Bericht der Kommission an den Rat über die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung /* KOM/2006/0827 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 19.12.2006 KOM(2006) 827 endgültig 2006/0268 (CNS) BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (von der Kommission vorgelegt) BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung 1. EINLEITUNG Kartoffelstärke steht in direktem Wettbewerb zur Getreidestärke, die überwiegend aus Mais und Weizen hergestellt wird. Die Einführung der Flächenstilllegung im Getreidesektor sowie die Zunahme der Kartoffelstärkeerzeugung zu Beginn der 1990-er Jahre veranlassten den Rat, letztere ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 durch die Einführung einer Kontingentierungsregelung (Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994[1]) zu begrenzen. Die derzeitigen Kontingente sind in der Verordnung (EG) Nr. 941/2005 des Rates bis zum Ende des Wirtschaftjahres 2006/07 (30. Juni 2007) festgesetzt. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates hat die Kommission dem Rat bis zum 30. September 2006 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vorzulegen und diesem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen. In diesem Bericht sind etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und Getreidestärkemarktes zu berücksichtigen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 teilt der Rat den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 auf Basis des in Artikel 3, Absatz 1 der Verordnung (EG) 1868/94 genannten Berichts die Kontingente für die folgenden drei Wirtschaftsjahre zu; er handelt dabei auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag. 2. DIE KONTINGENTIERUNGSREGELUNG Die Kontingentierungsregelung weist folgende Hauptmerkmale auf: - Es werden Kontingente für die einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt, die dann von diesen in Unterkontingente für die Kartoffelstärkebetriebe aufgeteilt werden. Wie in Abschnitt 4 beschrieben, erhalten die Kartoffelerzeuger eine Beihilfezahlung je Tonne Stärke der an den Kartoffelstärkebetrieb gelieferten Kartoffeln im Rahmen der Unterkontingente. - Die Kartoffelstärkebetriebe erhalten als Ausgleich für gewisse strukturelle Nachteile gegenüber den Herstellern von Getreidestärke (weniger verwertbare Nebenerzeugnisse, kürzerer Produktionszeitraum, höhere Umweltschutzkosten usw.) für ihr Unterkontingent eine Prämie unter der Voraussetzung, dass sie den Kartoffelerzeugern den vereinbarten Mindestpreis gezahlt haben. Die Kartoffelerzeuger und der Kartoffelstärkebetrieb müssen jedes Jahr einen Anbauvertrag schließen, damit Überschreitungen des Unterkontingents vermieden werden. In dem Vertrag werden insbesondere die voraussichtlich gelieferte Stärkemenge und der vom Betrieb zu zahlende Mindestpreis festgesetzt. Die Betriebe dürfen keine Kartoffellieferungen annehmen, die nicht unter einen Anbauvertrag fallen. - Um Ertragsschwankungen aufgrund von Witterungsbedingungen Rechnung zu tragen, darf ein Kartoffelstärkebetrieb in einem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu dem Kontingent für das betreffende Wirtschaftsjahr bis zu 5 % des ihm zugeteilten Kontingents in Anspruch nehmen. Das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr verringert sich dann entsprechend. - Von dieser Flexibilitätsspanne von 5% abgesehen, muss die gesamte über das Unterkontingent hinaus erzeugte Stärkemenge vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar in unverändertem Zustand ohne Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Für diese Menge muss der Mindestpreis gezahlt worden sein; die Prämie für die Stärkebetriebe und die Beihilfe an die Kartoffelerzeuger werden hierfür nicht gezahlt. In den Verordnungen (EG) Nr. 2235/2003[2] und (EG) Nr. 2236/2003[3] der Kommission sind Durchführungsbestimmungen über den Abschluss der Anbauverträge, den Mindeststärkegehalt der Kartoffeln, die Bestimmung des Gewichts und des Stärkegehalts der Kartoffeln bei Anlieferung im Unternehmen, Vorschriften über die Ausfuhr ohne Erstattungen sowie über Kontrollen und Sanktionen, Vorschriften für Fusionen, Veräußerungen von Unternehmen und die Aufnahme bzw. Einstellung der Tätigkeit eines Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmens enthalten. 