmungen über die Beseitigung der Zölle angewandt werden, a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft[8], b) der Satz des syrischen Zolltarifs in Anhang I. (4) Senkt eine Vertragspartei vor Ende der Übergangszeit den angewandten Zollsatz gegenüber dem in Absatz 3 genannten Zollsatz, so gelten die Bestimmungen über die Beseitigung der Zölle dieser Vertragspartei ab dem Tag dieser Senkung für den gesenkten Zollsatz. (5) Für den Fall, dass Syrien der WTO beitritt, ist der Ausgangssatz, auf den die Bestimmungen über die Beseitigung der Zölle angewandt werden, der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich erga omnes angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Syriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so gilt der gesenkte Zollsatz ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Senkung als Ausgangssatz. Artikel 10 Nach Unterzeichnung dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. Abschnitt 1 GEWERBLICHE ERZEUGNISSE Artikel 11 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Syriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des syrischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 12 Ursprungserzeugnisse Syriens sind frei von Zöllen im Sinne des Artikels 8 zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 13 (1) Die Einfuhrzölle Syriens im Sinne des Artikels 8 auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan linear bis auf Null abgebaut: 1. Alle in Anhang I aufgeführten Zölle von 1 % und 3 % werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. 2. Außer für die unter die Nummern 7 und 8 fallenden Erzeugnisse werden alle in Anhang I aufgeführten Zölle von 5 % und 7 % in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. 3. Außer für die unter die Nummern 7 und 8 fallenden Erzeugnisse werden alle in Anhang I aufgeführten Zölle von 10 % und 15 % in den sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. 4. Außer für die unter die Nummern 7 und 8 fallenden Erzeugnisse werden alle in Anhang I aufgeführten Zölle von 20 % in den neun Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. 5. Außer für das Erzeugnis des Codes 8703.23.91 und die unter die Nummern 7 und 8 fallenden Erzeugnisse werden alle in Anhang I aufgeführten Zölle von 30 %, 40 % und 50 % in den 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. 6. Außer für das Erzeugnis des Codes 8703.23.92 werden alle in Anhang I aufgeführten Zölle von über 50 % bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf 50 % gesenkt und in den 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut. 7. Für die in Protokoll Nr. 8 aufgeführten Erzeugnisse, die unter das Informationstechnologie-Übereinkommen der Welthandelsorganisation fallen, werden alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. 8. Für die Erzeugnisse der HS-Kategorien 28, 29, 30, 31, 35, 36, 37 und 38 werden alle Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. 9. Für das in Anhang I aufgeführte Erzeugnis des Codes 8703.23.91 bleibt der Zoll in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens bei 40 % und wird dann in den verbleibenden neun Jahren der Übergangszeit abgebaut. 10. Für das in Anhang I aufgeführte Erzeugnis des Codes 8703.23.92 bleibt der Zoll in den vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens bei 60 % und wird dann in den verbleibenden acht Jahren der Übergangszeit abgebaut. (2) Treten bei einem Erzeugnis ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan für das betreffende Erzeugnis nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Syriens um Änderung des Zeitplans für ein bestimmtes Erzeugnis keinen Beschluss gefasst, so kann Syrien den betreffenden Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. Artikel 14 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 15 (1) Während der Übergangszeit kann Syrien befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 13 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen. a) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen. b) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Syriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 % des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche durchschnittliche Gesamtwert der Einfuhren der Erzeugnisse, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen durchschnittlichen Gesamtwerts der Einfuhren gewerblicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. c) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. d) Derartige Regelungen dürfen für ein Erzeugnis nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für dieses Erzeugnis mehr als drei Jahre vergangen sind. e) Syrien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Unterrichtung kann die Gemeinschaft darum ersuchen, dass vor ihrer Anwendung Konsultationen über die Regelungen und die Wirtschaftszweige, für die sie gelten, abgehalten werden. Bei Einführung der Regelungen legt Syrien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Assoziationsausschuss Syrien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Abschnitt 2 LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE Artikel 16 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Syriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des syrischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 17 Die Gemeinschaft und Syrien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Artikel 18 (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1. (2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Syrien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2. (3) Für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Syrien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3. (4) Für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Syrien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4. Artikel 19 Für den Handel mit den unter diesen Abschnitt fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5. Artikel 20 (1) Im dritten Jahr, in dem dieses Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Syrien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Syrien ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 17 gesetzte Ziel zu erreichen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Syrien im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Ordnungsmäßigkeit eingeräumt werden können. Artikel 21 (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu erleichtern. Bei der Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind die Vertragsparteien an die Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen gebunden. (2) Auf Ersuchen ermitteln und behandeln die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden. Artikel 22 (1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern. (2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. (3) Ändert die Gemeinschaft oder Syrien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist. (4) Die Anwendung dieses Artikels ist Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. KAPITEL 2 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 23 Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt. Diese Bestimmung lässt die Artikel 28 und 29 unberührt. Artikel 24 (1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. (2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. (3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. (4) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des unter die Artikel 67 bis 71 fallenden öffentlichen Beschaffungswesens. Artikel 25 Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind. Artikel 25a Umgang mit Fehlern der Verwaltung Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Artikel 26 Die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens lässt die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 und die Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vom 25. März 2002 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. Artikel 27 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Syrien statt über Übereinkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Syriens Rechnung getragen werden kann. Artikel 28 (1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. (2) Auf diesen Artikel finden die Bestimmungen des Titels V (Streitbeilegung) keine Anwendung. Artikel 29 (1) Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. (3) Auf diesen Artikel finden die Bestimmungen des Titels V (Streitbeilegung) keine Anwendung. Artikel 30 (1) Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien nach Eingang des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und müssen das in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzniveau aufrechterhalten. (4) Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (5) Auf diesen Artikel finden die Bestimmungen des Titels V (Streitbeilegung) keine Anwendung. Artikel 31 (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat oder zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Maßnahmen dürfen weder ein Mittel der Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der inländischen Industrie führen, die die von den Maßnahmen betroffenen Waren verarbeitet. (3) Die Gemeinschaft bzw. Syrien unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Einführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. (4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Syrien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 32 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen oder zum Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 33 Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt. Artikel 34 Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Syrien eingeführten Waren gilt der syrische Zolltarif. Artikel 35 Syrien strebt an, in Verhandlungen mit den Staaten einzutreten, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden sind, um mit