Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen /* KOM/2008/0514 endg. - CNS 2008/0167 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.8.2008 KOM(2008) 514 endg.VOL.I 2008/0167 (CNS) 2008/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Hintergrund Mit der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004[1] sollen Euro-Münzen vor Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen geschützt werden. Seit ihrem Erlass hat die Verordnung wesentlich dazu beigetragen, Ähnlichkeiten zwischen Euro-Münzen und Medaillen bzw. Münzstücken zu vermeiden, da private Unternehmen jetzt im Allgemeinen den Begriffsbestimmungen und Verboten der Verordnung Rechnung tragen. Die während der Umsetzung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schutzbestimmungen präzisiert und die Entscheidungsabläufe transparenter gestaltet werden müssen. Daher ist eine Änderung der Verordnung erforderlich. Insbesondere könnte die Öffentlichkeit zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie ein den gesetzlichen Euro-Münzen ähnliches Münzbild, sondern auch, wenn sie erkennbare Teile dieser Münzbilder tragen[2]. Solche Teile sind insbesondere die zwölf Sterne der Europäischen Union, die geografischen Darstellungen und Ziffern, die die gesetzlichen Euro-Münzen tragen, sowie die Gestaltung der Ränder und die Rändelung. Außerdem ist es besonders für die privaten Hersteller von Medaillen und Münzstücken wünschenswert, dass die spezifischen Zeichen, die nicht in der Weise, wie sie auf gesetzlichen Euro-Münzen dargestellt sind, auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden sollten, förmlich festgelegt werden. Diese Zeichen bringen in der besonderen Weise ihrer Abbildung auf den Euro-Münzen die Hoheitsgewalt des Ausgabemitgliedstaats zum Ausdruck; darunter fallen z.B.: das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, Name und Abbildung der geografischen Darstellung des Landes. Da die geschützten Teile entweder zur gemeinsamen oder der nationalen Seite der Euro-Münzen gehören, sollte sinnvollerweise nicht mehr zwischen beiden unterschieden werden (Artikel 2 Buchstabe c). Darüber hinaus wurden zuweilen umfassendere gemeinsame Merkmale in die nationalen Münzseiten einbezogen, z.B. das Münzbild der Römischen Verträge oder der zehn Jahre WWU. Die Schutzbestimmungen sollten sich daher auf jedes Münzbild auf Medaillen oder Münzstücken beziehen, das einem Münzbild der gesetzlichen Euro-Münzen ähnelt. Gemäß der geltenden Verordnung entscheidet die Kommission darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit mit dem Münzbild von Euro-Münzen vorliegt. Soweit auch bei Teilen des Münzbilds eine Ähnlichkeit vorliegen kann und möglicherweise außerdem festgestellt werden muss, inwieweit die anderen Schutzbedingungen eingehalten werden, ist es angezeigt, dass sich die Kommission in ihrer Stellungnahme auf sämtliche Schutzbestimmungen des Artikels 2 bezieht, einschließlich der Beurteilung, ob ein Metallgegenstand als Medaille bzw. Münzstück im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe c anzusehen ist. Auch die Kriterien, nach denen die Kommission zur Ähnlichkeit oder Einhaltung der sonstigen Bestimmungen der Verordnung Stellung nimmt, müssen noch präzisiert werden. Konkret sollten in der Entscheidung der Kommission zusätzlich die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, der Verkaufspreis, die Verpackung, die besonderen Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken (wie Name des Unternehmens, die Angabe „Kein gesetzliches Zahlungsmittel”...) sowie die entsprechenden Bekanntmachungen berücksichtigt werden. Wenngleich in der Verordnung nicht hierauf eingegangen wird, musste solchen Kriterien in der Praxis Rechnung getragen werden. Zu Transparenzzwecken sollten diese Kriterien in der Verordnung ausdrücklich genannt werden. Bei ihren Entscheidungen über die Ähnlichkeit von Münzbildern und bei der Prüfung der Einhaltung der Verordnung hat die Kommission eng mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)[3] genannten Falschmünzexperten, deren Fachwissen sie bei der optischen und materiellen Münzprüfung nutzte. Diese Konsultation sollte beibehalten werden. In Artikel 4 der Verordnung wird auf Freistellung durch Genehmigung Bezug genommen, was auch die Zuständigkeit der Kommission für Entscheidungen über das Vorliegen einer Ähnlichkeit einschließt. Da diese Zuständigkeit mit der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Verbindung steht (Artikel 2), ist es im Sinne der Deutlichkeit angebracht, beides in den gleichen Artikel aufzunehmen. Die Marktteilnehmer dürfen die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen unter eingeschränkten Bedingungen auf Medaillen und Münzstücken unter anderem dann verwenden, wenn auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt ist. Da die Gefahr einer Verwechslung mit Euro-Münzen größer ist, wenn Medaillen oder Münzstücke einen Nennwert tragen, sollte die Pflicht zur Einprägung des Hinweises „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf diese Fälle beschränkt werden. Der Vorschlag umfasst gleichzeitig eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004, mit der die Änderung auf die nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgedehnt werden soll. Vorgeschlagene Änderungen Angesichts der genannten Erwägungen werden folgende Änderungen vorgeschlagen: 1. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 zur Präzisierung der Schutzbestimmungen 2. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 zur Aufnahme von Bewertungskriterien und Einbeziehung des Entscheidungsverfahrens in Artikel 2 3. Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaten. 2008/0167 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3, auf Vorschlag der Kommission[4], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen[7] sind solche Medaillen und Münzstücke untersagt. Die bei der Umsetzung des Verbots von Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schutzbestimmungen präzisiert werden müssen und das Entscheidungsverfahren nicht transparent genug ist. (2) Die Öffentlichkeit könnte zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie ein den Euro-Münzen ähnliches Münzbild tragen, sondern auch bestimmte Teile dieser Münzbilder. Daher sollten spezifische Teile des Münzbilds von gesetzlichen Euro-Münzen nicht in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen dargestellt sind, auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden. Ferner sollten Zeichen, die die Hoheitsgewalt des Ausgabemitgliedstaats zum Ausdruck bringen, auf Medaillen und Münzstücken nicht in der besonderen Weise ihrer Abbildung auf den Euro-Münzen reproduziert werden. (3) Die Kommission sollte dafür zuständig sein, nach Anhörung der Mitgliedstaaten dazu Stellung zu nehmen, ob die Schutzbestimmungen des Artikels 2 eingehalten wurden und ob es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück handelt. (4) Die spezifischen Kriterien, die die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den Schutzbestimmungen zugrunde legt, sollten genau festgelegt werden. (5) Die Gefahr der Verwechslung einer Medaille oder eines Münzstücks, die die Aufschrift „Euro“ bzw. „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, mit einer gesetzlichen Euro-Münze ist größer, wenn die Medaille oder das Münzstück auch einen Nennwert trägt. In diesen Fällen muss daher der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks eingeprägt sein. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „ Artikel 2 Schutzbestimmungen 1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn (a) sie die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen oder (b) ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder (c) sie ein Münzbild aufweisen, das i) ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, einschließlich insbesondere der zwölf Sterne der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und der Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen, oder ii) Zeichen umfasst, die in der besonderen Weise ihrer Abbildung auf den Euro-Münzen die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen, z.B. das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, der Name des Mitgliedstaats, oder iii) eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat. 2. Die Kommission nimmt dazu Stellung, ob (a) ein Metallgegenstand das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze im Sinne von Artikel 1 besitzt (b) eine Medaille oder ein Münzstück unter das Verbot von Absatz 1 fällt. Ungeachtet des Absatzes 1 berücksichtigt die Kommission unter anderem die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, den Verkaufspreis, die Verpackung, die Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken sowie die Bekanntmachungen.“ 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Freistellung durch Genehmigung Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein und – sofern die Medaille oder das Münzstück einen Nennwert trägt – muss auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt sein.” Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1. [2] Bezug genommen wird auch auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen, mit der die Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten auf Medaillen und Marken untersagt wird (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3). [3] ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.