3. ERWEITERUNG Seit dem Wirtschaftsjahr 2004/05 gilt die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung auch in den sechs neuen Mitgliedstaaten, die sich ein Kontingent von insgesamt 186 613 Tonnen teilen; hiervon entfallen 78 % auf Polen, 18 % auf die Tschechische Republik sowie 4 % auf Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei zusammen. Das zur Festlegung der Kartoffelstärkekontingente für die „alten“ Mitgliedstaaten verwendete Verfahren diente auch zur Festlegung dieser Kontingente. Als Grundlage diente die bisherige Kartoffelstärkeerzeugung, wobei die durchschnittliche Erzeugung aus den drei Bezugsjahren (1999 bis 2001, mit Ausnahme Litauens, für das die Jahre 1998 bis 2000 als Bezugszeitraum dienten) herangezogen wurde. Da auch die vor dem 1. Februar 2002 getätigten, irreversiblen Investitionen berücksichtigt wurden, erhielt die Tschechische Republik ein Kontingent von 140 % ihrer durchschnittlichen bisherigen Erzeugung, Estland ein Kontingent von 243 %, Lettland eines von 106 %, Litauen eines von 112 % und Polen eines von 135 %. Das Gesamtkontingent in der EU erhöhte sich dadurch um 11 % von 1,762 Mio. Tonnen (EU-15) auf 1,949 Mio. Tonnen (EU-25). 4. DIREKTZAHLUNGEN IM RAHMEN DER GAP-REFORM 2003 Die Erzeuger von Stärkekartoffeln kommen für Direktzahlungen in Frage. Diese werden nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkebetrieb im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben. Um die Stärkeherstellung in traditionellen Produktionsgebieten zu sichern und die landwirtschaftliche Bedeutung des Kartoffelanbaus zu berücksichtigen, wurde für Kartoffeln eine teilweise Entkopplung vorgesehen. 60 % der Beihilfe[4] werden nach Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[5] des Rates als Beihilfe an Landwirte beibehalten, die Kartoffeln zur Stärkeherstellung erzeugen, 40 % wurden entkoppelt und auf Basis der Lieferungen an die Stärkebetriebe in einem Bezugszeitraum in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 belief sich die Beihilfe auf 110,54 EUR/t Stärke. Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 richtet sich der Betrag der gekoppelten Beihilfe nach der Entscheidung des einzelnen Mitgliedstaats über die Einführung der Entkopplung. Österreich, Dänemark, Deutschland und Schweden beschlossen, die Betriebsprämienregelung und die Entkopplung bereits ab dem Jahr 2005 einzuführen. In diesen Ländern wurde daher die gekoppelte Beihilfe für die Kartoffelstärke ab dem Jahr 2005 auf 66,32 EUR/t verringert. Die übrigen EU-15-Mitgliedstaaten, in denen Kartoffelstärke hergestellt wird, nämlich Finnland, Frankreich, die Niederlande und Spanien, beschlossen, die Betriebsprämienregelung im Jahr 2006 einzuführen. Daher wurde dort weiterhin die Stützung in bisheriger Höhe (110,54 EUR/t) als gekoppelte Beihilfe gezahlt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 werden alle EU-15-Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung eingeführt haben, und die gekoppelte Kartoffelstärkebeihilfe wird dann in allen EU-15-Mitgliedstaaten 66,32 EUR/t betragen. Alle sechs neuen Mitgliedstaten, denen während der Beitrittsverhandlungen Kartoffelstärkekontingente zugeteilt wurden, wenden derzeit die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung an. Außerdem haben die sechs neuen Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission - die Möglichkeit, ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen aus dem jeweiligen einzelstaatlichen Haushalt zu zahlen (mit der Möglichkeit der Kofinanzierung aus EU-Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums). In den Jahren 2004, 2005 und 2006 beantragten lediglich die Tschechische Republik, Lettland und Polen die Genehmigung solcher ergänzender einzelstaatlicher Direktzahlungen speziell für Kartoffelstärke. Litauen beschloss, dass die ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung für Stärkekartoffeln ebenso hoch wie für sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen sein solle, und hat daher keine Reserve speziell für Kartoffelstärke vorgesehen. 5. WIRTSCHAFTLICHE BEDINGUNGEN IM STÄRKEMARKT Tabelle A und B im Anhang zu diesem Bericht geben einen Überblick der Erzeugung von Kartoffelstärke im Rahmen der Kontingentierungsregelung und der Kontingente der einzelnen Mitgliedstaaten. Seit Einführung der Erzeugungskontingente durch die Mitgliedstaaten im Jahr 1995 und seit Schaffung einer Reserve Deutschlands (Wiedervereinigung) war die Erzeugung von Kartoffelstärke in der EU stabil - abgesehen von Schwankungen aufgrund der Witterungsbedingungen, die einen erheblichen Einfluss auf die Ernteerträge und den Stärkegehalt haben. Dem Rat und dem Parlament wurden bislang drei Berichte[6] mit einem Vorschlag zur Fortschreibung der Kontingente vorgelegt. Im Rahmen der Agenda 2000 beschloss der Rat, die Kontingente in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 im Gegenzug zu einem höheren Ausgleich für Stärkekartoffeln gegenüber Getreide (75% der Preissenkung gegen 48,4% bei Getreide) unter Wahrung der Haushaltsneutralität herabzusetzen. Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Erzeugung von Kartoffelstärke gegenüber dem Basiskontingent. Mit Ausnahme der Wirtschaftsjahre 1998/99 und 2003/04 (ungünstige Witterungsbedingungen) entsprach die Erzeugung in der EU demnach annähernd dem festgesetzten Kontingent Tabelle 1 – Entwicklung der Kartoffelstärkeerzeugung und des EU-Basiskontingents in 1 000 t | Export in mio € | Ausfuhren in Mio. € | Während die Ausfuhrenmenge zwischen 2004 und 2005 um 35 % zunahm, stieg der Wert der Ausfuhren lediglich um 11 %. Dies bestätigt die Angaben aus Kreisen des Erwerbszweigs, nach denen im Markt für Kartoffelstärke nicht viel zu verdienen sei - trotz der Tatsache, dass die Kartoffelstärke reiner und hochwertiger als Getreidestärke ist, da sie einen geringeren Fett- und Proteingehalt aufweist sowie farb-, geruch- und geschmacklos ist. Tabelle 3: Kartoffelstärke – wichtigste Länder für die Ausfuhren aus der EU – Angaben in Mio. Tonnen – Durchschnitt 2001/2005 [pic] USA | USA | Japan | Japan | South Korea | Südkorea | Hong Kong | Hongkong | Thailand | Thailand | Taiwan | Taiwan | Mexico | Mexiko | China | China | Switzerland | Schweiz | Peru | Peru | Russia | Russland | Turkey | Türkei | Indonesia | Indonesien | Total value of EU-Extra Exports for potato starch Av. 2001/2005 314 mio tonnes | Gesamtwert der Ausfuhren von Kartoffelstärke aus der EU in Drittländer, Durchschnitt 2001/2005 314 Mio. Tonnen | 6.2. Stärkeerzeugung Seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 steigt die Getreide- und Kartoffelstärkeerzeugung in der EU im Jahresdurchschnitt um etwa 2%, was im Wesentlichen auf die Zunahme bei Weizenstärke zurückzuführen ist. Da die Erzeugung von Kartoffelstärke durch die Kontingentierungsregelung begrenzt ist, ging ihr Anteil an der Gesamtproduktion von Stärkeerzeugnissen auf rund 20% zurück. Tabelle 4 – Entwicklung der Stärkeerzeugung in der EU in Mio. Tonnen | Stärkeerzeugung | 1998/1999 | 1999/2000 | 2000/2001 | 2001/2002 | 2002/2003 | 2003/2004 | 2004/2005** | ** EU-25 Die Schätzungen für Getreidestärke beruhen auf Daten der AAC (Association des Amidonneries de Céréales de l'UE - Europäischer Verband der Getreidestärke-Industrie). Die Schätzungen für Kartoffelstärke beruhen auf den Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission, einschließlich Kontingentüberschreitungen. | 7. SCHLUSSBEMERKUNGEN In der Sitzung des Rates vom 30. Mai 2005, in der die Verlängerung der geltenden Kontingentierungsregelung um zwei Jahre beschlossen wurde, gab die Kommission folgende Erklärung ab: Die Kommission ist bereit, die Anträge Polens und Litauens auf Änderung ihrer Kartoffelstärkekontingente im Kontext zukünftiger Regelungen nach Ablauf der zweijährigen Verlängerung der geltenden Kontingentierungsregelung zu prüfen. Seit dem letzten Bericht sind einige wichtige Ereignisse eingetreten, insbesondere Folgende: - Die Aufnahme der Stärkekartoffel in die Betriebsprämienregelung hat den wirtschaftlichen Anreiz für die Stärkekartoffelerzeuger verändert, da deren Einkommen nun von dieser landwirtschaftlichen Kulturpflanze weniger abhängig ist. - Die WTO-Verhandlungen dürften zu einer Verringerung der Ausfuhrerstattungen und zu einer Senkung der Einfuhrzölle für Tapiokastärke führen, so dass auf dem EU-Markt mehr Stärke angeboten werden wird. - Die Reform des Zuckersektors, mit der die Preise während einer Übergangsperiode deutlich verringert werden und die Konkurrenz zwischen Süßungsmitteln auf der Grundlage von Getreidestärke und dem außerhalb der Quotenregelung erzeugten Zucker bei der Versorgung der chemischen Industrie und der Fermentationsindustrie steigen wird. Dies könnte sich auf den Stärkemarkt auswirken und zu zusätzlichen Druck im Kartoffelstärkemarkt führen. Die Auswirkungen dieser Ereignisse werden zu beurteilen sein. Die Entwicklung im Ausfuhrmarkt weist ebenfalls auf ein Überangebot im europäischen Kartoffelstärkemarkt hin. Daher sollten derzeit alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Erzeugung in der EU zu erhöhen, vermieden werden. In Anbetracht des wachsenden Wettbewerbsdrucks im Stärkemarkt und der Entkopplung der Zahlungen an die Stärkekartoffelerzeuger ist es fraglich, ob mit einer starren Kontingentierungsregelung mit ihren Mindestpreisen das Überleben des Sektors langfristig gesichert werden kann. Da die möglichen Auswirkungen jedoch erst in den kommenden Jahren zum Tragen kommen werden, ist es nicht ratsam, die Kontingentierungsregelung für Kartoffelstärke jetzt zu ändern; vielmehr sollte sie in die für 2008 vorgesehene Überprüfung der Betriebsprämienregelung aufgenommen werden Bis zum Abschluss dieser Überprüfung schlägt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts und insbesondere im Hinblick auf das Marktgleichgewicht zwischen Kartoffel- und Getreidestärke vor, die für das Wirtschaftjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente um zwei Jahre (2007/2008 und 2008/2009) zu verlängern. RECHTSGRUNDLAGE Direktzahlungen und Entkopplung Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52). Kartoffelstärke Verordnung (EWG) Nr. 1868/94 des Rates (ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4), Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36), Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45). Bis 30. Juni 2007: Verordnung (EG) Nr. 941/2005 des Rates (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1). ANHANG Tabelle A – Entwicklung der Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der Kontingentierungsregelung in 1 000 Tonnen | ERZEUGUNG | 2000/2001 | 2001/2002 | 2002/2003 | 2003/2004 | 2004/2005 | 2005/2006 | Dänemark | 180,2 | 168,8 | 166,8 | 161,4 | 175,2 | 168,0 | Deutschland | 698,2 | 619,9 | 630,2 | 515,6 | 682,3 | 650,0 | Spanien | – | – | – | – | 0,1 | 0 | Frankreich | 274,2 | 217,4 | 271,6 | 253,8 | 268,8 | 259,2 | Niederlande | 528,4 | 443,7 | 458,6 | 401,3 | 524,3 | 499,4 | Österreich | 48,1 | 43,6 | 40,1 | 31,9 | 46,4 | 50,1 | Finnland | 54,5 | 51,9 | 55,8 | 39,0 | 45,2 | 51,3 | Schweden | 66,1 | 55,7 | 61,5 | 58,9 | 65,1 | 62,0 | SUMME EU-15 | 1 849,7 | 1 601,1 | 1 684,8 | 1 461,9 | 1 817,5 | 1 739,9 | Tschechische Republik | 33,5 | 34,3 | Estland | 0,3 | 0,3 | Lettland | 5,8 | 4,7 | Litauen | 0,8 | – | Polen | 150,4 | 120,2 | Slowakei | – | – | SUMME EU-10 | 190,7 | 159,5 | SUMME EU-25 | 1 998,3 | 1 899,4 | (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 und der Verordnung (EG) Nr. 97/95, einschließlich der Toleranzmarge von maximal 5 %, jedoch ausschließlich der ohne Erstattung ausgeführten Mengen. Quelle: Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 97/95. | Tabelle B – Entwicklung der Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in 1 000 Tonnen | ERZEUGUNG | 2000/2001 | 2001/2002 bis 2003/2004 | 2004/2005 bis 2006/2007 | Dänemark | 173,4 | 168,2 | 168,2 | Deutschland | 676,7 | 656,3 | 656,3 | Spanien | 2,0 | 1,9 | 1,9 | Frankreich | 273,6 | 265,4 | 265,4 | Niederlande | 523,2 | 507,4 | 507,4 | Österreich | 48,4 | 47,7 | 47,7 | Finnland | 54,0 | 53,2 | 53,2 | Schweden | 63,0 | 62,1 | 62,1 | SUMME EU-15 | 1 814,237 | 1 762,148 | 1 762,148 | Tschechische Republik | 33,7 | Estland | 0,3 | Lettland | 5,8 | Litauen | 1,2 | Polen | 145,0 | Slowakei | 0,7 | SUMME EU-10 | 186,613 | SUMME EU-25 | 1 948,761 | Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1868/94. | BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung wird in regelmäßigen Abständen ein Bericht über die Funktionsweise der Regelung zusammen mit einem Rechtsvorschlag vorgelegt. 1.2. Gr ünde für den Vorschlag Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 941/2005, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zwecks Festsetzung der Kontingente für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 geändert wurde, legt die Kommission einen weiteren Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor, dem sie geeignete Vorschläge beifügt. 1.3. Ziele und wesentlicher Inhalt des Vorschlags Auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat wird vorgeschlagen, die derzeitigen Kontingente für 2007/08 und 2008/09 fortzuschreiben, damit die Auswirkungen der Reform des Zuckersektors auf den Stärkemarkt analysiert werden können. 2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Konsultation interessierter Kreise Die Kommission hat die Stärkeindustrie (Erzeuger sowie Anbauer) über den Europäischen Stärkeverband ( Association des Amidonniers et Féculiers (AAF) – European Starch Association a.i.s.b.l. ) ausführlich konsultiert. Darüber hinaus trat der mindestens einmal jährlich tagende Beratungsausschuss für Stärke am 20. Oktober 2006 zu einer Sitzung zusammen. 2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Es wurde ausgiebig Gebrauch von der internen Kommissionsanalyse von Produktionsstatistiken und Handelsentwicklungen gemacht. 2.3. Folgenabschätzung Wegen der erwarteten Auswirkungen der Zuckerreform auf den Stärkemarkt wurde beschlossen, die derzeitige Regelung erneut fortzuschreiben und die eingehende Bewertung des Sektors in die vom Rat im Juni 2003 geforderte Überprüfung der Betriebsprämienregelung einzubeziehen, die 2008 erfolgen wird. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktion Der Vorschlag umfasst einen Bericht und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung. 3.2. Rechtsgrundlage Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente vor, dem sie geeignete Vorschläge beifügt. 3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit In Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage wird der Vorschlag die genannten Herausforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips angehen. 3.4. Wahl des Instruments Der Vorschlag sollte in Form einer Verordnung vorgelegt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Kontingente belaufen sich unverändert auf 1 948 761 Tonnen, und die Stärkeprämie ist auf 22,25 EUR/t festgesetzt (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates). Hieraus ergeben sich für die beiden betroffenen Wirtschaftsjahre (2007/08 und 2008/09) Gesamtausgaben in Höhe von jeweils 43,4 Mio. EUR (1 948 761 Tonnen multipliziert mit 22,25 EUR/t). 5. WEITERE ANGABEN 5.1. Überprüfungsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission vor dem 1. Januar 2009 einen Bericht über die Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu deren Änderung vorlegen wird. 2006/0268 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates[8] sind die Kartoffelstärkekontingente für die Erzeugermitgliedstaaten für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 festgesetzt. (2) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erfolgt die Aufteilung des Kontingents in der Gemeinschaft auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat. Dem Bericht an den Rat zufolge sollte die kürzlich erfolgte Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bei der Analyse der Entwicklungen auf dem Stärkemarkt berücksichtigt werden. Da die Reform der Zuckermarktordnung erst Schritt für Schritt während einer Übergangsperiode wirksam wird, sollten – bis sich die ersten Auswirkungen dieser Reform auf den Stärkesektor zeigen - die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente für weitere zwei Jahre fortgeschrieben werden. (3) Die Erzeugermitgliedstaaten sollten ihr Kontingent für zwei Jahre auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen. (4) Die Mengen, die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen über die im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügbaren Unterkontingente hinaus in Anspruch genommen werden, sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2007/08 in Abzug zu bringen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 zugeteilt. (2) Jeder im Anhang aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung von Unterabsatz 2. Die auf die einzelnen Stärkeunternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2007/08 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftjahr 2006/07 erfolgten Überschreitungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 berichtigt. Artikel 3 Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.” 