diesen Staaten in allen unter die Zollunion fallenden Bereichen die gleiche Handelsregelung wie in diesem Assoziationsabkommen einzuführen. KAPITEL 3 ZOLL UND ZOLLFRAGEN Artikel 36 Ziele Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine effiziente Zollverwaltung vorhanden sein muss, damit die Handelsbestimmungen uneingeschränkt angewandt und die beiderseitigen Vorteile, die mit den infolge des Zollabbaus gestiegenen Handelsströmen verbunden sind, voll genutzt werden können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu diesem Zweck Vereinfachung, Harmonisierung und Informatisierung sowie das Diskriminierungsverbot, der Grundsatz der Transparenz und die Vermeidung unnötiger verfahrenstechnischer Handelshemmnisse die Grundlagen für Zollrecht und Zollverfahren sein müssen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf diese Weise den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen und wirksame Kontrollen zur Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel durchzuführen. Artikel 37 Zoll und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die Ziele des Artikels 1 zu verwirklichen, stützen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit auf folgende Grundsätze und verpflichten sich, a) einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen; b) die ordnungsgemäße Anwendung der von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren zu gewährleisten; c) bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und im Hinblick auf die Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft zusammenzuarbeiten; d) bei der Informatisierung der Zollverfahren und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammenzuarbeiten; e) die Freiheit der Umladung und der Durchfuhr durch ihr Gebiet nach Artikel V des GATT zu gewähren und zu gewährleisten und die vereinbarten einschlägigen internationalen und/oder regionalen Normen und Übereinkünfte umzusetzen, die für die Durchfuhr gelten; f) zu gewährleisten, dass alle Verwaltungsgebühren und sonstigen Abgaben, die bei der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden, vorher veröffentlicht worden sind und nach Artikel VIII des GATT in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen; g) soweit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich festzulegen, z. B. in der WTO, der WZO, der UNO und der UNCTAD; h) soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten, zusammenzuarbeiten. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7. Artikel 38 Zoll- und Rechtssetzungsverfahren (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Grundlagen für ihre Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig: a) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften; b) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, vor Betrug schützen und bei Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen vorsehen; c) einheitlicher Zollkodex jeder Vertragspartei, der in ihrem gesamten Gebiet gilt; d) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung der Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden; e) Verfahren, die transparent, effizient und einfach sind, damit sich für die Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, die Kosten verringern und die Berechenbarkeit erhöht; f) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren auf der Grundlage internationaler Normen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr, um zur Erleichterung der Anwendung von Verfahren für die rasche Überlassung der Waren die papiergestützten Verfahren zu ersetzen und den elektronischen Austausch aller erforderlichen Daten zwischen den Händlern und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen zu ermöglichen. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein; g) Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte vor allem über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde; h) vereinfachte Verfahren für nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien ermächtigte Händler, die von kleinen und mittleren Unternehmen wie von größeren Wirtschaftsbeteiligten erfüllt werden können; i) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben; j) Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen im Sinne des Artikels VIII des GATT führt. (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden, zur Vermeidung unnötiger verfahrenstechnischer Handelshemmnisse und zur Gewährleistung der Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen a) vereinfachen die Vertragsparteien die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung der Waren; dies umfasst eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Koordinierung der Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können; b) unternehmen die Vertragsparteien weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers und entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich soweit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen; c) wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung; d) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT effiziente, schnelle und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung; e) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden. Artikel 39 Beziehungen zur Wirtschaft Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, 1. dass Vertreter des Handels zu Rechtssetzungsvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zoll- und Handelsbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen Verwaltung und Wirtschaft eingerichtet; 2. neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zoll- und Handelsbereich vor ihrer Einführung zu veröffentlichen, soweit wie möglich in elektronischer Form, und bekanntzumachen; dies gilt auch für Änderungen und Auslegungen dieser Vorschriften und Verfahren. Ferner machen sie der Öffentlichkeit sachdienliche Verwaltungsbekanntmachungen zugänglich, z. B. über die die Zollstellen betreffenden Vorschriften und die Verfahren für den Eingang der Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergangsstellen und die Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; 3. die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch nicht willkürliche und öffentlich zugängliche Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen; 4. zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und in den damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen, und die Verfahren anzupassen, wenn die Ziele dieser Vorschriften und Verfahren aufgrund geänderter Umstände auf eine weniger belastende oder weniger handelsbeschränkende Weise erreicht werden können. Artikel 40 Zollwert (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen ohne Vorbehalte und Optionen dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert. (2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept für die mit dem Zollwert zusammenhängenden Fragen zusammen, insbesondere Ausarbeitung eines Verhaltenskodex hinsichtlich Arbeitsmethoden und organisatorischen Aspekten, Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, geeignete Unterlagen zur Bescheinigung der Richtigkeit des Zollwerts und Verwendung von Sicherheiten. Artikel 41 Überprüfung Die Bestimmungen der Artikel 38 bis 40 werden vom Assoziationsausschuss jährlich überprüft. Artikel 42 Sonderausschuss für Zoll (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien vorher vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht. (2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe, a) die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts und des Protokolls über die Ursprungsregeln zu überwachen; b) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbesondere der Zollverfahren, des Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich; c) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung von Fragen zu bieten, die die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen; d) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich, bei den Ursprungsregeln und bei der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu intensivieren. (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen über die Zusammenarbeit im Zollbereich oder über die Ursprungsregeln und die gegenseitige Amtshilfe abzuhalten. TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGEN KAPITEL 1 NIEDERLASSUNGSRECHT Artikel 43 (1) a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung syrischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung. b) Unbeschadet der in Anhang III aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten für die Geschäftstätigkeit der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften syrischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung. c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Geschäftstätigkeit der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen syrischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung. (2) a) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte gewährt Syrien für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen syrischen Gesellschaften oder Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. b) Syrien gewährt für die Geschäftstätigkeit der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen syrischen Gesellschaften gewährte Behandlung. c) Syrien gewährt für die Geschäftstätigkeit der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung. (3) Von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden. Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe b genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in der Gemeinschaft bzw. in Syrien niedergelassen sind, und für die nach diesem Tag gegründeten Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, sobald sie dort niedergelassen sind. Artikel 44 (1) Artikel 43 gilt nicht für den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr. (2) Hinsichtlich der Tätigkeit von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien den Gesellschaften der anderen Vertragspartei jedoch, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung in Form einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind. Diese Tätigkeit umfasst unter anderem Folgendes: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, unter anderem auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich); e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einer vor Ort niedergelassenen Schiffsagentur, einschließlich der Beteiligung am Kapital des Unternehmens, und Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals); f) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. Artikel 45 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „syrische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Syriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Syriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Syriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als syrische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Syriens aufweist. b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird. c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt. d) „Niederlassung“ ist das Recht von Gesellschaften der Gemeinschaft und syrischer Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Syrien bzw. in der Gemeinschaft Erwerbstätigkeiten aufzunehmen. e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. f) „Erwerbstätigkeiten“ sind gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten. g) „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats bzw. Syriens“ sind natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Syriens besitzen. h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats bzw. Syriens, die außerhalb der Gemeinschaft und Syriens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Syriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Syriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Syrien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. Artikel 46 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, durch die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren. (2) Dieser Artikel lässt Artikel 57 unberührt. Für die Fälle des Artikels 57 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 57 maßgebend. Artikel 47 (1) Die im Hoheitsgebiet Syriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen syrischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet Syriens bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Syriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. (3) Die Einreise von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Syriens in das Gebiet Syriens bzw. der Gemeinschaft und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Syrien bzw. für die Gründung einer syrischen Gesellschaft in der Gemeinschaft zuständig sind, und sofern a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und b) die Gesellschaft keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Syrien hat. Artikel 48 Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Syriens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Syrien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Artikel 49 Artikel 43 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. KAPITEL 2 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN Artikel 50 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors der Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder syrische Gesellschaften zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 aus. Artikel 51 Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Bahn- und Binnenschiffsverkehr gegebenenfalls in gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind. Artikel 52 (1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden. a) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an. b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. (2) Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen für Frachtliniendienste nicht aus, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens anderenfalls keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, auf und führen keine neuen ein. Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften betriebenen Schiffen, die für die Beförderung von Gütern, Personen oder beidem benutzt werden, für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. KAPITEL 3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 53 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. (2) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen. (3) Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung. Artikel 54 (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. Artikel 55 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 54 unberührt. Artikel 56 Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von syrischen Gesellschaften und von Gesellschaften der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Artikel 57 Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese Vertragspartei im Rahmen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt. Artikel 58 Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Syrien im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben. Artikel 59 (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen des Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen einer Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden. (2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 60 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN KAPITEL 1 ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR Artikel 61 Vorbehaltlich des Artikels 63 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 62 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Syrien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen in nach den geltenden Rechtsvorschriften gegründete Gesellschaften in Syrien und mit nach den Bestimmungen des Titels über Niederlassungsrecht und Dienstleistungen getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Syrien zu erleichtern und weiter zu liberalisieren. Artikel 63 Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens kann die Gemeinschaft bzw. Syrien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Syrien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. KAPITEL 2 WETTBEWERB Artikel 64 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Syrien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet Syriens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; (2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Vollzug ihres Wettbewerbsrechts zusammen und führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen Informationsaustausch durch. Die Modalitäten für diese Zusammenarbeit sind in Anhang V festgelegt. (3) Wenn die Gemeinschaft oder Syrien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 65 Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT übernommenen bzw. noch zu übernehmenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten und Syrien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Syriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 66 Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Syrien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern. KAPITEL 3 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Artikel 67 Öffentliches Beschaffungswesen (1) Die Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen. (2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Beschaffung durch ihre in Anhang VII aufgeführten Beschaffungsstellen im Sinne des Anhangs VII transparent, fair und ohne Diskriminierung verläuft und dass dabei die Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beachtet wird. (3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die unter dieses Abkommen fallen, gewähren die Vertragsparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewähren. (4) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die unter dieses Abkommen fallen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass ihre in Anhang VII aufgeführten Beschaffungsstellen a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades, in dem er mit einer Person der anderen Vertragspartei verbunden ist oder in deren Eigentum steht, weniger günstig behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind. (5) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die Waren, Dienstleistungen und Anbietern aus Drittstaaten offen stehen, gewährt Syrien für die Waren und Anbieter der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die für ausländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter eines Drittstaats gewährte Behandlung. Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen fallenden öffentlichen Beschaffung gewährt die Gemeinschaft für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter Syriens unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die für Waren, Dienstleistungen und Anbieter der Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gewährte Behandlung. (6) Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig die wirksame Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte und treten in spätestens drei Jahren in Verhandlungen ein, um die Liste der Beschaffungsstellen in Anhang VII zu erweitern. (7) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; als hindere er eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist, für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen. (8) Dieser Artikel gilt nicht für Aufträge, die vergeben werden nach einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien; nach einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen; nach den besonderen Verfahren einer internationalen Organisation; nach einer nichtvertraglichen Übereinkunft oder in Form von öffentlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen. Artikel 68 Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen (1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, unverzüglich in den in Anhang VII aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von amtlicher Seite benannten elektronischen Medien. (2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen. (4) Die Informationen über die Ausschreibungen müssen die in Anhang VII festgelegten Angaben umfassen und rechtzeitig in Veröffentlichungen verbreitet werden, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen sind in Anhang VII aufgeführt. Artikel 69 Fristen für die öffentliche Beschaffung (1) Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmeanträge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland. (2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen. (3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind in Anhang VII angegeben. Artikel 70 Widerspruchsverfahren (1) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten. (2) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so muss sie entweder der gerichtlichen Überprüfung unterliegen oder über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht. Artikel 71 Zusammenarbeit und Hilfe bei der öffentlichen Beschaffung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zusammen und führen zu diesem Zweck einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die am besten geeigneten Methoden und die Regulierungsrahmen durch. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich zusammenzuarbeiten, um ein besseres Verständnis der Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen. (3) Technische Hilfe kann auf entsprechend begründetes Ersuchen geleistet werden, insbesondere im Wege gemeinsam entwickelter Schulungsprogramme. KAPITEL 4 SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN Artikel 72 Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VI gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums[9] nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die Regeln des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs), Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, und wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Artikel 73 Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren (1) Für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren gelten die Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, einschließlich der Bestimmung, nach der die Mitglieder gewährleisten, dass keine technischen Spezifikationen ausarbeitet, genehmigt oder angewandt werden, die die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel bezwecken oder bewirken. (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für gewerbliche Erzeugnisse und Zertifizierungsverfahren durch Syrien zu fördern. (3) Auf der Grundlage der Grundsätze des Absatzes 2 schließen die Vertragsparteien Abkommen über die Konformitätsbewertung, wenn die Umstände dies erlauben. (4) Ziel der Zusammenarbeit ist es, Syrien dabei zu helfen, seine Rechtsvorschriften in diesem Bereich denen der Gemeinschaft anzunähern. TITEL V STREITBEILEGUNG KAPITEL I ZIEL UND GELTUNGSBEREICH Artikel 74 Ziel Ziel dieses Titels ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien beizulegen und nach Möglichkeit eine einvernehmlich vereinbarte Lösung zu erreichen. Artikel 75 Geltungsbereich Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Titels für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Titel II bis V, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei gegen diese Titel verstößt. KAPITEL II STREITVERMEIDUNG KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG Artikel 76 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Titel II bis V dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmlich vereinbarte Lösung zu erreichen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie darlegt, inwiefern sie durch eine Maßnahme in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Titel sind anzugeben. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens abgehalten und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten 60 Kalendertage nach dem Datum des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich. (4) Sind innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Konsultationen abgehalten worden und ist keine einvernehmlich vereinbarte Lösung erreicht worden, so kann die Beschwerdeführerin direkt um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 78 ersuchen. Artikel 77 Vermittlung (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung erreicht, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Vermittlung durch einen vom Handelsausschuss bestellten Vermittler in Anspruch nehmen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen gestellt werden, in dem die Maßnahme, die Gegenstand der Konsultationen war, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. (2) Der Vorsitzende des Handelsausschusses bestellt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens einen Vermittler, der nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und unter den auf der in Artikel 79 Absatz 2 genannten Liste stehenden Personen durch das Los bestimmt wird. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von beiden Vertragsparteien einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme des Vermittlers kann eine Empfehlung für die mit diesen Titeln vereinbaren Maßnahmen umfassen, durch die die Streitigkeit beigelegt werden könnte. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. (3) Die Fristen des Absatzes 2 können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, sofern die Umstände dies erfordern. Die beiden Vertragsparteien müssen die Änderung dem Handelsausschuss schriftlich notifizieren. (4) Führt die Vermittlung zu einer einvernehmlich vereinbarten Lösung der Streitigkeit, so müssen die beiden Vertragsparteien dies dem Handelsausschuss schriftlich notifizieren. KAPITEL III STREITBEILEGUNGSVERFAHREN Artikel 78 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 76 beizulegen oder haben die Vertragsparteien die Vermittlung nach Artikel 77 in Anspruch genommen, aber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Abgabe der Stellungnahme des Vermittlers eine einvernehmlich vereinbarte Lösung notifiziert, oder hält sich eine Vertragspartei nicht an die einvernehmlich vereinbarte Lösung, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig dem Handelsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln. (2) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diese Titel verstößt, und gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen an. Artikel 79 Bestellung der Schiedsrichter (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei kann fünf Personen auswählen, die als Schiedsrichter dienen sollen. Die beiden Vertragsparteien einigen sich auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. (3) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen[10], und sie müssen sich an den in Anhang VIII genannten Verhaltenskodex halten. Artikel 80 Zusammensetzung des Schiedspanels (1) Innerhalb von 10 Tagen, nachdem das Ersuchen um Einsetzung eines Panels beim Handelsausschuss eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Können die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Handelsausschuss oder ihren Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los zu bestimmen und zu diesem Zweck einen Namen aus jeder der drei Kategorien von Panelmitgliedern zu ziehen (d. h. von der von jeder Vertragspartei aufgestellten Liste mit eigenen Staatsangehörigen und der kombinierten Liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen). Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder von den betreffenden Listen durch das Los bestimmt. Das Schiedspanel setzt sich immer aus je einem Staatsangehörigen jeder Vertragspartei und einer Person zusammen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und den Vorsitz führt. (2) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. (3) Hält sich ein Schiedsrichter nach Auffassung einer Vertragspartei nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 4 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden[11] des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist. (4) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 3 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt. Artikel 81 Verfahrensordnung (1) Zur Durchführung der Schiedspanelverfahren wendet der Handelsausschuss die von den Vertragsparteien vereinbarte und diesem Abkommen beigefügte Verfahrensordnung an. (2) Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Artikel 82 Informationen und fachliche Beratung Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Artikel 83 Anwendbares Recht Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieser Titel nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens aus. Artikel 84 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies dem Handelsausschuss und den Vertragsparteien schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 120 Tage nach Einsetzung des Panels ergehen. (2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieser Titel und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. (3) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 100 Tage nach Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (4) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit. (5) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Handelsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an die Vorsitzenden des Schiedspanels und des Handelsausschusses und an die andere Vertragspartei zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt. (6) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Frage um Einsetzung eines Panels zu ersuchen. Artikel 85 Durchführung der Entscheidung (1) Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die