Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2005/0185 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 3.5.2005 KOM(2005)185 endgültig 2005/0071 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Allgemeines 1. Mit Beschluss vom 27. April 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den AKP-Staaten über eine Überprüfung des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einzuleiten. 2. Die Verhandlungen fanden zwischen dem 6. Mai 2004 und dem 23. Februar 2005 statt. 3. Nach Auffassung der Kommission steht das geänderte Partnerschaftsabkommen mit den vom Rat am 27. April 2004 erlassenen Verhandlungsrichtlinien in Einklang. 4. Das geänderte Abkommen bedeutet eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wahrt jedoch den Besitzstand des Abkommens von Cotonou. 5. Teile des Hauptteils des Abkommens sowie die Anhänge I, II und IV werden geändert und zwei neue Anhänge – I bis und VII – eingefügt. 6. Einige Bestimmungen wie die Regeln für die Vergabe von Aufträgen und die Modalitäten für die Anwendung des FLEX-Verfahrens werden vom AKP-EG-Ministerrat überprüft und gegebenenfalls angepasst. 7. Die Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Bereichen, u. a. die politische Dimension, die Entwicklungsstrategien, die Investitionsfazilität und die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. 8. Eingefügt werden Bestimmungen über die internationale Bekämpfung des Terrorismus, die Prävention von Söldneraktivitäten, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs und die Modalitäten für einen besser strukturierten und förmlicheren politischen Dialog. 9. Hinsichtlich der Entwicklungsstrategien werden neue Elemente in das Abkommen aufgenommen, die die Millennium-Entwicklungsziele, den Sozialbereich, die Informations- und Kommunikationstechnologien, die Jugend, das überlieferte Wissen, die AKP-Inselstaaten, die nichtstaatlichen Akteure und die regionale Zusammenarbeit betreffen. 10. In Anhang II werden Änderungen hinsichtlich der Investitionsfazilität vorgenommen. Diese betreffen u. a. die Bedingungen für Darlehen, die Zinsvergütungen, das Wechselkursrisiko und die Vergütung der Bank. Die Leistung der Investitionsfazilität wird nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls gemeinsam überprüft. 11. Zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Harmonisierung der Durchführungs- und Verwaltungsverfahren wird eine Reihe von Vorschlägen in Anhang IV einbezogen. Ziel ist u. a., größere Flexibilität bei Mittelzuweisung und Finanzmanagement in Krisen- und Konfliktsituationen einzuführen, die weitere Aufhebung der Bindung der Entwicklungshilfe zu fördern, die Zuständigkeiten der Verwaltung und der ausführenden Akteure neu zu formulieren und ganz allgemein die geltenden Verfahren zu vereinfachen. 12. Am Finanzprotokoll werden zwei Änderungen vorgenommen. Erstens wird eine Bestimmung über die Finanzierung der Dezentralisierung in den bestehenden Anhang I aufgenommen. Und zweitens wird ein neuer Anhang Ibis eingefügt, in dem es um den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit nach dem geänderten Abkommen von Cotonou geht. Der Vorschlag 13. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das geänderte Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu schließen ist. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den Wortlaut der Änderungen zu genehmigen und die beigefügten Vorschläge anzunehmen. Da es sich bei dem Partnerschaftsabkommen um ein gemischtes Abkommen handelt, muss es von den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. 14. Mit dem Beschluss über die Unterzeichnung wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. 15. Mit dem Beschluss über den Abschluss wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Das von der Kommission zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ausgehandelte geänderte Abkommen ist im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2005/0071 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf eines der in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente des Partnerschaftsabkommens nicht erfüllt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört. (2) Nach Artikel 97 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ein schwerer Fall von Korruption vorliegt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört. (3) Nach Artikel 11ter des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 des genannten Artikels in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört. (4) Für den Fall, dass geeignete Maßnahmen nach Artikel 96, Artikel 97 oder Artikel 11ter Absätze 4, 5 und 6 des Partnerschaftsabkommens getroffen werden sollen, ist ein effizientes Verfahren festzulegen. (5) Das Abkommen zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist zu genehmigen – BESCHLIESST: Artikel 1 Das geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie die geänderten und die neuen Anhänge zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Änderungen zu dem Abkommen, den Anhängen und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 93 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 (1) Stellt der Rat auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 des Partnerschaftsabkommens fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt, oder ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen nach den Artikeln 96 und 97 des Partnerschaftsabkommens zu ersuchen. Stellt der Rat auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen fest, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung aus Artikel 11ter Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so ist dieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden Fällen, um Konsultationen nach Artikel 11terAbsätze 4, 5 und 6 des Partnerschaftsabkommens zu ersuchen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den Ratsvorsitz und die Kommission vertreten. (2) Ist bei Ablauf der Fristen der Artikel 96 und 97 bzw. des Artikels 11ter für die Konsultationen trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden worden, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der Rat nach den genannten Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen auch die teilweise Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf den betreffenden AKP-Staat gehört. Für eine vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf den betreffenden AKP-Staat ist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich. Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer Änderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis zum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeitraums. Zu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate. Der Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP-Staat und dem Ministerrat. Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen sofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat und dem Ministerrat zusammen mit einem Ersuchen um Konsultationen übermittelt. (3) Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse unterrichtet. (4) Arbeitet der Ministerrat nach Artikel 3 Absatz 5 des neuen Anhangs VII weitere Modalitäten für die Konsultationen aus, so wird der Standpunkt, den der Rat im AKP-EG-Ministerrat vertritt, auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Konsolidierte Änderungen am Wortlaut des Abkommens von Cotonou Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen - Einigung über Streichung: durchgestrichen - Wortlaut nur wiedergegeben soweit geändert: Das Inhaltsverzeichnis erleichtert es dem Leser, die Änderungen in den größeren Zusammenhang des Abkommens einzuordnen (Kapitel mit Änderungen: fett und kursiv) ABKOMMEN VON COTONOU INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Titel I Ziele, Grundsätze und Akteure Kapitel 1 Ziele und Grundsätze Kapitel 2 Akteure der Partnerschaft Titel II Politische Dimension TEIL 2 INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL 3 KOOPERATIONSSTRATEGIEN Titel I Entwicklungsstrategien Kapitel 1 Allgemeiner Rahmen Kapitel 2 Bereiche der Unterstützung Abschnitt 1 Wirtschaftliche Entwicklung Abschnitt 2 Soziale und menschliche Entwicklung Abschnitt 3 Regionale Zusammenarbeit und Integration Abschnitt 4 Thematische und Querschnittsfragen Titel II Wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit Kapitel 1 Ziele und Grundsätze Kapitel 2 Neue Handelsregelung Kapitel 3 Zusammenarbeit in internationalen Gremien Kapitel 4 Dienstleistungsverkehr Kapitel 5 Handelsrelevante Bereiche Kapitel 6 Zusammenarbeit in anderen Bereichen TEIL 4 ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG Titel I Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 Ziele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang Kapitel 2 Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen Titel II Finanzielle Zusammenarbeit Kapitel 1 Finanzmittel Kapitel 2 Verschuldung und Strukturanpassungshilfe Kapitel 3 Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse Kapitel 4 Unterstützung der sektorbezogenen Politik Kapitel 5 Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit Kapitel 6 Humanitäre Hilfe und Soforthilfe Kapitel 7 Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft Titel III Technische Zusammenarbeit Titel IV Verfahren und Verwaltungssysteme TEIL 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN AKP-STAATEN, DIE AKP-BINNENSTAATEN UND DIE AKP-INSELSTAATEN Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten Kapitel 3 AKP-Binnenstaaten Kapitel 4 AKP-Inselstaaten TEIL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 96 Wesentliche Elemente: Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip Artikel 97 Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Korruption PRÄAMBEL GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits, IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels der Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, IN BESTÄTIGUNG ihrer Entschlossenheit, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der AKP-Staaten und zu einem höheren Lebensstandard ihrer Bevölkerung zu leisten, ihnen zu helfen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen, und die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU in dem Bemühen zu vertiefen, dem Prozess der Globalisierung eine stärkere soziale Dimension zu verleihen, IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, ihre besonderen Beziehungen neu zu beleben und ein umfassendes und integriertes Konzept für eine vertiefte Partnerschaft zu verwirklichen, die auf politischem Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beruht, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass ein politisches Umfeld, in dem Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung gewährleistet sind, fester Bestandteil der langfristigen Entwicklung ist, und in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung eines solchen Umfelds in erster Linie Aufgabe der betreffenden Länder ist, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung ist, UNTER HINWEIS AUF die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Schlussfolgerungen der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Genfer Abkommen von 1949 und der übrigen Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967, IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive regionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten, ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen, Eingedenk der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo, die die Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihren Gipfeltreffen 1997 und 1999 abgegeben haben, IN DER ERWÄGUNG, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze und das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD gesetzte Ziel, den Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum Jahr 2015 um die Hälfte zu senken, eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen, UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den UN-Konferenzen von Rio, Wien, Kairo, Kopenhagen, Peking, Istanbul und Rom eingegangenen Verpflichtungen und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden, IN DEM BESTREBEN, die Grundrechte der Arbeitnehmer zu achten und den in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, EINGEDENK der Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation – HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I ZIELE, GRUNDSÄTZE UND AKTEURE KAPITEL 2 AKTEURE DER PARTNERSCHAFT Artikel 4 Allgemeines Konzept Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der dezentralen örtlichen Behörden [1] und ihr Potential zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen - über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt; - zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet; - an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten; - beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem hinsichtlich Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern. TITEL II POLITISCHE DIMENSION Artikel 8 Politischer Dialog (1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt. (2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Nichterfüllungsklausel Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen. (3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem, regionalem oder subregionalem Interesse. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, geschlechterspezifische Fragen, Einwanderung und Fragen des kulturellen Erbes. (4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch und organisiertes Verbrechen oder Diskriminierung aus Gründen der Volkszugehörigkeit, der Religion oder der Rasse. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein. (5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. (6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe – einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung [2] – , in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene. (6bis) Um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen, wird der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt. (7) Regionale und subregionale Organisationen sowie Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft werden an diesem Dialog beteiligt. Artikel 9 Wesentliche Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales Element verantwortungsvolle Staatsführung (1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als ihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete nachhaltige Entwicklung; dies setzt die Achtung und Förderung sämtlicher Menschenrechte voraus. Die Achtung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Achtung der sozialen Grundrechte, Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips und eine transparente und verantwortungsvolle Staatsführung sind fester Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung. (2) Die Vertragsparteien nehmen auf ihre internationalen Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte Bezug. Sie bekräftigen, wie sehr sie der Würde des Menschen und den Menschenrechten verpflichtet sind, auf deren Wahrung der einzelne und die Völker einen legitimen Anspruch haben. Die Menschenrechte haben universellen Charakter, sind unteilbar und stehen untereinander in engem Zusammenhang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Grundfreiheiten und Menschenrechte zu fördern und zu schützen, und zwar sowohl die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen als auch die bürgerlichen und politischen Rechte. In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut die Gleichstellung von Mann und Frau. Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass Demokratisierung, Entwicklung und Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig verstärken. Die demokratischen Grundsätze sind weltweit anerkannte Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates stützt, um die Legitimität der Staatsgewalt, die Legalität des staatlichen Handelns, die sich in seinem Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein von Partizipationsmechanismen zu gewährleisten. Auf der Basis der weltweit anerkannten Grundsätze entwickelt jedes Land seine eigene demokratische Kultur. Die Struktur des Staatswesens und die Kompetenzen der einzelnen Gewalten beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip, das vor allem ein funktionierendes und allen zugängliches Rechtsschutzsystem, unabhängige Gerichte, die die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten, und eine uneingeschränkt an das Gesetz gebundene Exekutive verlangt. Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip, auf denen die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentliche Elemente dieses Abkommens. (3) In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, ist verantwortungsvolle Staatsführung die transparente und verantwortungsbewusste Verwaltung der menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen und ihr Einsatz für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung. Sie beinhaltet klare Beschlussfassungsverfahren für Behörden, transparente und verantwortungsvolle Institutionen, den Vorrang des Gesetzes bei der Verwaltung und Verteilung der Ressourcen und Qualifizierung zur Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption. Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass nur bei schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element im Sinne des Artikels 97 vorliegt. (4) Die Partnerschaft unterstützt aktiv die Förderung der Menschenrechte, die Demokratisierung, die Festigung des Rechtsstaates und die verantwortungsvolle Staatsführung. Diese Bereiche sind wichtige Themen des politischen Dialogs. Im Rahmen dieses Dialogs messen die Vertragsparteien den derzeitigen Veränderungen und der Kontinuität der erzielten Fortschritte besondere Bedeutung bei. Bei dieser regelmäßigen Bewertung wird der wirtschaftliche, soziale, kulturelle und historische Hintergrund des einzelnen Landes berücksichtigt. Auf diese Bereiche wird auch das Schwergewicht bei der Unterstützung der Entwicklungsstrategien gelegt. Im Rahmen der zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft vereinbarten Strategien leistet die Gemeinschaft Unterstützung bei politischen, institutionellen und Rechtsreformen und bei der Qualifizierung der öffentlichen und privaten Akteure sowie der Zivilgesellschaft. Artikel 11 Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung (1) Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Sie konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung regionaler, subregionaler und nationaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen gezielt angegangen und alle zu Gebote stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert. (2) Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung effizienter Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. (3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Verwaltung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Entlassung ehemaliger Kriegsteilnehmer aus dem Wehrdienst und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten sowie geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung der Rüstungsausgaben und des Handels mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes. Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der Bekämpfung der Antipersonenminen und dem Umgang mit der übermäßigen und unkontrollierten Verbreitung und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dem übermäßigen und unkontrollierten illegalen Handel mit diesen Waffen. (3bis) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten. (4) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrundeliegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird. (5) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückkehr zu einer gewaltfreien, stabilen und sich selbst tragenden Lage zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit. (6) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit, - Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und - das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen. Artikel 11bis Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien - einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze und - einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. [3] Artikel 11ter Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten, - indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; - indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst [4] . Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. (4) Ist die eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der Europäischen Union die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht. (5) Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage. (6) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. TEIL 3 KOOPERATIONSSTRATEGIEN TITEL I ENTWICKLUNGSSTRATEGIEN KAPITEL 2 BEREICHE DER UNTERSTÜTZUNG ABSCHNITT 1 WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG Artikel 23 Entwicklung der Wirtschaftszweige Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen; b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte; c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung; d) Strategien für die Agrarproduktion, die nationale und regionale Nahrungsmittelsicherungspolitik und die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen sowie der Fischerei- und Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen; e) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft; f) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft; g) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels; h) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren; i) die Entwicklung des Tourismus; j) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien; k) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor ; l) die Förderung des überlieferten Wissens . ABSCHNITT 2 SOZIALE UND MENSCHLICHE ENTWICKLUNG Artikel 25 Entwicklung des Sozialbereichs (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer allgemeinen und einer sektorbezogenen Politik und entsprechender Reformen, die den Wirkungsbereich der grundlegenden sozialen Infrastruktur und der wichtigsten Sozialleistungen erweitern, ihre Qualität verbessern und den Zugang zu ihnen erleichtern sowie die Erfordernisse vor Ort und die spezifischen Bedürfnisse der am meisten gefährdeten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und dadurch die Ungleichheit beim Zugang zu diesen Leistungen abbauen. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist darauf zu achten, dass die öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes Niveau erreichen. In diesem Zusammenhang werden mit der Zusammenarbeit folgende Ziele verfolgt: a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung und Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten; b) Verbesserung des Gesundheitssystems und der Ernährung, Besiegung des Hungers und der Unterernährung, Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und -sicherung; c) Integration bevölkerungspolitischer Fragen in die Entwicklungsstrategien, um die reproduktive Gesundheit, die medizinische Grundversorgung und die Familienplanung zu verbessern; Prävention der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen; d) Förderung der Bekämpfung von – HIV/AIDS unter Gewährleistung des Schutzes der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen; – anderen armutsbedingten Krankheiten, insbesondere Malaria und Tuberkulose; e) bessere Sicherung der Wasserversorgung der Haushalte und Erleichterung des Zugangs zu gesundheitlich unbedenklichem Wasser und zu einer ausreichenden Abwasserentsorgung; f) Verbesserung der Verfügbarkeit bezahlbarer und ausreichender Unterkünfte für alle durch Unterstützung von Billig- und Sozialwohnungsbauprogrammen und Verbesserung der Stadtentwicklung; g) Förderung partizipativer Methoden des sozialen Dialogs und der Achtung der sozialen Grundrechte. (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit ferner die Qualifizierung im Sozialbereich, z. B. Programme für die Ausbildung in der Konzeption einer Sozialpolitik und in modernen Methoden der Verwaltung von Sozialprojekten und -programmen, eine die technologische Innovation und Forschung begünstigende Politik, die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens und die Förderung von Partnerschaften und Diskussionen am runden Tisch auf nationaler und regionaler Ebene. (3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung und Umsetzung einer Politik für den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit und entsprechender Systeme, um den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die Selbsthilfe und die Solidarität in der örtlichen Gemeinschaft zu fördern. Das Schwergewicht der Unterstützung liegt unter anderem auf der Entwicklung von Initiativen, die auf wirtschaftlicher Solidarität beruhen, vor allem durch die Einrichtung von Sozialentwicklungsfonds, die den örtlichen Bedürfnissen und Akteuren angepasst sind. Artikel 26 Jugendfragen Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit auch die Festlegung einer einheitlich konzipierten, umfassenden Politik zur Aktivierung des Potentials der Jugend, damit diese besser in die Gesellschaft integriert wird und ihr Potential in vollem Umfang ausschöpfen kann. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit eine Politik, Aktionen und Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt wird, a) die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der Mädchen, zu schützen; b) die Fähigkeiten, die Energie, die Innovationsbereitschaft und das Potential der Jugend zu fördern, um ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten zu verbessern und ihre Chancen für eine Beschäftigung im produktiven Sektor zu vergrößern; c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potential zu entfalten; d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern ; e) die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und den Studentenaustausch und die In teraktion zwischen AKP- und EU-Jugendorganisationen zu unterstützen . ABSCHNITT 3 REGIONALE ZUSAMMENARBEIT UND INTEGRATION Artikel 28 Allgemeines Konzept Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie [5] die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt, a) die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern, b) die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowohl in als auch zwischen den Regionen der AKP-Staaten zu beschleunigen; c) die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten zu fördern; d) die Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten und die Koordinierung und Harmonisierung der regionalen und subregionalen Kooperationspolitik zu beschleunigen; e) den Handel zwischen und in den AKP-Staaten und zwischen diesen und Drittländern zu fördern und auszuweiten. Artikel 29 Regionale wirtschaftliche Integration Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird unterstützt: a) die Entwicklung und der Ausbau der Kapazitäten i) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten[6] zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern, ii) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration; b) die Förderung der Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile; c) die Durchführung einer sektorbezogenen Reformpolitik auf regionaler Ebene; d) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen; e) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen oder subregionalen Integration; f) die Berücksichtigung der Nettoübergangskosten der regionalen Integration bei den Haushaltsmitteln und in der Zahlungsbilanz. Artikel 30 Regionale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein breites Spektrum funktioneller und thematischer Bereiche, in denen gemeinsame Probleme zu lösen sind und in denen Skalenvorteile genutzt werden können, unter anderem a) Infrastruktur, vor allem Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene; b) Umwelt, Verwaltung der Wasserressourcen und Energie; c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung; d) Forschung und technologische Entwicklung; e) regionale Initiativen für Katastrophenschutzvorkehrungen und Schadensbegrenzung; f) andere Bereiche, unter anderem Rüstungskontrolle, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption. (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit ferner Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den AKP-Staaten , an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können[7] . (3) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit dazu bei, einen regionalen politischen Dialog in folgenden Bereichen zu fördern und zu entwickeln: Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft. TITEL II WIRTSCHAFTLICHE UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 4 Dienstleistungsverkehr Artikel 43 Informations- und Kommunikationstechnologien, Informationsgesellschaft (1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den Informations- und Kommunikationstechnologien und der aktiven Beteiligung an der Informationsgesellschaft als Vorbedingung für die erfolgreiche Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zukommt. (2) Sie bestätigen daher erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den geltenden multilateralen Übereinkünften, insbesondere aus dem Protokoll über Basistelekommunikationsdienste im Anhang des GATS, und fordern die AKP-Staaten, die noch nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, auf, diesen beizutreten. (3) Sie kommen ferner überein, sich uneingeschränkt und aktiv an künftigen internationalen Verhandlungen in diesem Bereich zu beteiligen. (4) Die Vertragsparteien treffen daher Maßnahmen, mit denen den Einwohnern der AKP-Staaten der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, unter anderem: - Entwicklung und Förderung der Nutzung bezahlbarer sich erneuernder Energiequellen, - Entwicklung und Einsatz ausgedehnterer preiswerter drahtloser Netze , - Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhalte für Informations- und Kommunikationstechnologien . (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien. TEIL 4 ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ZIELE, GRUNDSÄTZE, LEITLINIEN UND ZUGANG Artikel 58 Zugang zu den Finanzierungen (1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten: a) die AKP-Staaten; b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten beteiligen , an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können[8] und die von diesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden. (2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten ferner erhalten: a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und regionaler Ebene , sowie Ministerien oder örtliche Gebietskörperschaften und Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken; b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten; c) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen; d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren; e) Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure dezentrale örtliche Behörden[9] der AKP-Staaten und der Gemeinschaft ; f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.[10] (3) Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten . TITEL II FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 3 UNTERSTÜTZUNG IM FALLE KURZFRISTIGER SCHWANKUNGEN DER AUSFUHRERLÖSE Artikel 68 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im Bergbau, begrenzt werden sollen. (2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen sozioökonomischen Reformen sowie und die Gesamtwirtschaftspolitik und die sektorbezogene sozioökonomische Politik zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen gefährdet sind beeinträchtigt werden könnten , und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen. (3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, eine günstigere Behandlung gewährt. (4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) bereitgestellt. (5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen. TEIL 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN AKP-STAATEN, DIE AKP-BINNENSTAATEN UND DIE AKP-INSELSTAATEN KAPITEL 4 AKP-INSELSTAATEN Artikel 89 (1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen. Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für wirtschaftliches Wachstum und menschliche Entwicklung in diesen Staaten gefördert werden. (2) Die AKP-Inselstaaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt. TEIL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 96 Wesentliche Elemente: Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip (1) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits. (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, abgesehen von besonders dringenden Fällen erst alle Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen, bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a einleiten. (3) a) Ist die eine Vertragspartei trotz des zwischen den Vertragsparteien regelmäßig geführten politischen Dialogs über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt hat , so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Anhang VII , in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht. Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden. Die Konsultationen beginnen spätestens 15 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Die Konsultationen dauern Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 60 120 Tage. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen. b) Ein „besonders dringender Fall“ ist ein außergewöhnlicher Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines der in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente, der eine sofortige Reaktion erfordert. Die Vertragspartei, die das Verfahren für besonders dringende Fälle in Anspruch nimmt, teilt dies der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat getrennt mit, es sei denn, ihr bleibt dafür keine Zeit. c) „Geeignete Maßnahmen“ im Sinne dieses Artikels sind Maßnahmen, die in Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. Werden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen getroffen, so werden sie sofort der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei können dann Konsultationen eingeleitet werden, um die Situation eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit Lösungen zu finden. Diese Konsultationen werden nach Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 abgehalten. Artikel 97 Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Korruption (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass schwere Fälle von Korruption Anlass für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein sollten, wenn die Gemeinschaft ein wichtiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden Programme ist. (2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 21 30 Tage nach dem Ersuchen , und dauern der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 60 120 Tage. (3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung oder werden Konsultationen abgelehnt, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen. In jedem Fall ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragspartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort Abhilfe zu schaffen. Die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ernst der Lage stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. (4) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits. ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Konsolidierte Änderungen an Anhang I des Abkommens von Cotonou Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen ANHANG I FINANZPROTOKOLL 1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten für die im Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. März 2000 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren auf 15 200 Millionen Euro. 2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst einen Betrag von bis zu 13 500 Millionen Euro aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). 3. Der 9. EEF wird auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt wie folgt: a) 10 000 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für den Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung. Dieser Finanzrahmen dient der Finanzierung der nationalen Richtprogramme nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens. Von dem Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung sind: i) 90 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) bestimmt; ii) 70 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) bestimmt; iii) ein Betrag von höchstens 4 Millionen Euro für die in Artikel 17 des Abkommens genannten Zwecke (Paritätische Parlamentarische Versammlung) bestimmt; b) 1 300 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens; c) 2 200 Millionen Euro für die Finanzierung der Investitionsfazilität nach den in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Bedingungen; dies lässt die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehenen Zinsvergütungen aus den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Mitteln unberührt. 4. Einen Betrag von bis zu 1 700 Millionen Euro stellt die Europäische Investitionsbank in Form von Darlehen aus Eigenmitteln bereit. Diese Mittel werden für die in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der Bank und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Die Bank kann aus den von ihr verwalteten Mitteln zur Finanzierung regionaler Projekte und Programme beitragen. 5. Die bei Inkrafttreten dieses Finanzprotokolls vorhandenen Restmittel aus den früheren EEFs und die Mittel, für die die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieser Fonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen und unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Mittel, die auf diese Weise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines AKP-Staates oder einer AKP-Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese Region verwendet. Der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um die aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000-2007 ab. 6. Die Bank verwaltet die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen und die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen. Alle anderen Finanzmittel des Abkommens werden von der Kommission verwaltet. 7. Vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls prüfen die Vertragsparteien den Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen. Diese Prüfung ist die Grundlage für eine Neubewertung des Gesamtbetrags der Mittel und für die Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens. 8. Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen. 9. Abweichend von Artikel 58 des Abkommens wird ein Betrag von 90 Millionen Euro auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum 2006-2007 verwendet werden und wird direkt von der Kommission verwaltet. ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Neuer Anhang I bis des Abkommens von Cotonou Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen ANHANG I bis[11] MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES GEÄNDERTEN ABKOMMENS VON COTONOU 1. Für die im Abkommen festgelegten Zwecke wird der neue mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittelbindungen ab 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren umfassen. 2. Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten 2004 berücksichtigt. 3. Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom AKP-EG-Ministerrat beschlossen. ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Konsolidierte Änderungen an Anhang II des Abkommens von Cotonou Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen - Einigung über Streichung: durchgestrichen - Wortlaut nur wiedergegeben soweit geändert ANHANG II FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN KAPITEL 1 INVESTITIONSFINANZIERUNG Artikel 2 Mittel der Investitionsfazilität (1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem a) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von: i) Eigenkapitalbeteiligungen an AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen; ii) Quasieigenkapitalhilfe für AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen; iii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber; b) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen. (2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts. (3) Die Quasieigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder ähnlichem bestehen. Diese Hilfe kann insbesondere bestehen in a) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird; b) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt; c) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden. (4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben. Jedoch: a) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet; b) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert. (5) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen. (6) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die Bank bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, und eine von der Bank festgesetzte Spanne. (7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden: a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten Ländern oder in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen – mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Länder – , die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt; b) Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kaufmännischen Grundsätzen betriebenen öffentlichen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. In diesen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Darlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schuldenniveau ergibt. b c) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %. Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. (8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Investitionsfazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Investitionsfazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. (9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe verwendet werden , vor allem für die Finanzinstitutionen in den AKP-Staaten . Bis zu 10 v. H. der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden. Artikel 3 Maßnahmen der Investitionsfazilität (1) Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern; b) unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten und wirkt soll als Katalysator , der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördern fördert und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv machen macht; c) trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet; d) ist be strebt, Mittel durch die nationalen und regionalen AKP-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern. (2) Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Investitions fazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst die Vergütung der Bank eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jährlich bis zu 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilität, das in Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergütung wird aus der Investitionsfazilität finanziert . (2) (3) Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls werden die kumulativen Nettorückflüsse an die Investitionsfazilität auf das folgende Finanzprotokoll übertragen, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt. Artikel 4 Darlehen aus Eigenmitteln der EIB (1) Die Bank a) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen; b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der AKP-Staaten und der EU; c) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden AKP-Staat die im Abkommen festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte und Programme Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen des Abkommens zu entsprechen. (2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt: a) Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet. b) Jedoch: i) kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht; ii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b c fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b c festgelegten Bedingungen in Betracht. Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. c) Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 aus der Investitionsfazilität bereitgestellten Mitteln verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. d) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird. (3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden AKP-Staat spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden. Artikel 5 Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen: a) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen. b) Bei gewöhnlichen Darlehen und bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird sollte das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen werden . c) Soweit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanzielle stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden AKP-Staates zu gewähren, und übernimmt damit praktisch das Wechselkursrisiko. Artikel 6bis Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für die Investitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und das AKP-Sekretariat treten jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitionsfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche Fragen zu erörtern. Artikel 6ter Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden. ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Konso lidierte Änderungen an Anhang IV des Abkommens von Cotonou Stand: 1. März 2005 Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen - Einigung über Streichung: durchgestrichen - Wortlaut nur wiedergegeben soweit geändert: Das Inhaltsverzeichnis erleichtert es dem Leser, die Änderungen in den größeren Zusammenhang des Abkommens einzuordnen (Kapitel mit Änderungen: fett und kursiv) KAPITEL I (NATIONALE) PROGRAMMIERUNG Artikel 3 Mittelzuweisung (1) Die Mittelzuweisung basiert auf dem Bedarf und der Leistung, wie sie im Abkommen festgelegt sind. Zu diesem Zweck a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, in denen ein Konflikt beigelegt wurde die die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen ; b) wird die Leistung objektiv und transparent anhand folgender Parameter bewertet: Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Nutzung der Ressourcen, effiziente Durchführung der laufenden Maßnahmen, Eindämmung oder Besiegung der Armut, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik. (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus a) einem Betrag für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und b) einem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf wie Soforthilfe, sofern diese nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden kann, die Beiträge zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen und die Unterstützung zur Begrenzung der negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse. (3) Dieser Richtbetrag erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit den dem Land zugewiesenen nicht gebundenen Restmitteln aus den früheren EEFs und nach Möglichkeit Haushaltsmitteln der Gemeinschaft sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land. (4) Die Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden berücksichtigt. (5) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 7 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für das betreffende Land erhöhen, um einem besonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.[12] Artikel 4 Ausarbeitung und Annahme des Richtprogramms (1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über a) die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll; b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktbereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen; c) die für Projekte und Programme Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel; d) die Art der nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure und , die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen ; e) Vorschläge für regionale Projekte und Programme Programme und Projekte ; f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse. (2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Entwicklung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler und regionaler Richtprogramme und für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten vorgesehen sind. (3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner a) Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können; b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen; c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen. (4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Unterzeichnung des Finanzprotokolls abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung der LFS und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Dokuments führt. (5) Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg, sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Folgen zurückzuführenden Krisensituation, die den nationalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, so kann die Kommission die diesem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel für eine Sonderhilfe verwenden und selbst verwalten. Unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Sonderhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktbewältigung und -beilegung, die Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, einschließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwaltungsverfahren zurück, sobald die zuständigen Behörden wieder zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage sind. Artikel 5 Überprüfungsverfahren (1) Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffenden AKP-Staates berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck nehmen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die Kommission a) jedes Jahr eine operationelle Prüfung des Richtprogramms vor; b) nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung eine Überprüfung der LFS und des Richtprogramms vor. (2) In den in den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe genannten Ausnahmefällen kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden. (3) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die Kommission a) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und sorgen unter anderem dafür, dass der zum Zeitpunkt der Programmierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen und die Auszahlungen eingehalten wird; b) ermitteln die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetretenen Verzögerungen und schlagen geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vor. (4) Die jährliche operationelle Überprüfung des Richtprogramms besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfung wird vor Ort vorgenommen und vom nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation der Kommission innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Geprüft werden vor allem a) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Erfolgsindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik; b) die Projekte und Programme Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche und/oder im Rahmen der Mehrjahresprogramme ; c) die Verwendung der für nichtstaatliche Akteure vorgesehenen Mittel; d) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen; e) eine Verlängerung der Programmierungsperspektive für die folgenden Jahre. (5) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die Kommission legen dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der operationellen Überprüfung den Bericht über den Abschluss der jährlichen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in dem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse. (6) Unter Berücksichtigung der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die Kommission die LFS bei der Halbzeit- und der Endüberprüfung innerhalb des genannten zeitlichen Rahmens überprüfen und anpassen, a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden; b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat. Diese Überprüfungen werden innerhalb eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüberprüfung abgeschlossen. Die Überprüfung des Finanzprotokolls am Ende seiner Laufzeit umfasst auch Anpassungen, die im neuen Finanzprotokoll bei der Mittelzuweisung und bei der Ausarbeitung des nächsten Programms vorgenommen werden sollten. (7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates ändern. KAPITEL 2 (REGIONALE) PROGRAMMIERUNG UND AUSARBEITUNG Artikel 6 Teilnahme (1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von an diesem Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern [13] und/oder b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können[14] . (2) In die regionale Zusammenarbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Die Finanzierung der Teilnahme dieser Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach dem Abkommen für die AKP-Staaten bereitgestellt werden. Artikel 9 Mittelzuweisung (1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 über die Überprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die betreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.[15] Artikel 10 Regionales Richtprogramm (1) Auf der Grundlage des genannten Richtbetrags erstellen die mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen, anderenfalls die nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region, den Entwurf eines regionalen Richtprogramms. Der Entwurf des Richtprogramms enthält insbesondere Angaben über a) die Schwerpunktbereiche und -themen der Gemeinschaftshilfe; b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Bereiche und Themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind; c) die Projekte und Programme Programme und Projekte , die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung. (2) Das regionale Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden AKP-Staaten angenommen. Artikel 12 Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten (1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die geographische Region. (2) Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen, um einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung von Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten Rechnung zu tragen.[16] Artikel 13 Finanzierungsanträge (1) Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist. (2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen a) von mindestens 3 drei mit einem Mandat ausgestatteten regionalen Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geographischen Regionen angehören, oder von den nationalen Anweisungsbefugten mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder dieser drei Regionen oder b) vom AKP-Ministerrat oder nach besonderer Ermächtigung vom AKP-Botschafterausschuss oder c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union , die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen. [17] Artikel 14 Durchführungsverfahren (1) Die regionalen Programme werden vom Antragsteller oder von einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Einrichtung oder Stelle durchgeführt. (2) Die Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten werden vom Antragsteller oder von einem von diesem ordnungsgemäß ermächtigten Akteur durchgeführt. Ist eine ordnungsgemäße Durchführungsermächtigung nicht erteilt worden, so ist unbeschadet der vom AKP-Sekretariat verwalteten Ad-hoc-Projekte und Programme die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen für Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten zuständig. (3) (1) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten der regionalen Zusammenarbeit , einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren. (2) Insbesondere schließen die Kommission und eine der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für jedes regionale Programm und Projekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird, a) entweder ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen; b) oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Artikels xx, je nach Art der Maßnahme, wenn die betreffende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat handelt, mit der Durchführung des Programms oder Projekts beauftragt wird. (3) Für Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag von einer internationalen Organisation im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird ein Zuschussvertrag geschlossen. (4) Programme und Projekte, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsantrag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafterausschuss gestellt worden ist, werden entweder vom Sekretariat der AKP-Staatengruppe – das in diesem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 17 schließt – oder von der Kommission durchgeführt, je nach Art der Maßnahme. KAPITEL III DURCHFÜHRUNG DER PROJEKTE PRÜFUNG UND FINANZIERUNG Artikel 15 Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Programmen und Projekten (1) Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Projekte und Programme Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Projekten und Programmen Programmen und Projekten . Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten. (2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Projekte und Programme Programme und Projekte müssen alle für die Prüfung der Projekte und Programme Programme und Projekte erforderlichen Angaben oder, wenn die Projekte und Programme Programme und Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können. Die AKP-Staaten oder die anderen in Betracht kommenden Begünstigten übermitteln diese Unterlagen nach Maßgabe des Abkommens offiziell der Gemeinschaft. (3) Bei der Prüfung der Projekte und Programme Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt. (4) Programme und Projekte, die von nach dem Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der Kommission allein geprüft werden; für sie kann direkt ein Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel xx geschlossen werden. Hinsichtlich der Art der Akteure, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförderten Tätigkeiten muss diese Prüfung Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d entsprechen. Die Kommission unterrichtet den nationalen Anweisungsbefugten über den Leiter der Delegation von den auf diese Weise gewährten Zuschüssen. Artikel 16 Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung über die Finanzierung (1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, der dessen endgültige Fassung von der Gemeinschaft Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat ausgearbeitet wird. Dieser Finanzierungsvorschlag wird dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft zur Annahme vorgelegt. (2) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für die technische und finanzielle Abwicklung des Projekts oder Programms, einschließlich der Mehrjahresprogramme und der Globalzuweisungen für Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang, und befasst sich mit der Dauer der einzelnen Phasen der Durchführung. Der Finanzierungsvorschlag a) trägt den Bemerkungen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung; b) wird gleichzeitig den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft übermittelt. (3) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finanzierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Änderungen dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft. Die betreffenden AKP-Staaten erhalten Gelegenheit, zu jeder sachlichen Änderung zu Stellung zu nehmen, die die Kommission an dem Vorschlag vornehmen will. Diese Stellungnahmen werden bei der Änderung des Finanzierungsvorschlags berücksichtigt. (4) (2) Das beschlussfassende Organ Die Kommission im Namen der Gemeinschaft teilt seinen Beschluss teilt dem betreffenden AKP-Staat ihren Finanzierungsbeschluss innerhalb von 120 90 Tagen nach dem Tag der Übermittlung Erstellung der endgültigen Fassung des genannten Finanzierungsvorschlags mit. (5) (3) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommission im Namen der Gemeinschaft nicht angenommen, so werden den dem betreffenden AKP-Staat en unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter der des betreffenden AKP-Staaten AKP-Staates innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen, a) dass der mit dem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder b) dass sie von dem beschlussfassenden Organ den Vertretern der Gemeinschaft gehört werden. (6) (4) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von dem zuständigen Gemeinschaftsorgan der Kommission im Namen der Gemeinschaft gefasst; zuvor können die betreffenden AKP-Staaten diesem Organ kann der betreffende AKP-Staat ihr zur Ergänzung der ihm ihr vorliegenden Informationen alle ihnen ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln. (7) Im Rahmen der Mehrjahresprogramme werden unter anderem Ausbildung, dezentrale Maßnahmen, Mikroprojekte, Absatzförderung und Entwicklung des Handels, Maßnahmenpakete begrenzten Umfangs in einem spezifischen Sektor, Unterstützung bei der Verwaltung der Projekte und Programme und technische Zusammenarbeit finanziert. (8) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem Leiter der Delegation ein Mehrjahresprogramm unterbreiten, aus dem die Grundzüge des Projekts, die geplanten Arten von Maßnahmen und die vorgeschlagenen Mittelbindungen ersichtlich sind. a) Der Finanzierungsbeschluss für das Mehrjahresprogramm wird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schreiben des Hauptanweisungsbefugten an den nationalen Anweisungsbefugten, in dem dieser Beschluss mitgeteilt wird, bildet das Finanzierungsabkommen. b) Im Rahmen des auf diese Weise genehmigten Mehrjahresprogramms gewährleistet der nationale Anweisungsbefugte oder gegebenenfalls der Akteur der dezentralen Zusammenarbeit, dem die entsprechende Befugnis übertragen worden ist, oder in geeigneten Fällen auch ein sonstiger in Betracht kommender Begünstigter, dass die einzelne Maßnahme nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und des genannten Finanzierungsabkommens durchgeführt wird. Wird die Maßnahme von einem Akteur der dezentralen Zusammenarbeit oder einem sonstigen in Betracht kommenden Begünstigten durchgeführt, so tragen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die finanzielle Verantwortung und verfolgen regelmäßig die Maßnahme, damit sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. (9) Am Ende jedes Jahres übermittelt der nationale Anweisungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Leiter der Delegation erstellten Bericht über die Durchführung der Mehrjahresprogramme. Artikel 17 Finanzierungsabkommen (1) Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes Projekt oder Programm Programm oder Projekt , das durch einen Zuschuss aus dem aus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und den dem betreffenden AKP-Staat en geschlossen. Handelt es sich bei dem direkt Begünstigten nicht um einen AKP-Staat, so teilt die Kommission dem betreffenden Begünstigten den Finanzierungsbeschluss in Form eines Briefwechsels förmlich mit. (2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission und den dem betreffenden AKP-Staat en innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Kommission im Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Abkommen Finanzierungsabkommen enthält a) vor allem genaue Angaben über die Bindung der Fondsmittel den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, und die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen , sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Projekt oder Programm Programm oder Projekt sowie den Zeitplan für die technische Abwicklung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen Projekts oder Programms ; b) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene Ereignisse. (3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens werden die Auszahlungen nach dem darin festgelegten Finanzierungsplan vorgenommen. Restmittel, die bei Abschluss des Projekts oder Programms der Programme und Projekte festgestellt werden, stehen dem den betreffenden AKP-Staat AKP-Staaten zu . und werden als solche im Fonds verbucht. Sie können in der im Abkommen vorgesehenen Weise für die Finanzierung von Projekten und Programmen verwendet werden. Artikel 18 Mittelüberschreitungen (1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über die im Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus Überschreitung der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mittel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies über den Leiter der Delegation dem Hauptanweisungsbefugten der Kommission mit und gibt die beantragt ihre Zustimmung zu den Maßnahmen an , die er zur Deckung dieser Überschreitung der Mittelausstattung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Projekts oder Programms Programms oder Projekts , sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel. (2) Wird im Einvernehmen mit der Gemeinschaft beschlossen Ist es nicht möglich , den Umfang des Projekts oder Programms nicht Programms oder Projekts zu verringern oder ist eine Deckung die Überschreitung durch andere Mittel nicht möglich zu decken , so kann die Mittelüberschreitung in Höhe von bis zu 20 % der Mittelbindungen für das betreffende Projekt oder Programm aus dem Richtprogramm finanziert werden Kommission im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen Richtprogramms beschließen . Artikel 19 Rückwirkende Finanzierung (1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinanderfolgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission a) alle Arten von Aufträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben; b) Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren des Abkommens getätigt werden. (2) Diese Bestimmung en lassen die Befugnisse des beschlussfassenden Organs der Gemeinschaft unberührt ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft vor . (3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Projekts oder Programms Programms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist. KAPITEL 4 WETTBEWERB UND VORZUGSBEHANDLUNG DURCHFÜHRUNG Artikel xx [18] Durchführungsmodalitäten (1) Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommission gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt: a) Vergabe von Aufträgen; b) Gewährung von Zuschüssen; c) Ausführung in Regie; d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung oder Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse. (2) Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises. (3) Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das im Abkommen oder in einem nach den Bestimmungen des Abkommens angenommenen Programm oder Projekt festgelegt ist; b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt. Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrages. Artikel zz Ausschreibung mit Suspensivklausel Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Aufträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Diese Bestimmung ist im Finanzierungs vorschlag zu erwähnen. Artikel 20 Teilnahmevoraussetzungen Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes: 1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft offen. 2. Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten Vertrages erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnahme berechtigten Landes sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. 3. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen. 4. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. 5. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen der an der betreffenden Initiative beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. [19] 6. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittland kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln des Drittlands teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Allgemeinen Vorschriften für Aufträge oder nach Artikel 22 gewährt wird, a) steht die Teilnahme an den Ausschreibungen für die aus dem Fonds finanzierten Aufträge zu gleichen Bedingungen offen: i) natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen sowie staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten; ii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten; iii) Joint-ventures oder Arbeitsgemeinschaften von Gesellschaften oder Unternehmen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten; b) müssen die beschafften Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. Artikel 22 Ausnahmeregelungen (1) Um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit zu gewährleisten, kann auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern gestattet werden, an von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln dem Leiter der Delegation jeweils die Informationen, die die Gemeinschaft für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Ländern gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) der geographischen Lage des betreffenden AKP-Staates, b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten, c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten, d) Transportschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen, e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten Technologie , f) besonders dringenden Fällen, g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten . (2) Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte gelten die Beschaffungsregeln der EIB . (2) Drittländern kann die Teilnahme von an von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen auch gestattet werden, a) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Programmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit beteiligt, an denen auch diese Drittländer mitwirken; b) wenn Projekte und Programme kofinanziert werden; c) wenn Soforthilfe geleistet wird. (3) In Ausnahmefällen können Beratungsunternehmen mit Sachverständigen aus Drittländern im Einvernehmen mit der Kommission an Dienstleistungsverträgen teilnehmen. Artikel 24 (Dieser Artikel ist an das Ende des Kapitels vor den Artikel über die Steuer- und Zollregelung zu setzen.) Ausführung in Regie (1) Bei Ausführung in Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme Programme und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen juristischen Person ausgeführt. (2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus dem betreffenden AKP-Staat oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind. (3) Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Regie müssen den von der Kommission festgelegten Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Leistungsprogramme gelten. [20] Artikel 26 Vorzugsbehandlung (1) Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung natürlicher und juristischer Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000 Euro Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine Preispräferenz von 10 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt; b) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt; c) wird bei Dienstleistungsaufträgen, sofern die erforderliche Kompetenz vorhanden ist, eine Präferenz gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten i) für Sachverständige, Einrichtung und Beratungsunternehmen aus den AKP-Staaten gegenüber wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten eingeräumt; ii) für Angebote eingeräumt, die von einem AKP-Unternehmen als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäischen Partnern eingereicht wird; iii) für Angebote europäischer Bieter eingeräumt, an denen Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-Staaten beteiligt sind; d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen; e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Joint-ventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden. (2) Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug a) das Angebot des Bieters, der Angehöriger eines AKP-Staates ist, oder b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, i) das Angebot, das die beste Nutzung der natürlichen und der Human ressourcen dieser Staaten ermöglicht, ii) das Angebot, das die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unter aufträgen an natürliche Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten bietet, oder iii) eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft. KAPITEL 6 VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS UND AUSFÜHRENDE AKTEURE Artikel 34 Hauptanweisungsbefugter Kommission (1) Die Kommission gewährleistet die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden: a) zentral, b) dezentral. (2) In der Regel werden die Mittel des Fonds von der Kommission dezentral verwaltet. In diesem Fall werden Durchführungsaufgaben nach Artikel 35 von den AKP-Staaten wahrgenommen. (3) Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unter richtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über diese Übertragung von Befugnissen. [21] (1) Die Kommission benennt den Hauptanweisungsbefugten des Fonds, dem die Verwaltung der Mittel des Fonds obliegt. Der Hauptanweisungsbefugte ist für die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenverpflichtung, die Anordnung der Ausgaben und die Rechnungslegung für den Fonds zuständig. (2) Der Hauptanweisungsbefugte a) nimmt die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen; b) gewährleistet die Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse; c) entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finanziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Maßnahmen erforderlich sind; d) arbeitet vor Bekanntmachung der Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen aus für i) internationale offene Ausschreibungen, ii) internationale beschränkte Ausschreibungen mit Vorauswahlverfahren; e) genehmigt vorbehaltlich der Befugnisse des Leiters der Delegation nach Artikel 36 den Vorschlag für die Auftragsvergabe; f) gewährleistet, dass die internationalen Ausschreibungen rechtzeitig bekanntgemacht werden. (3) Der Hauptanweisungsbefugte stellt am Ende jedes Jahres eine ausführliche Bilanz des Fonds auf, in der die Restmittel der in den Fonds eingezahlten Beiträge der Mitgliedstaaten und die Gesamtauszahlungen bei jeder Finanzierungsposition ausgewiesen sind. Artikel 35 Nationaler Anweisungsbefugter (1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn ersetzen, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil seiner Befugnisse delegieren; Wenn die institutionellen Kapazitäten vorhanden sind und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet ist, kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Er unterrichtet den Hauptanweisungsbefugten die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen. (2) Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds bekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungsbefugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. (3) Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse. (4) Der nationale Anweisungsbefugte , im Rahmen der dezentralen Verwaltung der Mittel des Fonds und vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, a) ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig; a) b) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Projekte und Programme Programme und Projekte zuständig; c) arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus; d) legt vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungs unterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Kommission zur Genehmigung vor; b) e) gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation der Kommission die Bekanntmachung örtlicher offener der Ausschreibungen , und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; f) nimmt bei örtlichen und internationalen (offenen und beschränkten) Ausschreibungen die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote , führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote , und gegebenenfalls der Vorschläge und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung des betreffenden Vertrages das Ergebnis der Wertung fest , unterzeichnet die Verträge und Zusatzvereinbarungen und ordnet die Ausgaben an ; g) lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit; c) legt vor Bekanntmachung einer örtlichen offenen Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen dem Leiter der Delegation vor, der sie innerhalb von 30 Tagen genehmigen muss; d) schließt die Wertung der Angebote innerhalb der Bindefrist ab, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmigung des betreffenden Vertrags Rechnung trägt; h) legt die Verträge und die Leistungsprogramme sowie die Zusatzvereinbarungen der Kommission zur Genehmigung vor; i) unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatz vereinbarungen; f) j) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; g) k) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme Programme und Projekte erforderlich sind. (2) (5) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Leiters der Delegation der Kommission entscheidet der nationale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte , die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten; b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten; c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Kostenvoranschläge; d) b) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Programmen Programmen oder Projekten , die mehrere Einheiten umfassen; e) c) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen; f) d) die Befreiung der Bürgen; g) e) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung; h) f) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind und für die es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt; i) g) die Vergabe von Unteraufträgen; j) h) die Endabnahme, sofern der Leiter der Delegation die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit seinem ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen;[22] k) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe. Artikel 36 Leiter der Delegation (1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat und bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten. (2) Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprechpartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen. [23] (3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. (4) Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemein schaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten. (1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat und bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird ein Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so wird mit geeigneten Maßnahmen gewährleistet, dass er in jedem Staat der Gruppe, in dem er keinen Geschäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bevollmächtigten vertreten ist. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten. (2) Zu diesem Zweck erfüllt der Leiter der Delegation in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten folgende Aufgaben: a) Auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates nimmt er an der Ausarbeitung der Projekte und Programme und an der Aushandlung der Verträge über technische Hilfe teil und leistet Unterstützung. b) Er nimmt an der Prüfung der Projekte und Programme, an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und an der Suche nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prüfung der Projekte und Programme und der Durchführungsverfahren teil. c) Er arbeitet die Finanzierungsvorschläge aus. d) Vor der Bekanntmachung durch den nationalen Anweisungsbefugten genehmigt er die örtlichen offenen Ausschreibungen und die Unterlagen für die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegt worden sind. e) Er ist bei der Eröffnung der Angebote zugegen und erhält eine Kopie der Angebote und des Ergebnisses der Wertung. f) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der im offenen Verfahren örtlich ausgeschriebenen Aufträge, der freihändig vergebenen Aufträge, der im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge, der Dienstleistungs- und Bauaufträge mit einem Wert von unter 5 000 000 Euro und der Lieferaufträge mit einem Wert von unter 1 000 000 Euro. g) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der unter Buchstabe f nicht genannten Aufträge, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Das ausgewählte Angebot ist das niedrigste unter den Angeboten, die den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bedingungen entsprechen; ii) das ausgewählte Angebot erfüllt alle in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien; und iii) das ausgewählte Angebot übersteigt nicht das für den Auftrag vorgesehene Budget. h) Sind die Bedingungen des Buchstaben g nicht erfüllt, so übermittelt er den Vorschlag dem Hauptanweisungsbefugten, der innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags beim Leiter der Delegation darüber entscheidet. Übersteigt der Preis des ausgewählten Angebots das für den Auftrag vorgesehene Budget, so nimmt der Hauptanweisungsbefugte nach Genehmigung der Auftragsvergabe die erforderliche Mittelbindung vor. i) Er versieht die Verträge und Kostenvoranschläge bei Ausführung in Regie, die Zusatzvereinbarungen und die Auszahlungsanordnungen des nationalen Anweisungsbefugten mit seinem Sichtvermerk. j) Er gewährleistet, dass die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanzierten Projekte und Programme in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. k) Er arbeitet mit den Behörden des AKP-Staates, in dem er die Kommission vertritt, bei der regelmäßigen Evaluierung der Maßnahmen zusammen. l) Er übermittelt dem AKP-Staat alle Informationen und zweckdienlichen Unterlagen über die Verfahren für die Durchführung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, insbesondere über die Prüfungskriterien und die Kriterien für die Wertung der Angebote. m) Er unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten. (3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. Werden dem Leiter der Delegation weitere administrative oder finanzielle Befugnisse übertragen, die über die in diesem Artikel genannten Befugnisse hinausgehen, so werden der nationale Anweisungsbefugte und der Ministerrat unterrichtet. Artikel 37 Zahlungen und beauftragte Zahlstellen (1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten werden können in jedem AKP-Staat den AKP-Staaten von und im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet werden , die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als beauftragte Zahlstelle. (2) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaates oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird. (3) Zur Ausführung der Zahlungen in Euro werden im Namen der Kommission auf Euro lautende Konten bei Finanzinstitutionen in den Mitgliedstaaten eröffnet. Diese Institutionen fungieren als beauftragte Zahlstellen in Europa. (4) (3) Zahlungen von den europäischen Konten, die auf Anweisung der Kommission oder des in ihrem Namen handelnden Leiters der Delegation ausgeführt werden, können für Ausgaben vorgenommen werden, die vom nationalen Anweisungsbefugten oder nach vorheriger Genehmigung des nationalen Anweisungsbefugten vom Hauptanweisungsbefugten angeordnet worden sind. Die Zahlungen werden von der Kommission nach den von der Gemeinschaft und der Kommission festgelegten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststellung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der Ausgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten. (5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf den Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege und die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung geprüft haben. (6) (4) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation. (7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betreffenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen. (8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbefugte, der Leiter der Delegation und die zuständigen Dienststellen der Kommission haften bis zur endgültigen Genehmigung durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen, für deren Durchführung sie zuständig sind. ÜBERPRÜFUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU Neuer Anhang VII des Abkommens von Cotonou Anmerkung: - Einigung über neuen Wortlaut: unterstrichen ANHANG VII POLITISCHER DIALOG ÜBER MENSCHENRECHTE, DEMOKRATISCHE GRUNDSÄTZE UND RECHTSSTAATSPRINZIP Artikel 1 Ziele (1) Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt. (2) Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union. (3) Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll. Artikel 2 Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 (1) Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Partnerschaftsabkommens und im Rahmen der international anerkannten Normen geführt [24] . In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren. (2) Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umständen des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der international anerkannten Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung. (3) Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 eingeleitet werden. (4) Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird. (5) Der politische Dialog nach Artikel 8 wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Ländern, für die Maßnahmen nach Artikel 96 gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren. Artikel 3 Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens (1) Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein. (2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein. (3) Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien und für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 1 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können. (4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. (5) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten. [25]
[1] Erklärung des Rates und der Kommission : Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ für die Zwecke dieses Artikels alle Ebenen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.
[2] Gemeinsame Erklärung : In Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke dieses Artikels unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-Botschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische, soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Parlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.
[3] Erklärung des Rates und der Kommission : Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.
[4] Erklärung des Rates und der Kommission : Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11ter Absatz 2 genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der den besonderen Sachzwängen der einzelnen Länder Rechnung trägt.
[5] Erklärung des Rates und der Kommission : Die Anwendung dieser Bestimmungen (Einbeziehung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Ländern in die regionale Zusammenarbeit) hängt davon ab, dass im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt entsprechende Bestimmungen angewandt werden. Die Union wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen unterrichten.
[6] Siehe die Erklärung (Fußnote 5).
[7] Siehe die Erklärung (Fußnote 5).
[8] Siehe die Erklärung (Fußnote 5).
[9] Siehe die Erklärung (Fußnote 1).
[10] Siehe die Erklärung (Fußnote 5).
[11] Erklärungen der Union : 1. Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis September 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des geänderten Abkommens von Cotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen. 2. D ie unter Nummer 2 des Anhangs Ibis genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbeschadet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstrumenten, die bereits bestehen oder eingerichtet werden könnten, um Maßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe, Nahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit nach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabilität. 3. Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gegebenenfalls überprüft werden.
[12] Erklärung der Europäischen Union und der AKP-Staaten : Ein „besonderer Bedarf“ kann sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen. Eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem Land zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der Armut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des nationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
[13] Erklärung des Rates und der Kommission : Die Anwendung dieser Bestimmungen (Einbeziehung von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Ländern in die regionale Zusammenarbeit) hängt davon ab, dass im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt entsprechende Bestimmungen angewandt werden. Die Union wird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen unterrichten.
[14] Siehe die Erklärung (Fußnote 2).
[15] Erklärung der Europäischen Union und der AKP-Staaten : Ein „neuer Bedarf“ kann sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen. Eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
[16] Erklärung der Europäischen Union und der AKP-Staaten : Ein „neuer Bedarf“ kann sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel nach Krisensituationen. Eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen Richtprogramms aufgenommen werden können.
[17] Erklärung der AKP-Staaten und der Europäischen Union : Wegen der besonderen geographischen Lage der Regionen Karibischer Raum und Pazifischer Ozean kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abweichend von Absatz 2 Buchstabe a einen besonderen Finanzierungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.
[18] Gemeinsame Erklärung : Der AKP-EG-Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die Bestimmungen des Anhangs IV des Abkommens über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens angenommen werden können .
[19] Siehe die Erklärung (Fußnote 2).
[20] Erklärung der AKP-Staaten und der Europäischen Union : Die AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Gemeinschaftsregeln gehört.
[21] Erklärung der Kommission : Die genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden und das ihnen bei Inkrafttreten des geänderten Abkommens zur Verfügung gestellt wird. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.
[22] Erklärung der Kommission : Die genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden und das ihnen bei Inkrafttreten des geänderten Abkommens zur Verfügung gestellt wird. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.
[23] Erklärung der Kommission : Die genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der Mittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über das Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou abgehalten werden und das ihnen bei Inkrafttreten des geänderten Abkommens zur Verfügung gestellt wird. Dieses Verfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.
[24] Gemeinsame Erklärung : Die international anerkannten Normen sind die der in der Präambel des Abkommens genannten Übereinkünfte.
[25] Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union : Der Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in Artikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission festgelegt.