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am … Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 (Tonnen) | Tschechische Republik | 33 660 | Dänemark | 168 215 | Deutschland | 656 298 | Estland | 250 | Spanien | 1 943 | Frankreich | 265 354 | Lettland | 5 778 | Litauen | 1 211 | Niederlande | 507 403 | Österreich | 47 691 | Polen | 144 985 | Slowakei | 729 | Finnland | 53 178 | Schweden | 62 066 | INSGESAMT | 1 948 761 | FINANZBOGEN | 1. | HAUSHALTSLINIE (Eingliederungsplan 2007) 05 02 01 03 05 03 01 02 05 03 02 18 | MITTELANSATZ HVE 2007: 97 Mio. EUR 2 111 Mio. EUR 112 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 EG-Vertrag | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Fortschreibung der derzeitigen Kontingentierungsregelung für zwei weitere Wirtschaftjahre (2007/08 und 2008/09). | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | ZWÖLFMONATSZEITRAUM (Mio. EUR) | HAUSHALTSJAHR 2007 (Mio. EUR) | HAUSHALTSJAHR 2008 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | 168,4 | 5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | 170,4 | – | – | – | 5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Die Kontingente belaufen sich unverändert auf 1 948 761 Tonnen. – Stärkeprämie = 22,25 EUR x 1 948 761 = 43,4 Mio. EUR in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 – Beihilfe für Kartoffelstärke (EU15) * = 1 762 148 x 66,32 EUR/t = 116,9 Mio. EUR in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (EU-10) ** = 186 613 x 110,54 EUR/t x 40% = 8,3 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2008 186 613 x 110,54 x 50% = 10,3 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2009 Haushaltsjahr 2008 insgesamt: 168,4 Mio. EUR Haushaltsjahr 2009 insgesamt: 170,4 Mio. EUR. | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN | ANMERKUNGEN: * Alle Kartoffelstärke erzeugenden Länder in der EU 15 werden in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 die Betriebsprämienregelung anwenden mit einer gekoppelten Beihilfe für Kartoffelstärke in Höhe von 66,32 EUR/t. ** Es wird von der Hypothese ausgegangen, dass alle sechs neuen Mitgliedstaaten, denen Kartoffelstärkekontingente zugeteilt werden, im betreffenden Zeitraum weiterhin die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden werden. | [1] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1868/94 des Rates in Bezug auf Kartoffelstärke (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36). [3] Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45). [4] Siehe Artikel 43 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. [5] Verordnung (EG) N. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). [6] KOM(1997) 576 endgültig vom 11.11.1997: Kontingente für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001, KOM(2001) 677 endgültig vom 16.11.2001: Kontingente für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005, KOM(2004) 772 endgültig vom 6.12.2004: Kontingente für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007. [7] ABl. C … vom …, S. …. [8] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1). 314 mio tonnes for potato starch Av. 2001/2005 Total value of EU-Extra Exports USA Japan South Korea Hong Kong Thailand Taiwan Mexico China Switzerland Peru Russia Turkey Indonesia 40,0 35,0 30,0 25,0 20,0 15,0 10,0 5,0 0,0 34,6 30,9 25,5 24,1 20,0 19,8 17,2 14,3 11,7 7,1 6,7 [9]?ITWabgkqrs‘’“”·úŸ ¿ À &)EMÏÐÚÛh i j n o º Ä - Æ ù †‰µ¶Ÿ¾ 4,2 3,8 Export in mio € Export in mio tonnes 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991 1990 1989 1988 400 350 300 250 200 150 100 50