für die Durchführung der Entscheidung benötigte Zeit zu erzielen. (2) Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zeitrahmen (nachstehend „angemessener Zeitraum“ genannt), den sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt. Beide Vertragsparteien sollten eine Einigung über die angemessene Frist anstreben. (3) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den angemessenen Zeitraum für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin den Handelsausschuss, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses den angemessenen Zeitraum bestimmt. Wenn das Schiedspanel vom Handelsausschuss einberufen worden ist, ergeht seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung. Ist das ursprüngliche Panel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Entscheidung ergeht auch in diesem Fall innerhalb von 20 Tagen nach der Einsetzung des Panels. (4) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss vor Ablauf des angemessenen Zeitraums, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. (5) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 4 notifizierten Maßnahme mit diesen Titeln kann die Beschwerdeführerin dem Handelsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Entscheidung des ursprünglichen Schiedspanels übermitteln, in dem sie darlegt, inwiefern die Maßnahme mit diesen Titeln unvereinbar ist. Wenn das Schiedspanel vom Handelsausschuss einberufen worden ist, ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung. (6) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Entscheidung ergeht auch in diesem Fall innerhalb von 45 Tagen nach der Einsetzung des Panels. (7) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf des angemessenen Zeitraums, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor. Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an den Handelsausschuss berechtigt, die Anwendung von nach den Titeln II bis V eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diese Titel verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden. Die Notifikation wird gleichzeitig auch der anderen Vertragspartei zugestellt. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 8 um ein Schiedsverfahren ersucht hat. (8) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht dem Wert der Vorteile, die durch die Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, so übermittelt sie dem Handelsausschuss vor Ablauf der Zehntagesfrist des Absatzes 7 ein schriftliches Ersuchen um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels. Der Handelsausschuss wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens um Wiedereinsetzung des Panels über die Entscheidung des Schiedspanels über den Umfang der Aussetzung unterrichtet. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein. (9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen die Titel II bis V verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesen Titeln in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Wird die Aussetzung der Vorteile aufrechterhalten, obwohl die Beschwerdegegnerin nach ihrer Auffassung Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung getroffen hat, so kann die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob die Aussetzung der Vorteile aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dem schriftlichen Ersuchen um Wiedereinsetzung des Panels. (10) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 80 Anwendung. Die Entscheidung ergeht auch in diesem Fall innerhalb von 45 Tagen nach der Einsetzung des Panels. (11) Alle in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und verbindlich und werden dem Handelsausschuss übermittelt; dieser macht sie der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt. (12) Nach dem Beitritt der Arabischen Republik Syrien zur Welthandelsorganisation schließt dieses Abkommen nicht aus, dass eine Vertragspartei eine vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation genehmigte Aussetzung von Vorteilen vornimmt. KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 86 (1) In den Schiedsverfahren nach diesem Titel werden keine Fragen behandelt, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) betreffen. (2) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieser Titel lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 78 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so leitet sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium ein, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. (3) Bis zum Beitritt der Arabischen Republik Syrien zur Welthandelsorganisation wählt das Schiedspanel eine Auslegung, die in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Einklang steht, wenn es über einen behaupteten Verstoß gegen eine Bestimmung der Titel II bis V dieses Abkommens entscheidet, die auf eine Bestimmung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückgeht oder auf sie Bezug nimmt. Nach dem Beitritt der Arabischen Republik Syrien zur Welthandelsorganisation setzt das Schiedspanel das Verfahren aus, sofern es nach seiner Auffassung eine Streitigkeit nicht entscheiden kann, ohne eine WTO-Bestimmung auszulegen, auf die in den Titeln II bis V dieses Abkommens Bezug genommen wird. Im Falle einer solchen Aussetzung des Verfahrens kann jede Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren der WTO in Anspruch nehmen. Artikel 87 (1) Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Artikel 88 Die Unterlagen, die in den in diesem Titel vorgesehenen Verfahren vorgelegt werden, gelten mit Ausnahme der Schiedssprüche als vertraulich. Artikel 89 Die Arabische Republik Syrien äußert sich schriftlich und mündlich in arabischer Sprache, die Gemeinschaft in einer der Amtssprachen der Europäischen Union. TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 90 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse im Einklang mit den allgemeinen Zielen dieses Abkommens zu intensivieren. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Syriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Artikel 91 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die von der Liberalisierung der syrischen Wirtschaft im Allgemeinen und von der Liberalisierung des Handels zwischen Syrien und der Gemeinschaft im Besonderen betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der syrischen Wirtschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. (3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Syrien und den anderen Staaten der Region. (4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird unter Berücksichtigung des unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Vertragsparteien bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist. (5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. Artikel 92 Methoden und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; f) Förderung von Joint Ventures; Nutzung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für technologische Anwendungen, Innovation und Entwicklung. Artikel 93 Regionale Zusammenarbeit Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen die Vertragsparteien Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Staaten der Region beteiligen. Diese Maßnahmen können Folgendes betreffen: a) Handel auf regionaler Ebene; b) Investitionen; c) Umwelt; d) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; e) wissenschaftliche und technologische Forschung; f) Kultur; g) Zoll; h) Informationstechnologie; i) Wasser, einschließlich Bewässerung; j) dezentrale Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Verwaltungen; k) öffentliche Gesundheit. Artikel 94 Bildung und Ausbildung Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung in Syrien erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, wissenschaftliche und technologische akademische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird der beruflichen, fachlichen und verwaltungstechnischen Ausbildung für die Umstrukturierung der Industrie besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Mit der Zusammenarbeit wird ferner der Aufbau von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Syrien unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert. Artikel 95 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie Die Zusammenarbeit hat das Ziel, a) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern und Technologen der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch Zugang Syriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten, Beteiligung Syriens an den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, Förderung der Ausbildung in Forschung und Entwicklung; b) durch Qualifizierung des Humankapitals und wissenschaftliche, technische und materielle Unterstützung der Forschungseinrichtungen die Kapazitäten Syriens für wissenschaftliche und angewandte Forschung und Entwicklung auszubauen; c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und neuen Wissens und die Verbreitung von Know-how zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Förderung umweltfreundlicher Verfahren und die Beschleunigung der Anpassung und des Ausbaus der syrischen Industriekapazitäten. Artikel 96 Umwelt (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Zerstörung der Umwelt zu verhindern und ihre Qualität zu verbessern, die Verschmutzung zu bekämpfen, die menschliche Gesundheit zu schützen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. (2) Die Zusammenarbeit, mit der auch regionale Umweltprojekte gefördert werden, konzentriert sich unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsangleichung, einschließlich der Durchführung der im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen Übereinkünfte, auf folgende Bereiche: a) Bekämpfung der Desertifikation; b) Schutz der Artenvielfalt; c) integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Bewässerung und Bekämpfung der Verschmutzung und Versalzung von Oberflächen- und Grundwasser; d) Nutzung erneuerbarer Energiequellen; e) Förderung einer sauberen Produktion und Verhütung von Umweltauswirkungen und Sicherheitsrisiken, die von gewerblichen Tätigkeiten ausgehen; f) Handel und Umwelt; g) Überwachung der Luftqualität; h) Bekämpfung und Verhütung der Meeresverschmutzung; i) Abfallwirtschaft; j) Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; k) Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen; l) Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und der Beschlussfassung, Umweltüberwachungsmethoden, einschließlich insbesondere der Nutzung des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); m) Umweltkrisenmanagement; n) Anpassung an den Klimawandel. Artikel 97 Industrielle Zusammenarbeit Mit der industriellen Zusammenarbeit wird Folgendes gefördert und unterstützt: a) industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Syrien, einschließlich des Zugangs Syriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; b) Modernisierung und Umstrukturierung der syrischen Industrie, einschließlich der Infrastruktur und unterstützender Einrichtungen in Bereichen wie Normung, Qualitätssicherung und industrielle Formgebung; c) Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung; d) Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Syrien; e) Innovation, Forschung und Entwicklung und Erwerb von Technologie und Waren als Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung Syriens; f) Diversifizierung der Industrieproduktion in Syrien; g) Entwicklung des Humankapitals; h) Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln; i) Förderung der Innovation; j) Verbesserung der Informationshilfsdienste; k) jeder sonstige Bereich der Zusammenarbeit, den die Vertragsparteien vereinbaren. Artikel 98 Investitionen und Investitionsförderung Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Syrien. Die Zusammenarbeit führt insbesondere zur Entwicklung a) von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren, von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten; b) günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Syrien; c) des Zugangs zum Kapitalmarkt zur Finanzierung Ertrag bringender Investitionen in Syrien; d) von Joint Ventures zwischen Unternehmen in Syrien und in der Gemeinschaft. Artikel 99 Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, a) die Anwendung der Regelung der Gemeinschaft im Bereich technische Vorschriften, Messwesen, Akkreditierung, Normung und Konformitätsbewertung zu erweitern; b) die syrischen Laboratorien und Konformitätsbewertungsstellen auszubauen, um zu gegebener Zeit und soweit möglich Abkommen über Konformitätsbewertung schließen zu können; c) in Syrien Strukturen und Organisationen für Normung und Qualitätssicherung aufzubauen. Artikel 100 Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums Die Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums kann sich auf Ersuchen und zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: a) Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums; b) Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten; c) Einrichtung und Verstärkung nationaler Organisationen, die mit der Durchsetzung dieser Rechte und dem Schutz vor Nachahmung und Nachbildung befasst sind, einschließlich der Schulung des Personals, Sensibilisierungsmaßnahmen und wissensgestützter Qualifizierungsmaßnahmen, im Hinblick auf die Stärkung der Fähigkeit Syriens, die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums zu schützen. Artikel 101 Finanzdienstleistungen Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere a) um den Finanzsektor in Syrien zu stärken und umzustrukturieren; b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Syrien zu verbessern. Artikel 102 Landwirtschaft und Fischerei (1) Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit auf Folgendes: a) Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Produktion; b) Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft zur Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren; c) Förderung einer umweltfreundlichen Landwirtschaft; d) Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; e) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen in Syrien und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Basis; f) Unterstützung und Förderung privater Investitionen; g) technische Hilfe und Ausbildung; h) Agrarforschung, Einsatz neuer Technologien; i) Zusammenarbeit bei den Tier- und Pflanzengesundheitsnormen; j) Modernisierung der Infrastruktur und des Vertriebs; k) integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; l) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Regionen, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; m) jeder sonstige Bereich der Zusammenarbeit, den die Vertragsparteien vereinbaren. (2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form eines Know-how-Transfers, der Gründung von Joint Ventures und von Ausbildungsprogrammen erfolgen. Artikel 103 Verkehr Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung konzentrieren sich vorrangig auf folgende Bereiche: a) Umstrukturierung und Modernisierung der Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur von beiderseitigem und regionalem Interesse im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Verkehrsnetzes Europa-Mittelmeer, insbesondere der Verbundsysteme, im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung; b) Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; c) Erneuerung der technischen Anlagen für alle Verkehrsarten nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen, insbesondere für den Containerverkehr und den Güterumschlag; d) schrittweise Lockerung der Transitbedingungen; e) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und des Managements der Häfen, der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; f) Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr und Schutz der Meere vor Verschmutzung, unter besonderer Berücksichtigung des Transports von Kohlenwasserstoffen auf See, sowie Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr; g) Entwicklung im Bereich des Nahverkehrs. Artikel 104 Informationsgesellschaft und elektronische Kommunikation Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: a) Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der E-Strategie, der Politik für die elektronische Kommunikation und der Regulierung; b) Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung von Informations- und Kommunikationstechnologien; c) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Europäischen Union und Syriens; d) Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer; e) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich Satellitentechnologie und Informationsdiensten; f) Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen elektronische Kommunikation und Informationsgesellschaft; g) Gelegenheit für syrische Stellen zur Teilnahme an Pilotprojekten und europäischen Programmen nach den für die betreffenden Sektoren geltenden besonderen Regelungen. Artikel 105 Energie Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung konzentrieren sich vorrangig auf folgende Bereiche: a) Aufbau neuer Gas- und Elektrizitätsverbundnetze zur Erhöhung der Versorgungssicherheit im Maschrek und Ausbau der Energieversorgungsnetze Europa-Mittelmeer; b) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit und der Sicherung der Energieversorgungsinfrastruktur und der Übertragungsnetze, einschließlich der Bewirtschaftung unterirdischer Öl- und Gasreserven: Zusammenarbeit zur Entwicklung der Ölressourcen auf der Ebene der vorgelagerten Industrie, technologische Zusammenarbeit im Raffineriesektor und Harmonisierung der Qualitätsnormen für Mineralölerzeugnisse; c) Öffnung der Energiemärkte und Entwicklung effizienter Regulierungsrahmen, einschließlich der Entbündelung und unabhängiger Regulierungsstellen, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes und einer kostenorientierten Energiepreisbildung; d) technologische Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Normen und Verfahren, der Energiepolitikanalyse und der Energiebilanzen sowie Verbesserung der Sammlung und Verarbeitung von Energiedaten; e) Förderung erneuerbarer Energien und einheimischer Energiequellen sowie Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz unter besonderer Berücksichtigung des Bau- und des Verkehrssektors; f) Zusammenarbeit bei den neuesten Technologien für Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung zur Verringerung technisch bedingter Verluste und zur Steigerung der Effizienz. Gegebenenfalls legen die Vertragsparteien gemeinsam ausführlichere Grundzüge einer Zusammenarbeit im Energiesektor fest. Artikel 106 Tourismus Die Prioritäten für die Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende: a) Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Staaten; c) Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer Interessen; d) Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; e) Gewährleisten, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird; f) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität, insbesondere hinsichtlich des Hotelmanagements; g) Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des Tourismus und Förderung der geplanten Entwicklungen im Tourismussektor, unter anderem über Tourismusmarketingprojekte, Tourismusmessen, -ausstellungen, und -kongresse und Veröffentlichungen. Artikel 107 Zoll (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 36 und insbesondere die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten. (2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich geleistet. (3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem a) technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von Praktikanten; b) die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigneten Methoden; c) die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren. Artikel 108 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken über Handel, Bevölkerung, Migration und allgemein in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen. TITEL VII ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH KAPITEL 1 SOZIALER DIALOG Artikel 109 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen von beiderseitigem Interesse eingerichtet. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration der Staatsangehörigen Syriens und der Mitgliedstaaten erzielt werden können, die in ihrem Gaststaat einen legalen Wohnsitz haben. (3) Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusammenhang mit a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Migranten; b) der Migration; c) den Projekten und Programmen für die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Syriens und der Mitgliedstaaten, die Sensibilisierung für die Kultur des anderen, die Förderung der Toleranz und die Beseitigung von Diskriminierung. KAPITEL 2 KOOPERATIONSMASSNAHMEN IM SOZIALEN BEREICH Artikel 110 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein. (2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. Vorrang wird folgenden Maßnahmen eingeräumt: a) Verringerung des Migrationsdrucks durch Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung der Ausbildung in Gebieten mit hoher Abwanderungsrate; b) Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer; c) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; d) Ausbau der syrischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit; f) Verbesserung des Gesundheitswesens; g) Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte; h) Austauschprogramme für gemischte Gruppen junger Syrer und Europäer, um das Verständnis für die Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. Artikel 111 Die Kooperationsprojekte können mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen koordiniert werden. Artikel 112 Der Assoziationsrat kann spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe einsetzen. Sie hat die Aufgabe, die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 laufend zu evaluieren. KAPITEL 3 ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH Artikel 113 (1) Zur Verbesserung der Kenntnis des anderen und der Verständigung und unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern. (2) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Maßnahmen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Möglichkeiten des Ausdrucks und der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien, dem Schutz, der Restaurierung und der Erhaltung des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kultur. (3) Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Syriens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern. (4) Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen von beiderseitigem Interesse im Bereich Information und Kommunikation. TITEL VIII ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ, MIGRATION UND BEKÄMPFUNG DES ORGANISIERTEN VERBRECHENS Artikel 114 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats Bei ihrer Zusammenarbeit in den in diesem Titel behandelten Bereichen messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Die Zusammenarbeit im Bereich der Justiz konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung. Artikel 115 Zusammenarbeit im Bereich der Migration (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der Migrationsfragen in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten. (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den in der Gemeinschaft, in den Mitgliedstaaten und in Syrien geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) wahre Ursachen der Migration; b) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; c) im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird; d) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss; e) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Netze von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können; f) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für Personen, die internationalen Schutz benötigen, um den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu entsprechen; g) Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck rückübernimmt Syrien auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Abschluss der für die Identifizierung erforderlichen Verfahren ohne weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten; rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen Syriens nach Abschluss der für die Identifizierung erforderlichen Verfahren ohne weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Syriens aufhalten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Syrien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält. Artikel 116 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Delikten im Zusammenhang mit Drogen und psychotropen Substanzen im Besonderen missbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die mit den anerkannten internationalen Normen, einschließlich der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, im Einklang stehen. Artikel 117 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um durch effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz und Inneres ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und den illegalen Handel mit chemischen Grundstoffen wirksamer zu bekämpfen. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der politischen Erklärung und der Besonderen Erklärung zu den Leitlinien für die Verringerung der Nachfrage nach Drogen orientieren, die auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen von 1998 verabschiedet wurden. (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen. Artikel 118 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, Urkundenfälschung, sexuelle Ausbeutung, Korruption, Nachahmung von Finanzinstrumenten, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen. (3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die Bekämpfung und Prävention von Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Prävention von Straftaten zuständig sind. TITEL IX ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS Artikel 119 Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere (1) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte; (2) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht; (3) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. TITEL X FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 120 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und zur Unterstützung Syriens bei der Durchführung der Reformen, die erforderlich sind, um die Vorteile dieses neuen Rahmens in vollem Umfang nutzen zu können, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Syriens nach geeigneten Finanzierungsverfahren der Gemeinschaft mit angemessenen Finanzmitteln durchgeführt. Diese Verfahren werden von den beiden Vertragsparteien unter Einsatz der am besten geeigneten Instrumente vereinbart. Neben den unter die Titel VI und VIII fallenden Bereichen konzentriert sich die finanzielle Zusammenarbeit auf a) die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft und der Verwaltung; b) die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur; c) die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; d) die Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie; e) begleitende sozialpolitische Maßnahmen. Artikel 121 Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerstaaten prüft die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Syriens unterstützt werden kann, die die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat. Artikel 122 Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel VI vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Syrien mit besonderer Aufmerksamkeit. TITEL XI INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 123 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung alle zwei Jahre und sooft die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammentritt. Er überprüft die bei der Durchführung dieses Abkommens und bei der Zusammenarbeit zur Unterstützung Syriens in seinen Reform- und Entwicklungsanstrengungen erzielten Fortschritte. Ferner prüft er alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen einschließlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Artikel 124 (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Syriens andererseits zusammen. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Syriens geführt. Artikel 125 (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. (2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 126 (1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrats für die Durchführung des Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen. Artikel 127 (1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Syriens andererseits zusammen. (2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einem Vertreter der Regierung Syriens geführt. Artikel 128 (1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. (2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Artikel 129 Der Assoziationsrat setzt die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien und spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung der Titel II bis V das in Artikel 76 genannte Gremium ein. Artikel 130 Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der syrischen Volksversammlung zu erleichtern. Artikel 131 Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Fragen befassen, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens betreffen; dies gilt nicht für Fragen, die unter Titel V über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten im Rahmen der Titel II bis IV fallen. Artikel 132 Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 133 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen a) dürfen die von Syrien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Syrien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Syriens bewirken. Artikel 134 Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass a) die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; b) eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; c) eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. Artikel 135 (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 136 Angleichung der Rechtsvorschriften Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Artikel 137 Die Protokolle Nrn. 1 bis 8 und die Anhänge I bis VIII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist. Artikel 138 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Syrien einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits. Artikel 139 Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 140 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Syriens andererseits. Artikel 141 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 142 (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in diesem Absatz genannten Verfahren abgeschlossen sind. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Syrien sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Syrien, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden. Artikel 143 Vorläufige Anwendung (1) Die Gemeinschaft und Syrien kommen überein, Artikel 2, die Artikel 7 bis 42 (Titel II: Freier Warenverkehr), die Artikel 61 und 63 (Zahlungen und Kapitalverkehr), die Artikel 64 bis 73 (Wettbewerb, Öffentliches Beschaffungswesen und Sonstige wirtschaftliche Fragen), die Artikel 74 bis 89 (Titel V: Streitbeilegung), Artikel 97 (Industrielle Zusammenarbeit), Artikel 99 (Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren), Artikel 100 (Zusammenarbeit im Bereich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum), Artikel 101 (Finanzdienstleistungen), Artikel 102 (Landwirtschaft und Fischerei), Artikel 107 (Zusammenarbeit im Zollbereich), Artikel 120, die Artikel 132 bis 138 und die Artikel 140 und 141 (Titel XI: Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) ungeachtet des Artikels 142 ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Syrien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist. (2) Der Kooperationsrat, der mit dem am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien eingesetzt wurde, nimmt seine Aufgaben sinngemäß wahr, bis der Assoziationsrat und der Assoziationsausschuss nach Titel XI des Assoziationsabkommens eingesetzt sind. Während der vorläufigen Anwendung der in Absatz 1 genannten Artikel gilt die Bezugnahme auf den „Assoziationsrat“ und den „Assoziationsausschuss“ gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Kooperationsrat und die von diesem eingesetzten Ausschüsse. (3) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die nach Absatz 1 von den Vertragsparteien vor seinem Inkrafttreten angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 angewandt wird. Gemeinsame Erklärung zum gesamten Abkommen Die Vertragsparteien bauen ihre Beziehungen auf der Grundlage des Abkommens aus, bekräftigen jedoch gleichzeitig ihr uneingeschränktes Eintreten für die Beachtung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen und kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, im Einklang mit dem Madrider Mandat und den Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einen gerechten und umfassenden Frieden im Nahen Osten zu erreichen und in der Region eine Zone zu schaffen, die frei ist von atomaren, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen, und sie in eine Region der Stabilität und des Wohlstands zu verwandeln. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 64 Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 64 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilen wird, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Die Vertragsparteien erkennen an, dass Syrien plant, ein eigenes Wettbewerbsgesetz auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Syrien den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung. Die Anwendung der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Modalitäten für die Zusammenarbeit hängt davon ab, dass das syrische Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt. Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration (Artikel 115 Buchstabe f) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Anwendung des Artikels 115 Buchstabe f unbeschadet der Bestimmungen der Resolution 194 (1948) der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 113 Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von archäologischen Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden wird. Die Vertragsparteien kommen überein, sich gemeinsam zu bemühen, im Einklang mit der Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unrechtmäßigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO 1970) die Rückgabe von zum syrischen Kulturerbe gehörenden archäologischen Objekten zu gewährleisten, die illegal außer Landes gebracht wurden. Gemeinsame Erklärung zum Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Gemeinschaft Die nach diesem Abkommen gewährten Präferenzen umfassen die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Gemeinschaft (APS) gewährten Präferenzen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt und mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2003 des Rates vom 22 Juli 2008 für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 verlängert wurden. LISTE DER PROTOKOLLE UND ANHÄNGE Protokoll Nr. 1: | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft | Protokoll Nr. 2: | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien | Protokoll Nr. 3: | Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Syrien in die Gemeinschaft | Protokoll Nr. 4: | Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Syrien | Protokoll Nr. 5: | Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse | Protokoll Nr. 6: | Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen | Protokoll Nr. 7: | Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich | Protokoll Nr. 8: | Liste der unter Artikel 13 Absatz 7 fallenden Waren | Anhang I: | Syrischer Zolltarif (Artikel 9 Absatz 3) | Anhang II: | Liste der in den Artikeln 11 und 16 genannten Erzeugnisse | Anhang III: | Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b (Niederlassungsrecht) | Anhang IV: | Liste der Vorbehalte Syriens nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a (Niederlassungsrecht) | Anhang V: | Modalitäten für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich (Artikel 64 Absatz 2) | Anhang VI: | Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums | Anhang VII: | Öffentliches Beschaffungswesen: Verfahrensregeln, Listen der Beschaffungsstellen und sonstige Unterlagen | Anhang VIII: | Streitbeilegung (Titel V): Verfahrensordnung und Verhaltenskodex | FINANZBOGEN | Fichefin/08/35192 6.0.2005.1-2008 DDG/EM/mlc | DATUM: 27.11.2008 | 1. | HAUSHALTSLINIE(N): Kapitel 10 – Agrarzölle | MITTELANSATZ: HVE 2009 1 403,5 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag | 4. | ZIELE: Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATSZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2008 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTSJAHR 2009 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - | 5.1 | EINNAHMEN - EG-EIGENMITTEL (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - AUF NATIONALER EBENE | - | - | - 0,3 | 2010 | 2011 | 2012 | 5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | - | - | - | 5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | - | - | - | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: - | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN | ANMERKUNGEN: Der Vorschlag betrifft den Abschluss eines Assoziationsabkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Hinsichtlich der Eigenmittel wird geschätzt, dass dieser Vorschlag zu einer Verringerung dieser Mittel um rund 0,3 Mio. EUR (Nettobetrag nach Abzug der Erhebungskosten) führen könnte. | [1] ABl. C … [2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [3] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. [4] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. [5] ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. [6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987), jährlich aktualisiert. [9] Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die „Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums“ das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben, Marken für Waren und Dienstleistungen, Handelsnamen und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, den Sortenschutz, den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) sowie die sonstigen Rechte, die durch die in Anhang VI aufgeführten multilateralen Übereinkünfte geschützt sind. [10] Dies schließt nicht aus, dass Regierungsbeamte und sonstige Beamte Schiedsrichter sein können. Sie müssen jedoch strikt in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen daher keine Weisungen von der Regierung ihres Staates oder deren Stellen entgegennehmen. Dies gilt auch für Weisungen von sonstiger Seite, z. B. nichtstaatlichen Organisationen oder Regierungen von Drittstaaten. [11] Hält sich der Vorsitzende des Schiedspanels nach Auffassung einer Vertragspartei nicht an den Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der verbleibenden Mitglieder von der Liste der Angehörigen von Drittstaaten vorgelegt, der vom Handelsausschuss durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.