Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2007/0189 endg.
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 17.4.2007 KOM(2007) 189 endgültig 2007/0065 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. | 120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. Besteuerung von Flugkraftstoff oder Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik. | 140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit Panama ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 6 beseitigt mögliche Widersprüche mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. | 310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. | Wahl des Instruments | 342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Kirgisische Republik mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE ANGABEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. | 512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. | 570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisische Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. | 1. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. 2. Bis zu seinem Inkrafttreten wendet die Gemeinschaft das Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig an. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. 3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den […] Im Namen des Rates Der Präsident […] 2007/0065 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Brüssel, den […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republiküber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK andererseits (nachstehend „die Vertragsparteien“) – IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, IN DER ERKENNTNIS, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen. 4. Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bereits bestehender oder künftiger bilateraler Vereinbarungen. ARTIKEL 2 Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat 1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Kirgisischen Republik erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. 2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Kirgisische Republik unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird. 3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Kirgisischen Republik vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird. Die Kirgisische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. ARTIKEL 3 Sicherheit 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel. 2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Kirgisische Republik aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens. ARTIKEL 4 Besteuerung von Flugkraftstoff 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel. 2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Kirgisischen Republik bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. ARTIKEL 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel. 2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Kirgisischen Republik nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. ARTIKEL 6 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht 1. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang 1 genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken. 2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung. ARTIKEL 7 Anhänge zu dem Abkommen Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens. ARTIKEL 8 Überprüfung und Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern. ARTIKEL 9 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 3. Die in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind, unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden. ARTIKEL 10 Beendigung 1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. 2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, russischer und kirgisischer Sprache. FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK: Anhang 1 Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Kirgisischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kirgisischen Republik , unterzeichnet am 17. März 1998 in Wien, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Kirgisistan/Österreich“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Kirgisischen Republik , unterzeichnet am 29. April 2004 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Kirgisistan/Tschechische Republik“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik , unterzeichnet am 13. Mai 1997 in Bishkek, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Kirgisistan/Deutschland“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Hellenischen Republik , paraphiert am 10. September 2004 in Bishkek, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Kirgisistan/Griechenland“ bezeichnet - Luftverkehrsabkommen zwischen der der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik, paraphiert am 27 September 2006 in Bishkek, nachstehend im Anhang 2 als "Abkommen Kirgisistan/Slowakei" bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Dezember 1994 in London, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung der Zivilluftfahrtbehörden beider Länder, die am 2. September 2003 in London unterzeichnet wurde, nachstehend als „Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet. Anhang 2 Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat - Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland - Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland - Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 4 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich; b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich; c) Sicherheit - Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland - Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland - Anhang B Artikel 13a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich; d) Besteuerung von Flugkraftstoff - Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland - Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland - Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Slowakei - Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich; e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft - Artikel 11 des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 10 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland - Artikel 13 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland - Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 7 der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich; f) Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht - Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens Kirgisistan/Österreich - Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik - Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland. Anhang 3 Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch). [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […].